Artikel 9 VO (EU) 2024/3210
CBAM-Portal für Anmelder
(1) Das CBAM-Portal für Anmelder ist der einzige Zugangspunkt zum CBAM-Register für zugelassene CBAM-Anmelder, Antragsteller, Personen, deren Status als zugelassene CBAM-Anmelder widerrufen wurde, und Personen, die bevollmächtigt sind, für Rechnung und im Namen der vorgenannten Personen zu handeln.
(2) Das CBAM-Portal für Anmelder wird für Folgendes verwendet:
- a)
- Beantragung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders und Widerruf des Status;
- b)
- Einreichung der CBAM-Erklärungen;
- c)
- Mitteilungen und Kommunikation im Zusammenhang mit CBAM-Verpflichtungen, einschließlich Verwaltung von CBAM-Erklärungen;
- d)
- Verwendung der über das CBAM-Portal für Betreiber bereitgestellten Informationen.
(3) Der Zugang zum CBAM-Portal für Anmelder wird gemäß Artikel 8 verwaltet.
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