Artikel 1 VO (EU) 2024/348
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe i erhält folgende Fassung:
- i)
- die in Meldebogen 114.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend alle in Meldebogen 101 in Anhang I genannten geografischen Gebiete der Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 101 und C 114.00 in Anhang II bzw. Anhang IX;
- b)
- die folgenden Buchstaben j bis m werden angefügt:
- j)
- die in Meldebogen 115.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 104 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 104 und C 115.00 in Anhang II bzw. Anhang IX;
- k)
- die in Meldebogen 116.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 104 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 104 und C 116.00 in Anhang II bzw. Anhang IX;
- l)
- die in Meldebogen 117.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 104 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 104 und C 117.00 in Anhang II bzw. Anhang IX;
- m)
- die in Meldebogen 118.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 104 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 104 und C 118.00 in Anhang II bzw. Anhang IX.
- 2.
- In Artikel 3 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
(1) Zu den internen Ansätzen für das Marktrisiko übermittelt das Institut seiner zuständigen Behörde die in den Meldebögen in Anhang VII angegebenen Informationen unter Beachtung der in den Anhängen V, VI und X enthaltenen Begriffsbestimmungen und Erläuterungen.
- 3.
- Anhang I wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
- 4.
- Anhang II wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.
- 5.
- Anhang IV wird durch Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.
- 6.
- Anhang V wird durch Anhang IV der vorliegenden Verordnung ersetzt.
- 7.
- Anhang VI wird durch Anhang V der vorliegenden Verordnung ersetzt.
- 8.
- Anhang VII wird durch Anhang VI der vorliegenden Verordnung ersetzt.
- 9.
- Anhang VIII wird durch Anhang VII der vorliegenden Verordnung ersetzt.
- 10.
- Anhang IX wird durch Anhang VIII der vorliegenden Verordnung ersetzt.
- 11.
- Anhang IX der vorliegenden Verordnung wird als Anhang X angefügt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.