Artikel 6 VO (EU) 2024/3210

Kontaktstellen für die elektronischen Systeme

Die Kommission und die nationalen zuständigen Behörden benennen für jedes der in Artikel 4 und 5 dieser Verordnung genannten elektronischen Systeme Kontaktstellen für den Informationsaustausch, um sicherzustellen, dass Entwicklung, Betrieb und Wartung dieser Komponenten auf koordinierte Weise erfolgen. Die Zollstellen benennen außerdem CBAM-Kontaktstellen. Die zuständigen Behörden und die Zollbehörden können auf bereits bestehende Kontaktstellen zurückgreifen.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten teilen einander die Kontaktdaten dieser Kontaktstellen mit und unterrichten einander unverzüglich über etwaige Änderungen der Kontaktdaten.

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