Artikel 13 VO (EU) 2024/3210
Identitäts- und Zugangsmanagementsysteme der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten richten ein neues UUM&DS-Identitäts- und Zugangsmanagementsystem ein oder verwenden ihr für den Zoll bestehendes UUM&DS für die folgenden Funktionen:
- a)
- die sichere Erfassung und Speicherung von Identifikationsdaten von zugelassenen CBAM-Anmeldern, Antragstellern und anderen Personen, die Zugang zum CBAM-Register haben;
- b)
- den sicheren Austausch von signierten und verschlüsselten Identifikationsdaten von zugelassenen CBAM-Anmeldern, Antragstellern und anderen Personen, die Zugang zum CBAM-Register haben.
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