ANHANG VI VO (EU) 2024/348

ERGEBNISSE DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS

MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN 3127 C 106.00 — Ursprüngliche Marktbewertung und Gründe für die Nichteinbeziehung 3127 C 106.01 — SBM. Risikosensitivitäten nach Instrument 3128 C 107.01 — VaR und sVaR Nicht-CTP. Nähere Angaben 3132 C 107.02 — VaR, sVaR und PV — Nicht-CTP. Ergebnisse in der EBA-Portfolio-Währung 3135 C 108.00 — Gewinn- und Verlust-Zeitreihen 3136 C 109.01 — IRC. Nähere Angaben zum Modell 3137 C 109.02 — IRC. Nähere Angaben zu den einzelnen Portfolios 3138 C 109.03 — IRC. Betrag nach Portfolio/Datum 3139 C 110.01 — CT. Nähere Angaben zum Modell 3140 C 110.02 — CT. Nähere Angaben zu den einzelnen Portfolios 3141 C 110.03 — CT. APR nach Portfolio/Datum 3142 C 120.01 — SBM. RISIKOSENSITIVITÄTEN NACH INSTRUMENT/PORTFOLIO 3143 C 120.02 — SBM. OFR-ZUSAMMENSETZUNG NACH PORTFOLIO 3147 C 120,04 — DRC. MARKTWERTE UND JUMP-TO-DEFAULT-(JTD-)BRUTTOBETRÄGE NACH INSTRUMENT/PORTFOLIO 3149 C 120.05 — DRC. EIGENMITTELANFORDERUNGS-(OFR)-ZUSAMMENSETZUNG NACH PORTFOLIO 3156 C 120.06 — ASA. OFR 3159

MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN

C 106.00 —
Ursprüngliche Marktbewertung und Gründe für die Nichteinbeziehung

Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Nummer des Instruments Anhang V Abschnitt 2 dieser Verordnung Angabe der Nummer des Instruments aus Anhang V dieser Verordnung.
0020 Modellierung des Instruments für VaR und sVaR (JA/NEIN) Bitte entweder JA oder NEIN angeben.
0030 Modellierung des Instruments für IRC (JA/NEIN) Bitte entweder JA oder NEIN angeben.
0040 Modellierung des Instruments für Korrelationshandel (JA/NEIN) Bitte entweder JA oder NEIN angeben.
0050 Grund für die Nichteinbeziehung Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungs-verordnung (EU) 2016/2070 der Kommission

Auszuwählen ist eine der folgenden Möglichkeiten:

a)
Modell von der Regulierungsbehörde nicht genehmigt.
b)
Instrument oder Basiswert intern nicht genehmigt.
c)
Basiswert oder Modellierungsmerkmal intern nicht vorgesehen
d)
Anderer Grund für die Nichteinbeziehung. Bitte in Spalte 0060 erläutern.
0060 Freitextfeld In dieser Spalte kann das Institut zusätzliche Angaben machen.
0070 Ursprüngliche Marktbewertung ( „IMV” )

Nach der Mark-to-Market-Methode ermittelter Wert jedes einzelnen Instruments um 17:30 Uhr MEZ am Stichtag (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung).

Möchte das Institut für ein bestimmtes Portfolio keine IMV bereitstellen, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist).

C 106.01 —
SBM. Risikosensitivitäten nach Instrument

Hier melden die Institute die Sensitivitäten gegenüber den Risikofaktoren, denen das Instrument ausgesetzt ist. Dabei ist ein Risikofaktor/eine Sensitivität pro Zeile anzugeben. Die Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition des betreffenden Risikofaktors (CVRk+) bzw. die Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition dieses Risikofaktors (CVRk-) im Sinne von Artikel 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist in eigenen Zeilen zu melden. Alle Werte sind auf das „IMV- (und das erste SBM-)Referenzdatum” (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer ii dieser Verordnung) zu beziehen. Die Institute dürfen jede Kombination aus Instrumentennummer, Risikokennung (Spalte 0010), Unterklasse (Spalte 0020) und Zusätzlicher Kennung (Spalte 0030) nur einmal melden. Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
Nummer des Instruments Anhang V Abschnitt 2 dieser Verordnung Angabe der Nummer des Instruments aus Anhang V dieser Verordnung.
Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Risikofaktor-Kennung Artikel 325l, 325m, 325n, 325o, 325p und 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anzugeben ist die einschlägige Risikofaktor-Kennung aus der Tabelle am Ende dieses Anhangs.
0020 Unterklasse Artikel 325d Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hier ist die Unterklasse auszuweisen, je nachdem, welcher Risikoklasse die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung entspricht:

Allgemeines Zinsrisiko — anzugeben ist die Währung des Risikofaktors maßgebliche risikofreie Zinssätze, Inflationsrisiko oder Basis-Währungsrisiko (Währungscode nach ISO 4217, z. B. „EUR” ).

Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen — anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325ah Absatz 1 Tabelle 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR Nicht-ACTP) — anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325am Absatz 1 Tabelle 7 der genannten Verordnung.

Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR ACTP) — anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325ak Tabelle 6 der genannten Verordnung.

Aktienkursrisiko — anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325ap Absatz 1 Tabelle 8 der genannten Verordnung.

Warenpositionsrisiko — anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325as Tabelle 9 der genannten Verordnung.

Fremdwährungsrisiko und Komponenten Delta oder Krümmung — anzugeben ist die Währung (Währungscode nach ISO 4217, z. B. „USD” ).

Fremdwährungsrisiko und Komponente Vega — anzugeben ist das Währungspaar (Währungscodes nach ISO 4217, z. B. „EUR_USD” ).

0030 Zusätzliche Kennung 1 Artikel 325l, 325m, 325n, 325o, 325p und 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Um den Risikofaktor innerhalb der Unterklasse genauer zu kennzeichnen, werden die nachstehend ausgeführten Angaben gemeldet. Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung der Risikoklasse

Allgemeines Zinsrisiko und Delta-Komponente, so ist die Bezeichnung der risikofreien Kurve oder eine andere entsprechende eindeutige Kennung anzugeben;

Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen oder der Risikoklasse Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR ACTP), so ist der Name des Emittenten oder eine andere eindeutige Kennung anzugeben;

Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR Nicht-ACTP), so ist die Bezeichnung der Tranche oder eine andere eindeutige Kennung anzugeben;

Aktienkursrisiko, so ist die Aktienemittenten-Adresse oder eine andere eindeutige Kennung anzugeben;

Warenpositionsrisiko, so ist die Bezeichnung der Ware oder eine andere eindeutige Kennung anzugeben.

Trifft keine der vorstehenden Möglichkeiten zu, ist ein Leerwert (NUL) anzugeben.

0050 Risikosensitivität (Ergebnisse in der Währung der Rechnungs-legung) Artikel 325d Absatz 2 sowie Artikel 325g, 325r, 325s, 325 t und 325ax der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Risikosensitivitäten (Delta/Vega-Sensitivitäten und Krümmungsrisikopositionen) sind für alle in den Spalten 0010 bis 0030 genannten relevanten Risikofaktoren auf der Ebene des einzelnen Instruments anzugeben. Für die Angaben dieser Werte ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts zu verwenden. Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung

der Delta-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist die Netto-Sensitivität gegenüber dem Risikofaktor (Sk) im Sinne von Artikel 325r der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugeben; Haben die Institute von ihrer zuständigen Behörde die Erlaubnis erhalten, nach Artikel 325t Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 alternative Begriffsbestimmungen für Delta-Risikosensitivitäten zu verwenden, so beziehen sie sich bei ihrer Meldung auf diese alternativen Definitionen.

der Vega-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist die Vega-Risikosensitivität einer Option gegenüber einem gegebenen Risikofaktor (Sk) im Sinne von Artikel 325s der genannten Verordnung anzugeben; Haben die Institute von ihrer zuständigen Behörde die Erlaubnis erhalten, nach Artikel 325t Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 alternative Berechnungen der Vega-Risikosensitivitäten zu verwenden, so beziehen sie sich bei ihrer Meldung auf diese alternativen Berechnungen. Unabhängig davon, ob das Institut die Definition nach Artikel 325s oder eine alternative Kalkulation nach Artikel 325 t Absatz 6 der genannten Verordnung verwendet, ist die Sensitivität nach Gewichtung mit der entsprechenden impliziten Volatilität anzugeben.

der Krümmungsrisikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist die Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition dieses Risikofaktors (CVRk+) bzw. die Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition dieses Risikofaktors (CVRk-) im Sinne von Artikel 325g der genannten Verordnung anzugeben.

Die gemeldete Zahl ist mit einer Genauigkeit von mindestens zwei Dezimalstellen anzugeben.

Nullwerte sind nur dann anzugeben, wenn die Berechnung tatsächlich null ergibt.

