Artikel 13 VO (EU) 2024/3210

Identitäts- und Zugangsmanagementsysteme der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten richten ein neues UUM&DS-Identitäts- und Zugangsmanagementsystem ein oder verwenden ihr für den Zoll bestehendes UUM&DS für die folgenden Funktionen:

a)
die sichere Erfassung und Speicherung von Identifikationsdaten von zugelassenen CBAM-Anmeldern, Antragstellern und anderen Personen, die Zugang zum CBAM-Register haben;
b)
den sicheren Austausch von signierten und verschlüsselten Identifikationsdaten von zugelassenen CBAM-Anmeldern, Antragstellern und anderen Personen, die Zugang zum CBAM-Register haben.

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