Artikel 7 VO (EU) 2024/3210
Modalitäten der Zusammenarbeit im CBAM-Register
Die Kommission schlägt die Modalitäten der Zusammenarbeit, Dienstgütevereinbarungen und einen Sicherheitsplan vor, welche der Zustimmung der zuständigen Behörden unterliegen. Die Kommission betreibt das CBAM-Register gemäß den Modalitäten der Zusammenarbeit.
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