Artikel 9 VO (EU) 2024/3210

CBAM-Portal für Anmelder

(1) Das CBAM-Portal für Anmelder ist der einzige Zugangspunkt zum CBAM-Register für zugelassene CBAM-Anmelder, Antragsteller, Personen, deren Status als zugelassene CBAM-Anmelder widerrufen wurde, und Personen, die bevollmächtigt sind, für Rechnung und im Namen der vorgenannten Personen zu handeln.

(2) Das CBAM-Portal für Anmelder wird für Folgendes verwendet:

a)
Beantragung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders und Widerruf des Status;
b)
Einreichung der CBAM-Erklärungen;
c)
Mitteilungen und Kommunikation im Zusammenhang mit CBAM-Verpflichtungen, einschließlich Verwaltung von CBAM-Erklärungen;
d)
Verwendung der über das CBAM-Portal für Betreiber bereitgestellten Informationen.

(3) Der Zugang zum CBAM-Portal für Anmelder wird gemäß Artikel 8 verwaltet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.