Artikel 14 VO (EU) 2024/3210

Entwicklung, Erprobung, Inbetriebnahme und Verwaltung des CBAM-Registers

(1) Die Komponenten des CBAM-Registers werden von der Kommission entwickelt, erprobt, in Betrieb genommen und verwaltet und können von den Mitgliedstaaten erprobt werden.

(2) Die Kommission konzipiert und aktualisiert in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die gemeinsamen Spezifikationen der in den Artikeln 4, 5 und 11 aufgeführten Schnittstellen.

(3) Falls angezeigt, legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen rechtzeitigen Einsatz gemeinsame technische Spezifikationen fest, die der Überprüfung durch die zuständigen Behörden unterliegen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten mit zugelassenen CBAM-Anmeldern, Antragstellern und anderen Interessenträgern zusammen.

(4) Die Kommission erprobt und validiert in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden die Interoperabilität zwischen dem CBAM-Register und den in Artikel 5 genannten Systemen, um zu gewährleisten, dass die Daten korrekt, effizient und unter Wahrung der Vertraulichkeit miteinander abgeglichen werden.

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