0060 Währung der Rechnungslegung Hier ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts anzugeben (Währungscode nach ISO 4217, z. B. „EUR” ).
0070 Risikosensitivität (Ergebnisse in der Währung des EBA-Instruments)

Anhang V Abschnitt 2 dieser Verordnung und

Artikel 325d Absatz 2 sowie Artikel 325r, 325s sowie 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Werte sind gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0050 anzugeben, allerdings umgerechnet zum EZB-Kassakurs für die Währung des Instruments im Sinne von Anhang V Abschnitt 2 dieser Verordnung.
0080 Bewertungs-modell Artikel 325t der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hier gibt das Institut an, aus welchem Bewertungsmodell die Sensitivitäten abgeleitet werden. Auszuwählen ist eine der folgenden Möglichkeiten:

a)
„Bewertungsmodelle des Instituts, die als Grundlage für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an das höhere Management dienen” (im Sinne von Artikel 325t Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
b)
„Auf internen Modellen des Instituts basierender Ansatz” (im Sinne von Artikel 325 t Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung).
0090 Definition der Sensitivitäten Artikel 325r, 325s und 325t der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Das Institut gibt an, welche Definition der Sensitivitäten bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen zugrunde gelegt wird.

Auszuwählen ist eine der folgenden Möglichkeiten:

a)
„Definition der Sensitivitäten nach den Artikeln 325r und 325s der Verordnung (EU) Nr. 575/2013” ;
b)
„Definition der Sensitivitäten nach Artikel 325t Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013” .

Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktorkennung der Krümmungsrisikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist der unter Buchstabe b genannte Wert auszuweisen, falls eine der bei der Berechnung der gemeldeten Krümmungsrisikoposition verwendeten Sensitivitäten auf einer Sensitivitätsdefinition nach Artikel 325t Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 basiert; andernfalls ist der unter Buchstabe a genannte Wert auszuweisen.

0100 Freitextfeld In dieser Spalte können zusätzliche Angaben zum Bewertungsmodell und zur Definition der Sensitivitäten gemacht werden.
0110 Zusätzliche Kennung 2 Artikel 325p Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung der Risikoklasse Warenpositionsrisiko und der Delta-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so sind die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf den Lieferort oder eine andere entsprechende eindeutige Kennung anzugeben.

Trifft keine der vorstehenden Möglichkeiten zu, ist ein Leerwert (NUL) anzugeben.

0120 Bonitätskategorie Artikel 325m Absatz 1 und Artikel 325ah Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung der Risikoklasse Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen und der Delta-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben:

a)
„Bonitätsstufe 1” ;
b)
„Bonitätsstufe 2” ;
c)
„Bonitätsstufe 3” ;
d)
„Bonitätsstufe 4” ;
e)
„Bonitätsstufe 5” ;
f)
„Bonitätsstufe 6” ;
g)
„Keine Bonitätsstufe (unbeurteilt)” .

Trifft keine der vorstehenden Möglichkeiten zu, ist ein Leerwert (NUL) anzugeben.

C107.01 —
VaR und sVaR Nicht-CTP. Nähere Angaben

Zeile Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010-0060 VaR
0010 Methodik

In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:

a)
Historische Simulation;
b)
Monte-Carlo-Simulation;
c)
Parametrisch;
d)
Kombination/Sonstige (bitte angeben).

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen.

0020 Berechnung des Zeithorizonts von 10 Tagen Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:

a)
1 Tag aufskaliert auf 10 Tage;
b)
10 Tage ohne Überlappungsperioden;
c)
10 Tage, sonstige Methodik.

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden.

0030 Länge des Beobachtungs-zeitraums Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:

a)
bis zu 1 Jahr;
b)
mehr als 1 Jahr, bis zu 2 Jahre;
c)
mehr als 2 Jahre bis zu 3 Jahre;
d)
mehr als 3 Jahre.

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden.

0040 Datengewichtung Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:

a)
Ungewichtet (VaR-Datengewichtung);
b)
Gewichtet (VaR-Datengewichtung);
c)
Jeweils höherer Wert von „Ungewichtet” unter a und „Gewichtet” unter b (VaR-Datengewichtung).

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden.

0050 Backtesting-Zuschlagsfaktor Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Der Backtesting-Zuschlagsfaktor ist der Zuschlagsfaktor zwischen 0 und 1 aus Artikel 366 Absatz 2 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden.

0060 Aufsichtlicher VaR-Zuschlagsfaktor Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( „mindestens 3” )

Der aufsichtliche VaR-Zuschlagsfaktor ist der von der zuständigen Behörde vorgegebene Zuschlagsfaktor auf den VaR-Multiplikationsfaktor (mindestens 3) nach Maßgabe von Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der aufsichtliche VaR-Zuschlagsfaktor entspricht der Summe aus dem Backtesting-Zuschlagsfaktor und, falls anwendbar, dem qualitativen Zuschlagsfaktor über 3 hinaus.

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden.

0070-0100 sVaR (d. h. VaR unter Stressbedingungen)
0070 Methodik

In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:

a)
Historische Simulation;
b)
Monte-Carlo-Simulation;
c)
Parametrisch;
d)
Kombination/Sonstige (bitte angeben).

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen.

0080 Berechnung des Zeithorizonts von 10 Tagen Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:

a)
1 Tag aufskaliert auf 10 Tage;
b)
10 Tage ohne Überlappungsperioden;
c)
10 Tage, sonstige Methodik.

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden.

0090 Aufsichtlicher sVaR-Zuschlagsfaktor Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Der aufsichtliche Zuschlagsfaktor ist der von der zuständigen Behörde vorgegebene Zuschlagsfaktor auf den sVaR-Multiplikationsfaktor (mindestens 3) nach Maßgabe von Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der aufsichtliche Zuschlagsfaktor entspricht der Summe aus 3, dem Backtesting-Zuschlagsfaktor und dem qualitativen Zuschlagsfaktor (falls anwendbar).

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden.

0100 sVaR-Zeitraum Artikel 365 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

In Spalte 0010 ist eine der folgenden Antworten einzutragen:

a)
tägliche Berechnung von sVaR, kalibriert auf einen ununterbrochenen 12-Monats-Zeitraum, beginnend mit dem in Spalte 0020 angegebenen Datum;
b)
wöchentliche Berechnung von sVaR, kalibriert auf einen ununterbrochenen 12-Monats-Zeitraum, beginnend mit dem in Spalte 0020 angegebenen Datum;
c)
tägliche Berechnung von SVaR, kalibriert auf verschiedene ununterbrochene 12-Monats-Zeiträume im Rahmen der in C107.02 Spalte 0010 angegebenen VaR-Meldestichtage, beginnend mit den in Spalte 0020 angegebenen Daten;
d)
wöchentliche Berechnung von SVaR, kalibriert auf verschiedene ununterbrochene 12-Monats-Zeiträume im Rahmen der in C107.02 Spalte 0010 angegebenen VaR-Meldestichtage, beginnend mit den in Spalte 0020 angegebenen Daten;
e)
Maximum der täglichen Berechnung von SVaR, kalibriert auf mehr als einen durchgehenden 12-Monats-Zeitraum;
f)
Maximum für die wöchentliche Berechnung des Risikopotenzials unter Stressbedingungen, kalibriert auf mehr als einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten;
g)
Sonstige SVaR-Kalibrierung (bitte spezifizieren).

Falls in Spalte 0010 Option a oder b ausgewählt wird, ist in Spalte 0020 das Startdatum im Format „TT/MM/JJJJ” anzugeben. Wird in Spalte 0010 die Option c oder d ausgewählt, sind die Startdaten für jede sVaR-Berechnung im Format „TT/MM/JJJJ” anzugeben. Wird in Spalte 0010 Option e, f oder g ausgewählt, so ist in Spalte 0020 auch anzugeben, welcher 12-Monats-Zeitraum für jede sVaR-Berechnung verwendet wird.

C 107.02 —
VaR, sVaR und PV — Nicht-CTP. Ergebnisse in der EBA-Portfolio-Währung

Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
Portfolio Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Verordnung.
Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Datum Die Ergebnisse für VaR, sVaR und Barwert (present value — PV) sind für alle 10 Geschäftstage zwischen dem „ersten RM-Referenzdatum” und dem „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum” (laut Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. Bei Datenangaben ist die Konvention „TT/MM/JJJJ” zu befolgen.
0020 VaR Artikel 365 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Aufsichtlicher 10-Tages-VaR-Wert für jedes Portfolio, ohne Anwendung des aufsichtlichen Multiplikationsfaktors von „mindestens 3” .

Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Berechnet das Institut keinen VaR-Wert für das in Spalte 0010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist).

0030 sVaR Artikel 365 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Aufsichtlicher 10-Tages-sVaR-Wert für jedes Portfolio, ohne Anwendung des aufsichtlichen Multiplikationsfaktors von „mindestens 3” .

Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Berechnet das Institut keinen sVaR-Wert für das in Spalte 0010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist).

0040 PV

Angabe des Barwerts (PV) für jedes Portfolio.

Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Berechnet das Institut keinen PV für das in Spalte 0010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist).

