Artikel 15 VO (EU) 2024/3210
Pflege und Änderungen des CBAM-Registers
(1) Die Kommission pflegt das CBAM-Register.
(2) Die Kommission aktualisiert die Komponenten des CBAM-Registers, um Störungen zu beheben, und kann neue Funktionen hinzufügen oder bestehende Funktionen aktualisieren.
(3) Die Kommission informiert die zuständigen Behörden, die zugelassenen CBAM-Anmelder und die Betreiber vorab über Änderungen und Aktualisierungen der Komponenten des CBAM-Registers.
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