Artikel 3 VO (EU) 2024/334
Sendungen haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse, die aus verarbeiteten Milcherzeugnissen kolumbianischen Ursprungs hergestellt wurden, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung aus Kolumbien in die Union versandt wurden, dürfen bis zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung in die Union verbracht werden. Sendungen haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse, die aus verarbeiteten Milcherzeugnissen mit Ursprung in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 in Bezug auf Milch aufgeführt sind, hergestellt wurden, sind nicht von diesem Übergangszeitraum betroffen und dürfen weiterhin in die Union verbracht werden.
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