C 108.00 —
Gewinn- und Verlust-Zeitreihen

Meldebogen C 108.00 ( „Gewinn- & Verlust-Zeitreihen” ) ist nur von Instituten auszufüllen, die VaR mittels historischer Simulation berechnen. Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
Portfolio Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Verordnung.
Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Datum Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 An jedem Geschäftstag gemäß dem im Sitzland des Instituts gültigen Kalenderjahr geben die Institute die für die VaR-Berechnung in Spalte 0010 von Meldebogen C 107.02 verwendeten GuV-Reihen mit mindestens 250 Beobachtungswerten ab dem letzten RM- (und dem letzten SBM-)Referenzdatum (laut Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer v dieser Verordnung) zurückreichend an.
0020 Tägliche GuV

Institute, die VaR mittels historischer Simulation berechnen, tragen die vollständigen vom Institut verwendeten historischen Datenreihen mit mindestens ein Jahr umfassenden Datenreihen und mit der anhand historisch simulierter täglicher Risikofaktorveränderungen am Portfolio vorgenommenen Bewertungsänderung (d. h. tägliche GuV) ein (d. h. tägliche GuV-Reihen, die zur Ableitung des aufsichtlichen 1-Tages-VaR verwendet werden).

Fällt ein Tag im Sitzland des Instituts auf einen gesetzlichen Feiertag, ist das Feld frei zu lassen (d. h. eine GuV von null ist nur dann einzutragen, wenn der hypothetische Wert des Portfolios an einem bestimmten Geschäftstag tatsächlich unverändert ist).

C 109.01 —
IRC. Nähere Angaben zum Modell

Zeile Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Anzahl der Modellierungs-faktoren

EBA/GL/2012/3

Angabe der Anzahl der Modellierungsfaktoren auf der Ebene des IRC-Gesamtmodells. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:

a)
1 Modellierungsfaktor;
b)
2 Modellierungsfaktoren;
c)
Mehr als 2 Modellierungsfaktoren.

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden.

0020 Herkunft der LGDs

EBA/GL/2012/3

Angabe der Herkunft der LGDs auf der Ebene des IRC-Gesamtmodells. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:

a)
Marktkonvention;
b)
LGD aus IRB;
c)
Sonstige Herkunft der LGD (bitte angeben).

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option c ausgewählt, sind dazu in dieser Spalte nähere Angaben zu machen.

C 109.02 —
IRC. Nähere Angaben zu den einzelnen Portfolios

Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
Portfolio Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Verordnung nur für Portfolios, für die IRC-Berechnungen verlangt werden.
Zeile Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Liquiditätshorizont Artikel 374 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

EBA/GL/2012/3

Angabe des auf Portfolioebene angewandten Liquiditätshorizonts. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:

a)
Bis zu 3 Monate;
b)
Mehr als 3 bis zu 6 Monate;
c)
Mehr als 6 bis zu 9 Monate;
d)
Mehr als 9 bis zu 12 Monate.
0020 Herkunft der PDs

EBA/GL/2012/3

Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten PDs. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:

a)
Ratingagenturen;
b)
IRB;
c)
Marktimplizierte PDs;
d)
Sonstige Herkunft der PDs (bitte angeben).

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind hier in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen.

0030 Herkunft der Übergangsmatrizen

EBA/GL/2012/3

Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten Übergangsmatrizen. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:

a)
Ratingagenturen;
b)
IRB;
c)
Marktimplizierte Übergangsmatrizen;
d)
Sonstige Herkunft der Übergangsmatrizen (bitte angeben).

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind hier in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen.

C 109.03 —
IRC. Betrag nach Portfolio/Datum

Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
Portfolio Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Verordnung nur für Portfolios, für die IRC-Berechnungen verlangt werden.
Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Datum IRC ist für alle 10 Geschäftstage zwischen dem „ersten RM-Referenzdatum” und dem „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum” (laut Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. Bei Datenangaben ist die Konvention „TT/MM/JJJJ” zu befolgen.
0020 IRC Artikel 372 bis 376 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

EBA/GL/2012/3

Angabe des aufsichtlichen IRC-Werts für jedes Portfolio.

Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Berechnet das Institut keine IRC für das in Spalte 0010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist).

C 110.01 —
CT. Nähere Angaben zum Modell

Zeile Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Anzahl der Modellierungs-faktoren Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe der Anzahl der Modellierungsfaktoren auf der Ebene des Korrelationshandels-Gesamtmodells. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:

a)
1 Modellierungsfaktor;
b)
2 Modellierungsfaktoren;
c)
Mehr als 2 Modellierungsfaktoren.

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden.

0020 Herkunft der LGDs Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe der Herkunft der LGDs auf der Ebene des Korrelationshandels-Gesamtmodells. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:

a)
Marktkonvention;
b)
LGD aus IRB;
c)
Sonstige Herkunft der LGD (bitte angeben).

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option c ausgewählt, sind dazu in dieser Spalte nähere Angaben zu machen.

C 110.02 —
CT. Nähere Angaben zu den einzelnen Portfolios

Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
Portfolio Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Verordnung nur für Portfolios, für die APR-Berechnungen verlangt werden.
Zeile Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Liquiditätshorizont Artikel 377 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe des auf Portfolioebene angewandten Liquiditätshorizonts. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:

a)
Bis zu 3 Monate;
b)
Mehr als 3 bis zu 6 Monate;
c)
Mehr als 6 bis zu 9 Monate;
d)
Mehr als 9 bis zu 12 Monate.
0020 Herkunft der PDs Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten PDs. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:

a)
Ratingagenturen;
b)
IRB;
c)
Marktimplizierte PDs;
d)
Sonstige Herkunft der PDs (bitte angeben).

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen.

0030 Herkunft der Übergangsmatrizen Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten Übergangsmatrizen. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:

a)
Ratingagenturen;
b)
IRB;
c)
Marktimplizierte Übergangsmatrizen;
d)
Sonstige Herkunft der Übergangsmatrizen (bitte angeben).

In Spalte 0020 können nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 eingetragen werden. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen.

C 110.03 —
CT. APR nach Portfolio/Datum

Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
Portfolio Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Verordnung nur für Portfolios, für die APR-Berechnungen verlangt werden.
Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Datum Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 APR ( „All-Price-Risk” ) ist für alle 10 Geschäftstage zwischen dem „ersten RM-Referenzdatum” und dem „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum” (laut Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. Bei Datenangaben ist die Konvention „TT/MM/JJJJ” zu befolgen.
0060 APR Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Anzugeben sind die Ergebnisse der Anwendung des aufsichtlichen Korrelationshandelsmodells auf jedes Portfolio.

Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Verwendet das Institut für das in Spalte 0010 angegebene Datum kein Korrelationshandelsmodell, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Berechnungsergebnis tatsächlich gleich null ist).

C 120.01 —
SBM. RISIKOSENSITIVITÄTEN NACH INSTRUMENT/PORTFOLIO

Hier melden die Institute — Instrument für Instrument — die Sensitivitäten gegenüber den Risikofaktoren, denen das Instrument ausgesetzt ist. Dabei ist ein Risikofaktor/eine Sensitivität pro Zeile anzugeben. Die Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition des betreffenden Risikofaktors (CVRk+) bzw. die Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition dieses Risikofaktors (CVRk-) im Sinne von Artikel 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist in eigenen Zeilen zu melden. Alle Werte sind auf das „letzte RM- (und das letzte ASA-)Referenzdatum” (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer v dieser Verordnung) zu beziehen. Die Institute dürfen jede Kombination aus Portfolio, Instrumentennummer (Spalte 0010), Risikokennung (Spalte 0020), Unterklasse (Spalte 0030) und Zusätzlicher Kennung (Spalte 0040) nur einmal melden. Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
Portfolio Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung Angabe der Nummer des einzelnen und aggregierten Portfolios aus Anhang V dieser Verordnung.
Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Nummer des Instruments Anhang V Abschnitt 2 dieser Verordnung Angabe der Nummer des Instruments aus Anhang V dieser Verordnung.
0020 Risikofaktor-Kennung Artikel 325l, 325m, 325n, 325o, 325p und 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anzugeben ist die einschlägige Risikofaktor-Kennung aus der Tabelle am Ende dieses Anhangs.
0030 Unterklasse Artikel 325d Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hier ist die Unterklasse auszuweisen, je nachdem, welcher Risikoklasse die in Spalte 0020 angegebene Risikofaktor-Kennung entspricht:

Allgemeines Zinsrisiko. Anzugeben ist die Währung des Risikofaktors maßgebliche risikofreie Zinssätze, Inflationsrisiko oder Basis-Währungsrisiko (Währungscode nach ISO 4217, z. B. „EUR” ).

Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen. Anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325ah Absatz 1 Tabelle 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR Nicht-ACTP). Anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325am Absatz 1 Tabelle 7 der genannten Verordnung.

Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR ACTP). Anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325ak Tabelle 6 der genannten Verordnung.

