Artikel 12 VO (EU) 2024/3210

CBAM-Portal für die Europäische Kommission

(1) Das CBAM-Portal für die Europäische Kommission ist der einzige Zugangspunkt zum CBAM-Register für die Europäische Kommission.

(2) Das CBAM-Portal für die Europäische Kommission wird von der Kommission zur Wahrnehmung ihrer in der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegten Aufgaben genutzt.

(2a) Das CBAM-Portal für die Europäische Kommission muss mit einer separaten Komponente interoperabel sein, die es der Kommission ermöglicht, ihre in den Artikeln 15 und 27 der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegten Aufgaben wahrzunehmen.

(2b) Die Kommission registriert alle einschlägigen Informationen und Daten und stellt sie den zuständigen Behörden über das CBAM-Portal für nationale zuständige Behörden im Einklang mit Artikel 11 der vorliegenden Verordnung bereit, sofern diese Informationen und Daten als erforderlich erachtet werden, damit die zuständigen Behörden ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 wahrnehmen können.

(3) Der Zugang zum CBAM-Portal für die Europäische Kommission wird gemäß Artikel 8 verwaltet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.