Artikel 10 VO (EU) 2024/3210

CBAM-Portal für Betreiber

(1) Das CBAM-Portal für Betreiber ist der einzige Zugangspunkt zum CBAM-Register für Betreiber, Prüfer und unabhängige Personen. Der Zugang zum Portal erfolgt über das Internet.

(2) Das CBAM-Portal für Betreiber wird von Betreibern, Prüfern und unabhängigen Personen gemäß den Artikeln 9, 10 und 10a der Verordnung (EU) 2023/956 für Folgendes verwendet:

a)
Erfassung von Angaben über Betreiber und ihre Anlagen;
b)
Erfassung der Angaben über die in einer Anlage hergestellten Waren;
c)
Erfassung der Emissionsdaten und Prüfberichten;
ca)
Unterstützung der Prüfung und Zertifizierung der vom Betreiber, vom Prüfer oder vom zugelassenen CBAM-Anmelder eingespeisten Informationen;
cb)
Unterstützung des Informationsaustauschs zwischen dem Betreiber, dem Prüfer, der unabhängigen Person und dem zugelassenen CBAM-Anmelder;
d)
Erhalt von Mitteilungen sowie Kommunikation betreffend die Erfassung und Verwendung von Angaben im CBAM-Register.

(3) Ein Betreiber beantragt bei der Kommission die Zuweisung eines Profils, um Zugang zum CBAM-Portal für Betreiber zu erhalten. Dem Antrag sind Belege für die amtliche Registereintragung oder der Nachweis der Tätigkeit des Betreibers im Drittland seiner Niederlassung beizufügen, einschließlich Bezeichnung, Anschrift, Kontaktinformationen sowie nationale Registernummer des Unternehmens bzw. der Tätigkeit. Dem Antrag sind Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende Person befugt ist, im Namen des Betreibers zu handeln, sowie Dokumente zum Nachweis der Identität dieser Person. Ist die Richtigkeit der Angaben anhand der Belege hinreichend nachgewiesen, weist die Kommission dem antragstellenden Betreiber das beantragte Profil zu.

(4) Der Betreiber, der Prüfer und die unabhängige Person verwenden den zentralen EU-Zugangsdienst der Kommission, um den Zugang zum CBAM-Register zu beantragen.

(5) Die unabhängige Person stellt einen Antrag auf Registrierung im CBAM-Register bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die nationale Akkreditierungsstelle niedergelassen ist. Die unabhängige Person beantragt die Registrierung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Akkreditierung erteilt wurde, jedoch nicht vor dem 1. Dezember 2026. Die zuständige Behörde registriert die Angaben über die unabhängige Person im CBAM-Register.

(6) Der in Absatz 4 genannte Antrag auf Registrierung muss folgende Angaben enthalten:

a)
Name und eindeutige Akkreditierungsidentifizierung der unabhängigen Person;
b)
für das CBAM relevante Akkreditierungsbereiche;
c)
das Land, in dem die unabhängige Person niedergelassen ist;
d)
das Datum des Wirksamwerdens der Bescheinigung und das Datum des Ablaufs der Bescheinigung;
e)
jedwede Angaben über administrative Maßnahmen, die der unabhängigen Person auferlegt wurden und für das CBAM relevant sind;
f)
Kopie der für das CBAM relevanten Akkreditierungsurkunde.

(7) Die zuständige Behörde übermittelt der unabhängigen Person eine Mitteilung über die Registrierung im CBAM-Register. Die zuständige Behörde setzt durch das CBAM-Register außerdem die Kommission und die anderen zuständigen Behörden von der Registrierung in Kenntnis.

(8) Die unabhängige Person unterrichtet die zuständige Behörde über alle Änderungen der in Absatz 2 genannten Angaben, die nach der Registrierung im CBAM-Register eintreten. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das CBAM-Register entsprechend aktualisiert wird.

(9) Die zuständige Behörde streicht die unabhängige Person aus dem CBAM-Register, wenn diese nicht länger für einen für das CBAM relevanten Tätigkeitsbereich qualifiziert ist oder wenn die unabhängige Person ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 8 nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde setzt die Kommission und die anderen zuständigen Behörden von der Streichung aus dem Register in Kenntnis. Die zuständige Behörde löscht die Angaben über diese unabhängige Person aus dem CBAM-Register, sofern diese Angaben nicht für die Überprüfung der eingereichten CBAM-Erklärungen erforderlich sind.

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