Aktienkursrisiko. Anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325ap Absatz 1 Tabelle 8 der genannten Verordnung.

Warenpositionsrisiko. Anzugeben ist die Unterklassennummer nach Artikel 325as Tabelle 9 der genannten Verordnung.

Fremdwährungsrisiko und Komponenten Delta oder Krümmung. Anzugeben ist die Währung (Währungscode nach ISO 4217, z. B. „USD” ).

Fremdwährungsrisiko und Komponente Vega. Anzugeben ist das Währungspaar (Währungscode nach ISO 4217, z. B. „EUR_USD” ).

0040 Zusätzliche Kennung 1 Artikel 325l, 325m, 325n, 325o, 325p und 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Um den Risikofaktor innerhalb der Unterklasse genauer zu kennzeichnen, werden die nachstehend ausgeführten Angaben gemeldet. Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikofaktor-Kennung der Risikoklasse

Allgemeines Zinsrisiko und Delta-Komponente, so ist die Bezeichnung der risikofreien Kurve oder eine andere entsprechende eindeutige Kennung anzugeben;

Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen oder der Risikoklasse Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR ACTP), so ist der Name des Emittenten oder eine andere eindeutige Kennung anzugeben;

Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR Nicht-ACTP), so ist die Bezeichnung der Tranche oder eine andere eindeutige Kennung anzugeben;

Aktienkursrisiko, so ist die Aktienemittenten-Adresse oder eine andere eindeutige Kennung anzugeben;

Warenpositionsrisiko, so ist die Bezeichnung der Ware oder eine andere eindeutige Kennung anzugeben.

Trifft keine der vorstehenden Möglichkeiten zu, ist ein Leerwert (NUL) anzugeben.

0060 Risikosensitivität (Ergebnisse in der Währung der Rechnungs-legung) Artikel 325d Absatz 2 sowie Artikel 325g, 325r, 325s, 325 t und 325ax der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Risikosensitivitäten (Delta/Vega-Sensitivitäten und Krümmungsrisikopositionen) sind für alle in den Spalten 0020 bis 0040 genannten relevanten Risikofaktoren auf der Ebene des einzelnen Instruments anzugeben. Für die Angaben dieser Werte ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts zu verwenden. Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikofaktor-Kennung

der Delta-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist die Netto-Sensitivität gegenüber dem Risikofaktor (Sk) im Sinne von Artikel 325r der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugeben; Haben die Institute von ihrer zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Verwendung alternativer Definitionen der Delta-Risikosensitivitäten nach Artikel 325 t Absatz 5 der genannten Verordnung erhalten, so beziehen sie sich bei ihrer Meldung auf diese alternativen Definitionen.

der Vega-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist die Vega-Risikosensitivität einer Option gegenüber einem gegebenen Risikofaktor (Sk) im Sinne von Artikel 325s der genannten Verordnung anzugeben; Haben die Institute von ihrer zuständigen Behörde die Erlaubnis für alternative Berechnungen der Vega-Risikosensitivitäten nach Artikel 325 t Absatz 6 der genannten Verordnung erhalten, so beziehen sie sich bei ihrer Meldung auf diese alternativen Definitionen. Unabhängig davon, ob das Institut die Berechnung nach Artikel 325s oder eine alternative Kalkulation nach Artikel 325 t Absatz 6 der genannten Verordnung verwendet, ist die Sensitivität nach Gewichtung mit der entsprechenden impliziten Volatilität anzugeben.

der Krümmungsrisikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist die Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition dieses Risikofaktors (CVRk+) bzw. die Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition dieses Risikofaktors (CVRk-) im Sinne von Artikel 325g der genannten Verordnung anzugeben.

Die gemeldete Zahl ist mit einer Genauigkeit von mindestens zwei Dezimalstellen anzugeben.

Nullwerte sind nur dann anzugeben, wenn die Berechnung tatsächlich null ergibt.

0070 Währung der Rechnungs-legung Hier ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts anzugeben (Währungscode nach ISO 4217, z. B. „EUR” ).
0080 Risikosensitivität (Ergebnisse in der Währung des EBA-Portfolios) Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung und Artikel 325d Absatz 2 sowie Artikel 325g, 325r, 325s, 325 t und 325ax der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Werte sind gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0060 anzugeben, allerdings umgerechnet zum EZB-Kassakurs für die Währung des Portfolios im Sinne von Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung.
0090 Risikogewicht Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Anzugeben ist das entsprechende Risikogewicht für den Risikofaktor aus Spalte 0020 bis 0040. Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikofaktorkennung der Krümmungsrisikokomponente, ist das Risikogewicht anzugeben, das zur Ermittlung der anwendbaren relativen Verschiebung angewandt wurde.

Die gemeldete Zahl ist mit einer Genauigkeit von mindestens vier Dezimalstellen anzugeben.

0110 Zusätzliche Kennung 2 Artikel 325p Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung der Risikoklasse Warenpositionsrisiko und der Delta-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so sind die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf den Lieferort oder eine andere entsprechende eindeutige Kennung anzugeben.

Trifft keine der vorstehenden Möglichkeiten zu, ist ein Leerwert (NUL) anzugeben.

0120 Bonitätskategorie Artikel 325m Absatz 1 und Artikel 325ah Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Entspricht die in Spalte 0010 angegebene Risikofaktor-Kennung der Risikoklasse Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen und der Delta-Risikokomponente der sensitivitätsgestützten Methode, so ist eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben:

a)
„Bonitätsstufe 1” ;
b)
„Bonitätsstufe 2” ;
c)
„Bonitätsstufe 3” ;
d)
„Bonitätsstufe 4” ;
e)
„Bonitätsstufe 5” ;
f)
„Bonitätsstufe 6” ;
g)
„Keine Bonitätsstufe (unbeurteilt)” .

Trifft keine der vorstehenden Möglichkeiten zu, ist ein Leerwert (NUL) anzugeben.

C120.02 —
SBM. OFR-ZUSAMMENSETZUNG NACH PORTFOLIO

Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
Portfolio Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung Angabe der Nummer des einzelnen und aggregierten Portfolios aus Anhang V dieser Verordnung.
Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Risikoklasse Artikel 325d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe der Risikoklasse. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:

a)
„Allgemeines Zinsrisiko (GIRR)” ;
b)
„Kreditspreadrisiko. CSR bei Nicht-Verbriefungspositionen” (Kreditspreadrisiko (CSR) bei Nicht-Verbriefungspositionen);
c)
„Kreditspreadrisiko. CSR bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen” (CSR außerhalb des alternativen Korrelationshandelsportfolios));
d)
„Kreditspreadrisiko. CSR bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen” (CSR des alternativen Korrelationshandelsportfolios);
e)
„Aktienkursrisiko” ;
f)
„Warenpositionsrisiko” ;
g)
„Fremdwährungsrisiko” .
0020 Komponente Artikel 325e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe der Komponente der sensitivitätsgestützten Methode. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:

a)
„Delta-Risiko” ;
b)
„Vega-Risiko” ;
c)
„Krümmungsrisiko” .
0030 Korrelations-szenario Artikel 325h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe des Korrelationsszenarios. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:

a)
Szenario „mittlere Korrelation” ;
b)
Szenario „hohe Korrelation” ;
c)
Szenario „niedrige Korrelation” .
0040 Eigenmittel-anforderungen (Ergebnisse in Währung der Rechnungslegung) Artikel 325h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Werte für die Eigenmittelanforderungen sind für jedes Portfolio für alle relevanten Kombinationen aus Risikoklasse, Komponente und Korrelationsszenario zum „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum” (gemäß Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. Die Werte sind in der Währung der Rechnungslegung des Instituts und mit einer Genauigkeit von mindestens zwei Dezimalstellen anzugeben.
0050 Währung der Rechnungslegung Hier ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts anzugeben (Währungscode nach ISO 4217).
0060 Eigenmittel-anforderungen (Ergebnisse in der Währung des EBA-Portfolios) Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung und Artikel 325h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Werte sind gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0040 anzugeben, allerdings umgerechnet zum EZB-Kassakurs für die Währung des Portfolios im Sinne von Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung.
0070 Positionen ohne Optionalität, die Eigenmittelanfor-derungen in Bezug auf das Krümmungsrisiko unterliegen Artikel 325e Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Entspricht die Komponente in Spalte 0020 dem Krümmungsrisiko, ist Folgendes anzugeben:

a)
Wendet das Institut zur Berechnung des in den Spalten 0040 und 0060 ausgewiesenen Ergebnisses den Ansatz nach Artikel 325e Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an, ist „JA” anzugeben.
b)
Andernfalls ist „NEIN” anzugeben.

„NEIN” ist auch dann anzugeben, wenn keine der vorstehenden Möglichkeiten zutrifft.

