Artikel 8 VO (EU) 2024/3210

Zugangsmanagement für CBAM-Nutzer

(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung für zugelassene CBAM-Anmelder, Antragsteller und Personen, deren Status als zugelassene CBAM-Anmelder widerrufen wurde, für die Zwecke des Zugangs zu den Komponenten des CBAM-Registers erfolgt mittels des UUM&DS-Systems. Der Antrag auf Authentifizierung und Zugangsprüfung ist bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats zu stellen.

(2) Die Kommission stellt die Authentifizierungsdienste bereit, die den Nutzern des CBAM-Registers den sicheren Zugang zum Register ermöglichen.

(3) Die Kommission verwendet das UUM&DS, um ihren Bediensteten die Berechtigung und den Zugang zum CBAM-Register zu gewähren.

(4) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats verwendet das UUM&DS, um ihren Bediensteten sowie den in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen zugelassenen CBAM-Anmeldern, Antragstellern und Personen, deren Status als zugelassene CBAM-Anmelder widerrufen wurde, die Berechtigung und den Zugang zum CBAM-Register zu gewähren.

(5) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann ein in ihrem Mitgliedstaat eingerichtetes Identitäts- und Zugangsmanagementsystem (eIDAS-System der nationalen Zollbehörden) nutzen, um die erforderlichen Berechtigungsnachweise für den Zugang zum CBAM-Register zu erteilen.

(6) Antragsteller, zugelassene CBAM-Anmelder oder Personen, deren Status als zugelassene CBAM-Anmelder widerrufen wurde, dürfen den Zugang zum CBAM-Register an in ihrem Namen handelnde Personen delegieren. Die delegierende Person bleibt für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2023/956 verantwortlich.

Hat ein Antragsteller, ein zugelassener CBAM-Anmelder oder eine Person, deren Status als zugelassener CBAM-Anmelder widerrufen wurde, den Zugang zum CBAM-Register an eine andere Person delegiert, so wird diese Person mittels der Berechtigungsnachweise identifiziert, die für das in den Absätzen 1 und 5 genannte UUM&DS-Zugangsmanagement verwendet werden.

Diese Person kann jederzeit beantragen, aus dem CBAM-Register gestrichen zu werden. Auf einen solchen Antrag hin deaktiviert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die den Zugang zum CBAM-Register gewährt hatte, den Zugang zum CBAM-Register unter Verwendung des UUM & DS-Systems.

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