Artikel 16 VO (EU) 2024/3210
Vorübergehender Ausfall des CBAM-Registers
(1) Bei einem vorübergehenden Ausfall des CBAM-Registers reichen CBAM-Anmelder und Antragsteller die Angaben, die erforderlich sind, um ihren CBAM-Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2023/956 nachzukommen, mit den im CBAM-Betriebskontinuitätsplan definierten Mitteln ein.
(2) Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden über jeden längerfristigen Ausfall des CBAM-Registers, der sich auf die in der Dienstgütevereinbarung nach Artikel 7 definierten Verfügbarkeitsstufen auswirken wird.
(3) Die Kommission informiert die zugelassenen CBAM-Anmelder und Betreiber über Anforderungen, größere Aktualisierungen und längerfristige Ausfälle des CBAM-Registers im Einklang mit dem CBAM-Betriebskontinuitätsplan.
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