0080 Basiswährungs-ansatz für Delta-Faktor- und Krümmungs-risikofaktoren des Fremdwährungs-risikos Artikel 325q Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Entspricht die Risikoklasse in Spalte 0010 dem Fremdwährungsrisiko und die Komponente in Spalte 0020 dem Delta-Faktor- oder Krümmungsrisiko, ist Folgendes anzugeben:

a)
Wendet das Institut zur Berechnung des in den Spalten 0040 und 0060 ausgewiesenen Ergebnisses den Ansatz nach Artikel 325q Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an, ist „JA” anzugeben.
b)
Andernfalls ist „NEIN” anzugeben.

„NEIN” ist auch dann anzugeben, wenn keine der vorstehenden Möglichkeiten zutrifft.

0090 Division der Krümmungs-risikokomponenten für das Fremdwährungs-risiko durch Skalare Artikel 325q Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Entspricht die Risikoklasse in Spalte 0010 dem Fremdwährungsrisiko und die Komponente in Spalte 0020 dem Krümmungsrisiko, ist Folgendes anzugeben:

a)
Wendet das Institut zur Berechnung des in den Spalten 0040 und 0060 ausgewiesenen Ergebnisses den Ansatz nach Artikel 325q Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an, ist „JA” anzugeben.
b)
Andernfalls ist „NEIN” anzugeben.

„NEIN” ist auch dann anzugeben, wenn keine der vorstehenden Möglichkeiten zutrifft.

0100 Freitextfeld In dieser Spalte kann das Institut zusätzliche Angaben machen.

C 120,04 —
DRC. MARKTWERTE UND JUMP-TO-DEFAULT-(JTD-)BRUTTOBETRÄGE NACH INSTRUMENT/PORTFOLIO

Hier melden die Institute die Risikopositionen für jedes einzelne Instrument. Dabei ist für jede Risikoposition eine Zeile auszufüllen. Alle Werte sind auf das „letzte RM- (und das letzte ASA-)Referenzdatum” (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer v dieser Verordnung) zu beziehen. Die Risikopositionen sind vor einer etwaigen Aufrechnung, aber, sofern anwendbar, nach Replikations- oder Aufschlüsselungsschritten (im Sinne der Artikel 325z und 325ac der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) auszuweisen. Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
Portfolio Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung Angabe der Nummer des einzelnen und aggregierten Portfolios aus Anhang V dieser Verordnung.
Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Nummer des Instruments Anhang V Abschnitt 2 dieser Verordnung Angabe der Nummer des Instruments aus Anhang V dieser Verordnung.
0020 Risikoklasse Artikel 325v Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hier ist die Risikoklasse anzugeben, für die die Anforderung für das Ausfallrisiko in den Spalten 0030 und 0040 ausgewiesen wird. Auszuwählen ist eine der folgenden Arten von Instrumenten:

a)
„Instrumente, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt” ;
b)
„Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen” ;
c)
„In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen” .
0030 Unterklasse 1 Artikel 325y Absatz 3, Artikel 325aa Absatz 4 und Artikel 325ad Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hier ist die Unterklasse auszuweisen.

Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse „Nicht-Verbriefungspositionen” , ist eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben:

a)
„Unternehmen” ;
b)
„Staaten” ;
c)
„Gebietskörperschaften/Kommunen” .

Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse hingegen „Verbriefungspositionen” , ist entweder Möglichkeit a) von oben oder eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben:

d)
„ABCP — Asien” ;
e)
„ABCP — Europa” ;
f)
„ABCP — Nordamerika” ;
g)
„ABCP — übrige Welt” ;
h)
„Kfz-Darlehen und -Leasings — Asien” ;
i)
„Kfz-Darlehen und -Leasings — Europa” ;
j)
„Kfz-Darlehen und -Leasings — Nordamerika” ;
k)
„Kfz-Darlehen und -Leasings — übrige Welt” ;
l)
„Quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared) — Asien” ;
m)
„Quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared) — Europa” ;
n)
„Quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared) — Nordamerika” ;
o)
„Quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared) — übrige Welt” ;
p)
„Durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere — Asien” ;
q)
„Durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere — Europa” ;
r)
„Durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere — Nordamerika” ;
s)
„Durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere — übrige Welt” ;
t)
„Durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS) — Asien” ;
u)
„Durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS) — Europa” ;
v)
„Durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS) — Nordamerika” ;
w)
„Durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS) — übrige Welt” ;
x)
„Kreditkarten — Asien” ;
y)
„Kreditkarten — Europa” ;
z)
„Kreditkarten — Nordamerika” ;
(aa)
„Kreditkarten — übrige Welt” ;
(bb)
„Sonstige Privatkundenkredite — Asien” ;
(cc)
„Sonstige Privatkundenkredite — Europa” ;
(dd)
„Sonstige Privatkundenkredite — Nordamerika” ;
(ee)
„Sonstige Privatkundenkredite — übrige Welt” ;
(ff)
„Sonstige Großkundenkredite — Asien” ;
(gg)
„Sonstige Großkundenkredite — Europa” ;
(hh)
„Sonstige Großkundenkredite — Nordamerika” ;
ii)
„Sonstige Großkundenkredite — übrige Welt” ;
(jj)
„Durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS) — Asien” ;
(kk)
„Durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS) — Europa” ;
(ll)
„Durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS) — Nordamerika” ;
(mm)
„Durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS) — übrige Welt” ;
(nn)
„Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — Asien” ;
(oo)
„Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — Europa” ;
(pp)
„Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — Nordamerika” ;
(qq)
„Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — übrige Welt” ;
(rr)
„Studiendarlehen — Asien” ;
(ss)
„Studiendarlehen — Europa” ;
(tt)
„Studiendarlehen — Nordamerika” ;
(uu)
„Studiendarlehen- übrige Welt” .

Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse hingegen „In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen” , so ist „In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen” anzugeben.

0040 Unterklasse 2 Artikel 325ad Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse „In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen” , so ist die Bezeichnung des Index oder andernfalls „NUL” anzugeben.
0050 Schuldner Artikel 325v Absatz 2, Artikel 325x Absatz 1 sowie Artikel 325z und 325ac der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Banken melden Angaben zum Schuldner. Ist die in Spalte 0020 angegebene Risikoklasse

„Instrumente, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt” , so ist der Name des Schuldners anzugeben;

„Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen” , so ist der Name des Schuldners oder eine eindeutige Kennung des zugrunde liegenden Aktiva-Pools und der Tranche anzugeben;

„In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen” , so ist die eindeutige Kennung der Indexfamilie,- reihe und -tranche anzugeben;

0060 Bonitätskategorie Artikel 325y Absätze 1 und 2, Artikel 325aa Absatz 1 und Artikel 325ad Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hier geben die Institute die Bonitätskategorie an. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:

a)
„Bonitätsstufe 1” ;
b)
„Bonitätsstufe 2” ;
c)
„Bonitätsstufe 3” ;
d)
„Bonitätsstufe 4” ;
e)
„Bonitätsstufe 5” ;
f)
„Bonitätsstufe 6” ;
g)
„Keine zugewiesene Bonitätsstufe (unbeurteilt)” ;
h)
„Keine zugewiesene Bonitätsstufe (ausgefallen)” ;
i)
„Keine zugewiesene Bonitätsstufe (Risikogewicht 0 %)” .

Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse „In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen” oder „Nicht in das Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen” , so ist entweder eine der vorgenannten Möglichkeiten oder Folgendes anzugeben:

j)
„Bonitätsstufe 7” ;
k)
„Bonitätsstufe 8” ;
l)
„Bonitätsstufe 9” ;
m)
„Bonitätsstufe 10” ;
n)
„Bonitätsstufe 11” ;
o)
„Bonitätsstufe 12” ;
p)
„Bonitätsstufe 13” ;
q)
„Bonitätsstufe 14” ;
r)
„Bonitätsstufe 15” ;
s)
„Bonitätsstufe 16” ;
t)
„Bonitätsstufe 17” ;
u)
„Alle sonstigen Bonitätsstufen” ;
0070 Ausfallrisiko-gewicht Artikel 325v Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 325y Absätze 1 und 2, Artikel 325aa Absatz 1 und Artikel 325ad Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier geben die Institute das einschlägige Risikogewicht an. Die auf Verbriefungspositionen angewandten Risikogewichte sind gemäß Artikel 325aa Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach der Multiplikation mit 8 % auszuweisen.
0080 Rang Artikel 325w Absätze 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hier ist der Rang der Risikoposition anzugeben: Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse „Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt” oder „Nicht in das Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen” , so ist eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben:

a)
„Eigenkapitalinstrumente” ;
b)
„Nicht vorrangige Schuldtitel” ;
c)
„Vorrangige Schuldtitel” ;
d)
„Gedeckte Schuldverschreibungen” .

Trifft keine der vorstehenden Möglichkeiten zu, ist das Feld leer zu lassen.

