Artikel 1 VO (EU) 2024/348

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe i erhält folgende Fassung:

i)
die in Meldebogen 114.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend alle in Meldebogen 101 in Anhang I genannten geografischen Gebiete der Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 101 und C 114.00 in Anhang II bzw. Anhang IX;

b)
die folgenden Buchstaben j bis m werden angefügt:

j)
die in Meldebogen 115.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 104 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 104 und C 115.00 in Anhang II bzw. Anhang IX;
k)
die in Meldebogen 116.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 104 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 104 und C 116.00 in Anhang II bzw. Anhang IX;
l)
die in Meldebogen 117.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 104 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 104 und C 117.00 in Anhang II bzw. Anhang IX;
m)
die in Meldebogen 118.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 104 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 104 und C 118.00 in Anhang II bzw. Anhang IX.

2.
In Artikel 3 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

(1) Zu den internen Ansätzen für das Marktrisiko übermittelt das Institut seiner zuständigen Behörde die in den Meldebögen in Anhang VII angegebenen Informationen unter Beachtung der in den Anhängen V, VI und X enthaltenen Begriffsbestimmungen und Erläuterungen.

3.
Anhang I wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
4.
Anhang II wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.
5.
Anhang IV wird durch Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.
6.
Anhang V wird durch Anhang IV der vorliegenden Verordnung ersetzt.
7.
Anhang VI wird durch Anhang V der vorliegenden Verordnung ersetzt.
8.
Anhang VII wird durch Anhang VI der vorliegenden Verordnung ersetzt.
9.
Anhang VIII wird durch Anhang VII der vorliegenden Verordnung ersetzt.
10.
Anhang IX wird durch Anhang VIII der vorliegenden Verordnung ersetzt.
11.
Anhang IX der vorliegenden Verordnung wird als Anhang X angefügt.

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