Artikel 11 VO (EU) 2024/3210

CBAM-Portal für nationale zuständige Behörden

(1) Das CBAM-Portal für nationale zuständige Behörden ist der einzige Zugangspunkt zum CBAM-Register für die zuständigen Behörden. Der Zugang zum Portal erfolgt über das Internet.

(2) Das CBAM-Portal für nationale zuständige Behörden wird zur Wahrnehmung der in der Verordnung (EU) 2023/956 vorgesehenen Aufgaben, einschließlich Mitteilungen und Kommunikation, verwendet.

(3) Das CBAM-Register ermöglicht die Übertragung der Daten, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden ihren Verpflichtungen nachkommen können, an das und aus dem Register.

(4) Der Zugang zum CBAM-Portal für nationale zuständige Behörden wird gemäß Artikel 8 verwaltet.

(5) Die Zollbehörden nutzen das CBAM-Register und erhalten Zugang dazu, um Zulassungen zu validieren und gegebenenfalls zusätzliche Zolldaten auszutauschen.

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