0090 Laufzeit Artikel 325x, 325z und 325ac der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist der Fälligkeitstermin der Risikoposition anzugeben. Hierbei ist die Konvention „TT/MM/JJJJ” zu befolgen.
0100 Erlösquote Artikel 325v Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hier geben die Institute die Erlösquote an. Die Erlösquote wird anhand der anwendbaren Verlustquote bei Ausfall (LGD) berechnet als Erlösquote = 1 — LGD.

Die gemeldete Erlösquote ist mit einer Genauigkeit von mindestens vier Dezimalstellen als Dezimalwert zwischen 0 und 1 anzugeben.

0110 Richtung Artikel 325v Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hier geben die Institute die Richtung der Risikoposition im Sinne der Begriffsbestimmungen in Artikel 325v Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an. Auszuwählen ist eine der folgenden Antworten:

a)
„Short-Risikoposition” ;
b)
„Long-Risikoposition” .
0120 Unterer Tranchierungs-punkt (%) Artikel 325aa und 325ad der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Bezieht sich die ausgewiesene Risikoposition auf eine Tranche, müssen die Institute den unteren Tranchierungspunkt der Tranche angeben.

Die gemeldete Zahl ist mit einer Genauigkeit von mindestens vier Dezimalstellen anzugeben.

0130 Oberer Tranchierungs-punkt (%) Artikel 325aa und 325ad der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Bezieht sich die ausgewiesene Risikoposition auf eine Tranche, müssen die Institute den oberen Tranchierungspunkt der Tranche angeben.

Die gemeldete Zahl ist mit einer Genauigkeit von mindestens vier Dezimalstellen anzugeben.

0140-0170 Ergebnisse in der Währung der Rechnungslegung Die Werte sind bezogen auf die Währung der Rechnungslegung des Instituts und mit einer Genauigkeit von mindestens zwei Dezimalstellen, sofern anwendbar, anzugeben.
0140 Nominalbetrag Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse „Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt” , geben die Institute den Nominalbetrag des Instruments an. Der angegebene Wert muss, je nach Risikoposition, entweder dem Term Vnotional in Artikel 325w Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder dem Term V in Artikel 325w Absatz 5 der genannten Verordnung entsprechen.

Trifft keiner der vorgenannten Fälle zu oder wird der in dieser Spalte auszuweisende Betrag vom Institut nicht ausdrücklich berechnet oder zur Schätzung des JTD-Bruttobetrags herangezogen, so ist dieses Feld leer zu lassen.

0150 GuV + Anpassung (P&L + Adjustment) Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute geben für jede Risikoposition die Summe aus GuV und Anpassung an:

Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikoklasse „Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt” und ist die ausgewiesene Risikoposition eine Long-Risikoposition, so geben die Institute gemäß Artikel 325w Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Summe aus P&Llong und Adjustmentlong an.

Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikoklasse „Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt” und ist die ausgewiesene Risikoposition eine Short-Risikoposition, so geben die Institute gemäß Artikel 325w Absatz 2 der genannten Verordnung die Summe aus P&Lshort und Adjustmentshort an.

Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikoklasse „Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt” und ist die ausgewiesene Risikoposition eine Risikoposition in Eigenkapitalinstrumenten, so geben die Institute gemäß Artikel 325w Absatz 5 der genannten Verordnung die Summe aus P&Llong und Adjustmentlong an, wenn es sich bei der Risikoposition um eine Long-Risikoposition handelt, und die Summe aus P&Lshort und Adjustmentshort, wenn es sich bei der Risikoposition um eine Short-Risikoposition handelt.

Trifft keiner der vorgenannten Fälle zu oder wird der in dieser Spalte auszuweisende Betrag vom Institut nicht ausdrücklich berechnet oder zur Schätzung des JTD-Bruttobetrags herangezogen, so ist dieses Feld leer zu lassen.

0160 JTD-Bruttobetrag Artikel 325v Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5, Artikel 325z Absatz 1 und Artikel 325ac Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier geben die Institute den Jump-to-Default-(JTD-)Bruttobetrag an.
0170 Währung Hier ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts anzugeben (Währungscode nach ISO 4217).
0180-0200 Ergebnisse in der EBA-Portfolio-Währung Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung sowie Artikel 325y, 325aa und 325ad der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Werte sind gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0030 anzugeben, allerdings umgerechnet zum EZB-Kassakurs für die Währung des Portfolios im Sinne von Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung.
0180 Nominalbetrag Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Entspricht die in Spalte 0020 ausgewiesene Risikoklasse „Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt” , geben die Institute den Nominalbetrag des Instruments an. Der angegebene Wert muss, je nach Risikoposition, entweder dem Term Vnotional in Artikel 325w Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder dem Term V in Artikel 325w Absatz 5 der genannten Verordnung entsprechen.

Trifft keiner der vorgenannten Fälle zu oder wird der in dieser Spalte auszuweisende Betrag vom Institut nicht ausdrücklich berechnet oder zur Schätzung des JTD-Bruttobetrags herangezogen, so ist dieses Feld leer zu lassen.

0190 GuV + Anpassung (P&L + Adjustment) Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute geben für jede Risikoposition die Summe aus GuV und Anpassung an:

Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikoklasse „Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt” und ist die ausgewiesene Risikoposition eine Long-Risikoposition, so geben die Institute gemäß Artikel 325w Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Summe aus P&Llong und Adjustmentlong an.

Entspricht die in Spalte 0020 angegebene Risikoklasse „Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt” und ist die ausgewiesene Risikoposition eine Short-Risikoposition, so geben die Institute gemäß Artikel 325w Absatz 2 der genannten Verordnung die Summe aus P&Lshort und Adjustmentshort an.

Trifft keiner der vorgenannten Fälle zu oder wird der in dieser Spalte auszuweisende Betrag vom Institut nicht ausdrücklich berechnet oder zur Schätzung des JTD-Bruttobetrags herangezogen, so ist dieses Feld leer zu lassen.

0200 JTD-Bruttobetrag Artikel 325v Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5, Artikel 325z Absatz 1 und Artikel 325ac Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier geben die Institute den Jump-to-Default-(JTD-)Bruttobetrag an.

C 120.05 —
DRC. EIGENMITTELANFORDERUNGS-(OFR)-ZUSAMMENSETZUNG NACH PORTFOLIO

Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
Portfolio Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung Angabe der Nummer des einzelnen und aggregierten Portfolios aus Anhang V dieser Verordnung.
Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Risikoklasse Artikel 325v Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hier ist die Risikoklasse anzugeben, für die die Anforderungen für das Ausfallrisiko in den Spalten 0030 und 0040 ausgewiesen werden. Auszuwählen ist eine der folgenden Arten von Instrumenten:

a)
„Instrumente, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt” ;
b)
„Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen” ;
c)
„In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen” .
0020 Unterklasse 1 Artikel 325y Absatz 3, Artikel 325aa Absatz 4 und Artikel 325ad Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hier ist die Unterklasse auszuweisen.

Entspricht die in Spalte 0010 ausgewiesene Risikoklasse „Instrumenten, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt” , ist eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben:

a)
„Unternehmen” ;
b)
„Staaten” ;
c)
„Gebietskörperschaften/Kommunen” .

Entspricht die in Spalte 0010 ausgewiesene Risikoklasse hingegen „Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen” , ist eine der folgenden Möglichkeiten anzugeben:

d)
„ABCP — Asien” ;
e)
„ABCP — Europa” ;
f)
„ABCP — Nordamerika” ;
g)
„ABCP — übrige Welt” ;
h)
„Kfz-Darlehen und -Leasings — Asien” ;
i)
„Kfz-Darlehen und -Leasings — Europa” ;
j)
„Kfz-Darlehen und -Leasings — Nordamerika” ;
k)
„Kfz-Darlehen und -Leasings — übrige Welt” ;
l)
„Quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared) — Asien” ;
m)
„Quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared) — Europa” ;
n)
„Quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared) — Nordamerika” ;
o)
„Quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared) — übrige Welt” ;
p)
„Durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere — Asien” ;
q)
„Durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere — Europa” ;
r)
„Durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere — Nordamerika” ;
s)
„Durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere — übrige Welt” ;
t)
„Durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS) — Asien” ;
u)
„Durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS) — Europa” ;
v)
„Durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS) — Nordamerika” ;
w)
„Durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS) — übrige Welt” ;
x)
„Kreditkarten — Asien” ;
y)
„Kreditkarten — Europa” ;
z)
„Kreditkarten — Nordamerika” ;
(aa)
„Kreditkarten — übrige Welt” ;
(bb)
„Sonstige Privatkundenkredite — Asien” ;
(cc)
„Sonstige Privatkundenkredite — Europa” ;
(dd)
„Sonstige Privatkundenkredite — Nordamerika” ;
(ee)
„Sonstige Privatkundenkredite — übrige Welt” ;
(ff)
„Sonstige Großkundenkredite — Asien” ;
(gg)
„Sonstige Großkundenkredite — Europa” ;
(hh)
„Sonstige Großkundenkredite — Nordamerika” ;
ii)
„Sonstige Großkundenkredite — übrige Welt” ;
(jj)
„Durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS) — Asien” ;
(kk)
„Durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS) — Europa” ;
(ll)
„Durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS) — Nordamerika” ;
(mm)
„Durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS) — übrige Welt” ;
(nn)
„Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — Asien” ;
(oo)
„Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — Europa” ;
(pp)
„Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — Nordamerika” ;
(qq)
„Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — übrige Welt” ;
(rr)
„Studiendarlehen — Asien” ;
(ss)
„Studiendarlehen — Europa” ;
(tt)
„Studiendarlehen — Nordamerika” ;
(uu)
„Studiendarlehen- übrige Welt” .

