Präambel VO (EU) 2024/348

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG(1), insbesondere auf Artikel 78 Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU müssen Institute die Ergebnisse, die sie nach ihren internen Ansätzen zur Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen oder Eigenmittelanforderungen für ihre in den Referenzportfolios enthaltenen Risikopositionen oder Positionen erzielen, mindestens einmal jährlich an ihre zuständige Behörde melden, damit diese die Qualität dieser internen Ansätze bewerten kann ( „Benchmarking” ). Nach Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden „EBA” ) einen Bericht zu erstellen, um die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Qualität der internen Ansätze der Institute auf der Grundlage der Ergebnisse des Benchmarkings zu unterstützen. Die Kommission hat die Meldepflichten für das Benchmarking in ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070(2) spezifiziert. Die genannte Durchführungsverordnung wurde mehrfach geändert, um den sich wandelnden Schwerpunkten der von den zuständigen Behörden und in den EBA-Berichten angestellten Bewertungen Rechnung zu tragen. Aus demselben Grund ist nun erneut eine Aktualisierung der Referenzportfolios und somit auch der in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 festgelegten Meldepflichten erforderlich. Insbesondere mit Blick auf das Marktrisiko-Benchmarking gilt es, zusätzlich zur Komponente „sensitivitätsgestützte Methode” (im Folgenden „SBM” ), die bereits beim letzten Benchmarking berücksichtigt wurde, nun auch die übrigen Komponenten des alternativen Standardansatzes (die Eigenmittelanforderung für Ausfallrisiken, Default Risk Charge, im Folgenden „DRC” und den Aufschlag für Restrisiken, Residual Risk Add-On, im Folgenden „RRAO” ) einzubeziehen. Für das Kreditrisiko-Benchmarking sollte eine begrenzte Zahl von Portfolios hinzugefügt werden, die den Besicherungsstatus widerspiegeln, um so dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine potenziell unterschiedliche Berücksichtigung der Besicherung durch die Institute in unterschiedlichen Eigenmittelanforderungen resultieren könnte.
(2)
Um die Variabilitätsfaktoren beim Benchmarking der SBM zu reduzieren und den zuständigen Behörden die Erkennung unterschiedlicher Umsetzungen der SBM-Aggregierung zu erleichtern, ist es außerdem notwendig, einen neuen Anhang mit einem neuen Satz an Validierungsportfolios für das Marktrisiko-Benchmarking (SBM-Validierungsportfolios) vorzusehen.
(3)
Das IFRS-9-Benchmarking beschränkt sich aktuell auf Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko, was den Aufsichtsbehörden kein umfassendes Bild von der Variabilität der Modellergebnisse für die erwarteten Kreditverluste (ECL) nach IFRS 9 verschafft. Um den zuständigen Behörden ein umfassenderes Verständnis der Ursachen wesentlicher Inkonsistenzen in den ECL-Ergebnissen zu ermöglichen, wie es dem IFRS-9-Monitoringbericht der EBA und dem in der IFRS 9 Roadmap dargelegten gestaffelten Ansatz entspricht, ist es notwendig, zusätzliche Portfolios und Meldebögen zu integrieren, damit das IFRS-9-Benchmarking schrittweise auf Portfolios mit hohem Ausfallrisiko ausgeweitet werden kann.
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.
(6)
Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind (ABl. L 328 vom 2.12.2016, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

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