Entspricht die in Spalte 0010 ausgewiesene Risikoklasse „In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen” , so ist „In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen” anzugeben.

0030 Unterklasse 2 Artikel 325ad Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Entspricht die in Spalte 0010 ausgewiesene Risikoklasse „In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen” , so ist die Bezeichnung des Index anzugeben oder das Feld leer zu lassen ( „NUL” ).
0040 Eigenmittel-anforderungen (Ergebnisse in Währung der Rechnungsle-gung) Artikel 325y, 325aa und 325ad der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko sind zum „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum” (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben. Die Werte sind in der Währung der Rechnungslegung des Instituts und mit einer Genauigkeit von mindestens zwei Dezimalstellen anzugeben.
0050 Währung der Rechnungslegung Hier ist die Währung der Rechnungslegung des Instituts anzugeben (Währungscode nach ISO 4217).
0060 Eigenmittelan-forderungen (Ergebnisse in der Währung des EBA-Portfolios) Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung sowie Artikel 325y, 325aa und 325ad der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Werte sind gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0030 anzugeben, allerdings umgerechnet zum EZB-Kassakurs für die Währung des Portfolios im Sinne von Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung.

C 120.06 —
ASA. OFR

Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Portfolionummer Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung Angabe der Nummer des einzelnen und aggregierten Portfolios aus Anhang V dieser Verordnung.
0020-0040 Ergebnisse in der Währung der Rechnungslegung Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung
0020 SBM OFR Artikel 325h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die nach der sensitivitätsgestützten Methode des alternativen Standardansatzes ermittelte Eigenmittelanforderung ist für jedes Portfolio zum „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum” (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben.
0030 DRC OFR Artikel 325v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko beim alternativen Standardansatz ist für jedes Portfolio zum „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum” (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben.
0040 RRAO OFR Artikel 325u der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Eigenmittelanforderungen für den Aufschlag für Restrisiken beim alternativen Standardansatz sind für jedes Portfolio zum „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum” (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben.
0050-0070 Ergebnisse in der EBA-Portfolio-Währung Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung Verwendet das Institut für seine Rechnungslegung eine andere als die in Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung genannten EBA-Portfolio-Währungen, so rechnet es seine Rechnungslegungswährung zum anwendbaren EZB-Kassakurs um.
0050 SBM OFR Artikel 325h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die nach der sensitivitätsgestützten Methode des alternativen Standardansatzes ermittelte Eigenmittelanforderung ist für jedes Portfolio zum „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum” (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben.
0060 DRC OFR Artikel 325v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko beim alternativen Standardansatz ist für jedes Portfolio zum „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum” (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben.
0070 RRAO OFR Artikel 325u der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Eigenmittelanforderungen für den Aufschlag für Restrisiken beim alternativen Standardansatz sind für jedes Portfolio zum „letzten RM- (und letzten ASA-)Referenzdatum” (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b dieser Verordnung) anzugeben.

Tabelle: Hinweise zum Ausfüllen der Meldebögen 106.01 (Spalte 0010) und 120.01 (Spalte 0020)

Die Spalte „Risikoklasse” bezieht sich auf Artikel 325d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für die Risikoklassen werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

a)
„GIRR” (allgemeines Zinsrisiko);
b)
„CSR_NON_SEC” (Kreditspreadrisiko (CSR) bei Nicht-Verbriefungspositionen);
c)
„CSR_SEC_NON_ACTP” (Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR Nicht-ACTP));
d)
„CSR_SEC_ACTP” (Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR ACTP));
e)
„EQ” (Aktienkursrisiko);
f)
„CM” (Warenpositionsrisiko);
g)
„FX” (Fremdwährungsrisiko).

Die Spalte „Komponente” bezieht sich auf Artikel 325e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für die Komponenten der sensitivitätsgestützten Methode werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

a)
„DELTA” (Delta-Risiko);
b)
„VEGA” (Vega-Risiko);
c)
„CURVATURE” (Krümmungsrisiko).

Die Spalte „Laufzeit” bezieht sich auf die Laufzeit des Risikofaktors, wobei die Risikofaktoren nach den Artikeln 325l, 325m, 325n, 325o, 325p und 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anhand spezifizierter Scheitelpunkte definiert werden. Bei Vega-Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos im Sinne von Artikel 325l Absatz 7 der genannten Verordnung sind zwei Laufzeiten mit Trennstrich anzugeben (z. B. „0,5 Jahre — 0,5 Jahre” ), wobei die erste Angabe der Laufzeit der Option und die zweite der Restlaufzeit des Basiswerts der Option zum Ablaufdatum der Option entspricht.

In der Spalte „Zusätzliche Angaben” sind genauere Angaben zum jeweiligen Risikofaktor einzutragen mit Blick auf die Unterscheidung zwischen Risikofaktoren des Inflationsrisikos und des Basis-Währungsrisikos im Sinne von Artikel 325 l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zwischen Risikofaktoren bei Schuldtiteln und bei Kreditausfallswaps im Sinne von Artikel 325m und 325n der genannten Verordnung, zwischen Risikofaktoren des Eigenkapital-Kassakurses und des Eigenkapital-Reposatzes im Sinne von Artikel 325o der genannten Verordnung und zwischen der Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition dieses Risikofaktors (CVRk+) und der Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition dieses Risikofaktors (CVRk-) im Sinne von Artikel 325 g der genannten Verordnung.

Risikoklasse Komponente Laufzeit Zusätzliche Angaben Risikofaktor-Kennung Rechtsgrundlage
CM DELTA 0 Jahre CM_D_00.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM DELTA 0,25 Jahre CM_D_00.25 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM DELTA 0,5 Jahre CM_D_00.50 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM DELTA 1 Jahr CM_D_01.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM DELTA 2 Jahre CM_D_02.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM DELTA 3 Jahre CM_D_03.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM DELTA 5 Jahre CM_D_05.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM DELTA 10 Jahre CM_D_10.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM DELTA 15 Jahre CM_D_15.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM DELTA 20 Jahre CM_D_20.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM DELTA 30 Jahre CM_D_30.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM VEGA 0,5 Jahre CM_V_00.50 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM VEGA 1 Jahr CM_V_01.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM VEGA 3 Jahre CM_V_03.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM VEGA 5 Jahre CM_V_05.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM VEGA 10 Jahre CM_V_10.00 Artikel 325p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM CURVATURE Aufwärtsverschiebung CM_CU Artikel 325p und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CM CURVATURE Abwärtsverschiebung CM_CD Artikel 325p und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC DELTA 0,5 Jahre Schuldtitel CSR_NON_SEC_D_00.50_DEBT Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC DELTA 1 Jahr Schuldtitel CSR_NON_SEC_D_01.00_DEBT Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC DELTA 3 Jahre Schuldtitel CSR_NON_SEC_D_03.00_DEBT Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC DELTA 5 Jahre Schuldtitel CSR_NON_SEC_D_05.00_DEBT Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC DELTA 10 Jahre Schuldtitel CSR_NON_SEC_D_10.00_DEBT Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC DELTA 0,5 Jahre Kreditausfallswap CSR_NON_SEC_D_00.50_CDS Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC DELTA 1 Jahr Kreditausfallswap CSR_NON_SEC_D_01.00_CDS Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC DELTA 3 Jahre Kreditausfallswap CSR_NON_SEC_D_03.00_CDS Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC DELTA 5 Jahre Kreditausfallswap CSR_NON_SEC_D_05.00_CDS Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC DELTA 10 Jahre Kreditausfallswap CSR_NON_SEC_D_10.00_CDS Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC VEGA 0,5 Jahre CSR_NON_SEC_V_00.50 Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC VEGA 1 Jahr CSR_NON_SEC_V_01.00 Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC VEGA 3 Jahre CSR_NON_SEC_V_03.00 Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC VEGA 5 Jahre CSR_NON_SEC_V_05.00 Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC VEGA 10 Jahre CSR_NON_SEC_V_10.00 Artikel 325m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC CURVATURE Aufwärtsverschiebung CSR_NON_SEC_CU Artikel 325m und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_NON_SEC CURVATURE Abwärtsverschiebung CSR_NON_SEC_CD Artikel 325m und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP DELTA 0,5 Jahre Schuldtitel CSR_SEC_ACTP_D_00.50_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP DELTA 1 Jahr Schuldtitel CSR_SEC_ACTP_D_01.00_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP DELTA 3 Jahre Schuldtitel CSR_SEC_ACTP_D_03.00_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP DELTA 5 Jahre Schuldtitel CSR_SEC_ACTP_D_05.00_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP DELTA 10 Jahre Schuldtitel CSR_SEC_ACTP_D_10.00_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP DELTA 0,5 Jahre Kreditausfallswap CSR_SEC_ACTP_D_00.50_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP DELTA 1 Jahr Kreditausfallswap CSR_SEC_ACTP_D_01.00_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP DELTA 3 Jahre Kreditausfallswap CSR_SEC_ACTP_D_03.00_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP DELTA 5 Jahre Kreditausfallswap CSR_SEC_ACTP_D_05.00_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP DELTA 10 Jahre Kreditausfallswap CSR_SEC_ACTP_D_10.00_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP VEGA 0,5 Jahre CSR_SEC_ACTP_V_00.50 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP VEGA 1 Jahr CSR_SEC_ACTP_V_01.00 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP VEGA 3 Jahre CSR_SEC_ACTP_V_03.00 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP VEGA 5 Jahre CSR_SEC_ACTP_V_05.00 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP VEGA 10 Jahre CSR_SEC_ACTP_V_10.00 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP CURVATURE Aufwärtsverschiebung CSR_SEC_ACTP_CU Artikel 325n und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_ACTP CURVATURE Abwärtsverschiebung CSR_SEC_ACTP_CD Artikel 325n und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ ACTP DELTA 0,5 Jahre Schuldtitel CSR_SEC_NON_ACTP_D_00.50_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ ACTP DELTA 1 Jahr Schuldtitel CSR_SEC_NON_ACTP_D_01.00_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ ACTP DELTA 3 Jahre Schuldtitel CSR_SEC_NON_ACTP_D_03.00_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ ACTP DELTA 5 Jahre Schuldtitel CSR_SEC_NON_ACTP_D_05.00_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ ACTP DELTA 10 Jahre Schuldtitel CSR_SEC_NON_ACTP_D_10.00_DEBT Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ ACTP DELTA 0,5 Jahre Kreditausfallswap CSR_SEC_NON_ACTP_D_00.50_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ ACTP DELTA 1 Jahr Kreditausfallswap CSR_SEC_NON_ACTP_D_01.00_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ ACTP DELTA 3 Jahre Kreditausfallswap CSR_SEC_NON_ACTP_D_03.00_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ ACTP DELTA 5 Jahre Kreditausfallswap CSR_SEC_NON_ACTP_D_05.00_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ ACTP DELTA 10 Jahre Kreditausfallswap CSR_SEC_NON_ACTP_D_10.00_CDS Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ ACTP VEGA 0,5 Jahre CSR_SEC_NON_ACTP_V_00.50 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ ACTP VEGA 1 Jahr CSR_SEC_NON_ACTP_V_01.00 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ ACTP VEGA 3 Jahre CSR_SEC_NON_ACTP_V_03.00 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ ACTP VEGA 5 Jahre CSR_SEC_NON_ACTP_V_05.00 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ ACTP VEGA 10 Jahre CSR_SEC_NON_ACTP_V_10.00 Artikel 325n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ ACTP CURVATURE Aufwärtsverschiebung CSR_SEC_NON_ACTP_CU Artikel 325n und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
CSR_SEC_NON_ ACTP CURVATURE Abwärtsverschiebung CSR_SEC_NON_ACTP_CD Artikel 325n und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
EQ DELTA Kassakurs EQ_D_SPOT Artikel 325o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
EQ DELTA Reposatz EQ_D_REPO Artikel 325o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
EQ VEGA 0,5 Jahre EQ_V_00.50 Artikel 325o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
EQ VEGA 1 Jahr EQ_V_01.00 Artikel 325o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
EQ VEGA 3 Jahre EQ_V_03.00 Artikel 325o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
EQ VEGA 5 Jahre EQ_V_05.00 Artikel 325o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
EQ VEGA 10 Jahre EQ_V_10.00 Artikel 325o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
EQ CURVATURE Aufwärtsverschiebung EQ_CU Artikel 325o und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
EQ CURVATURE Abwärtsverschiebung EQ_CD Artikel 325o und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
FX DELTA FX_D Artikel 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
FX VEGA 0,5 Jahre FX_V_00.50 Artikel 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
FX VEGA 1 Jahr FX_V_01.00 Artikel 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
FX VEGA 3 Jahre FX_V_03.00 Artikel 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
FX VEGA 5 Jahre FX_V_05.00 Artikel 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
FX VEGA 10 Jahre FX_V_10.00 Artikel 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
FX CURVATURE Aufwärtsverschiebung FX_CU Artikel 325q und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
FX CURVATURE Abwärtsverschiebung FX_CD Artikel 325q und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA 0,25 Jahre GIRR_D_00.25 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA 0,5 Jahre GIRR_D_00.50 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA 1 Jahr GIRR_D_01.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA 2 Jahre GIRR_D_02.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA 3 Jahre GIRR_D_03.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA 5 Jahre GIRR_D_05.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA 10 Jahre GIRR_D_10.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA 15 Jahre GIRR_D_15.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA 20 Jahre GIRR_D_20.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA 30 Jahre GIRR_D_30.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA Inflation GIRR_D_INF Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA Basis-Währung (gegenüber EUR) GIRR_D_CRO_EUR Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR DELTA Basis-Währung (gegenüber USD) GIRR_D_CRO_USD Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 0,5 Jahre — 0,5 Jahre GIRR_V_00.50_00.50 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 1 Jahr — 0,5 Jahre GIRR_V_01.00_00.50 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 3 Jahre — 0,5 Jahre GIRR_V_03.00_00.50 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 5 Jahre — 0,5 Jahre GIRR_V_05.00_00.50 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 10 Jahre — 0,5 Jahre GIRR_V_10.00_00.50 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 0,5 Jahre — 1 Jahr GIRR_V_00.50_01.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 1 Jahr — 1 Jahr GIRR_V_01.00_01.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 3 Jahre — 1 Jahr GIRR_V_03.00_01.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 5 Jahre — 1 Jahr GIRR_V_05.00_01.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 10 Jahre — 1 Jahr GIRR_V_10.00_01.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 0,5 Jahre — 3 Jahre GIRR_V_00.50_03.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 1 Jahr — 3 Jahre GIRR_V_01.00_03.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 3 Jahre — 3 Jahre GIRR_V_03.00_03.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 5 Jahre — 3 Jahre GIRR_V_05.00_03.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 10 Jahre — 3 Jahre GIRR_V_10.00_03.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 0,5 Jahre — 5 Jahre GIRR_V_00.50_05.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 1 Jahr — 5 Jahre GIRR_V_01.00_05.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 3 Jahre — 5 Jahre GIRR_V_03.00_05.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 5 Jahre — 5 Jahre GIRR_V_05.00_05.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 10 Jahre — 5 Jahre GIRR_V_10.00_05.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 0,5 Jahre — 10 Jahre GIRR_V_00.50_10.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 1 Jahr — 10 Jahre GIRR_V_01.00_10.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 3 Jahre — 10 Jahre GIRR_V_03.00_10.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 5 Jahre — 10 Jahre GIRR_V_05.00_10.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 10 Jahre — 10 Jahre GIRR_V_10.00_10.00 Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 0,5 Jahre Inflation GIRR_V_00.50_INF Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 1 Jahr Inflation GIRR_V_01.00_INF Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 3 Jahre Inflation GIRR_V_03.00_INF Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 5 Jahre Inflation GIRR_V_05.00_INF Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 10 Jahre Inflation GIRR_V_10.00_INF Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 0,5 Jahre Basis-Währung (gegenüber EUR) GIRR_V_00.50_CRO_EUR Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 1 Jahr Basis-Währung (gegenüber EUR) GIRR_V_01.00_CRO_EUR Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 3 Jahre Basis-Währung (gegenüber EUR) GIRR_V_03.00_CRO_EUR Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 5 Jahre Basis-Währung (gegenüber EUR) GIRR_V_05.00_CRO_EUR Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 10 Jahre Basis-Währung (gegenüber EUR) GIRR_V_10.00_CRO_EUR Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 0,5 Jahre Basis-Währung (gegenüber USD) GIRR_V_00.50_CRO_USD Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 1 Jahr Basis-Währung (gegenüber USD) GIRR_V_01.00_CRO_USD Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 3 Jahre Basis-Währung (gegenüber USD) GIRR_V_03.00_CRO_USD Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 5 Jahre Basis-Währung (gegenüber USD) GIRR_V_05.00_CRO_USD Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR VEGA 10 Jahre Basis-Währung (gegenüber USD) GIRR_V_10.00_CRO_USD Artikel 325l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR CURVATURE Aufwärtsverschiebung GIRR_CU Artikel 325l und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
GIRR CURVATURE Abwärtsverschiebung GIRR_CD Artikel 325l und 325g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

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