Artikel 1 VO (EU) 2024/351
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Artikel 14 bis 17 erhalten folgende Fassung:
Artikel 14
Muster der Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang bestimmter Kategorien von Huftieren in die Union Die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Huftieren in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach betroffener Tierart einem der folgenden Muster:
- a)
- BOV-X, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 1, für Rinder
- b)
- BOV-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 2, für zur Schlachtung bestimmte Rinder
- c)
- BOV-X-TRANSIT-RU, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 3, für Rinder für die Durchfuhr aus der Region Kaliningrad in andere Regionen Russlands durch das Hoheitsgebiet Litauens
- d)
- OV/CAP-X, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 4, für Schafe und Ziegen
- e)
- OV/CAP-X-NI, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 4a, für den Eingang von Schafen und Ziegen aus Großbritannien nach Nordirland, gültig bis zum 31. Dezember 2024
- f)
- OV/CAP-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 5, für zur Schlachtung bestimmte Schafe und Ziegen
- g)
- ENTRY-EVENTS, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 6, für bestimmte Huftiere, die aus der Union stammen und zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und Shows in ein Drittland oder Gebiet und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden
- h)
- SUI-X, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 7, für Schweine und Tiere der Familie Tayassuidae
- i)
- SUI-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 8, für zur Schlachtung bestimmte Schweine
- j)
- RUM, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 9, für Tiere der Familien Antilocapridae, Bovidae (ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen), Giraffidae, Moschidae und Tragulidae
- k)
- RHINO, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 10, für Tiere der Familien Tapiridae, Rhinocerotidae und Elephantidae
- l)
- HIPPO, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 11, für Tiere der Familie Hippopotamidae
- m)
- CAM-CER, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 12, für Camelidae und Cervidae
Muster der Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen für den Eingang bestimmter Kategorien von Equiden in die Union Die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Durchführungsverordnung und die Erklärungen gemäß Artikel 3 Buchstabe c Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Equiden in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach betroffenen Verbringungen einem der folgenden Muster:
- a)
- EQUI-X, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 13, für den Eingang von Equiden in die Union
- b)
- EQUI-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 14, für den Eingang von zur Schlachtung bestimmten Equiden in die Union
- c)
- EQUI-RE-ENTRY-30, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 15, für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen für Rennen, Turniere und kulturelle Veranstaltungen
- d)
- EQUI-RE-ENTRY-90-COMP, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 16, für die Wiedereinfuhr registrierter Turnierpferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) veranstalteten Pferdesportveranstaltungen
- e)
- EQUI-RE-ENTRY-90-RACE, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 17, für die Wiedereinfuhr registrierter Rennpferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an bestimmten Rennveranstaltungen in Australien, Bahrain, Hongkong, Japan, Kanada, Katar, Saudi-Arabien, Singapur, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder den Vereinigten Staaten von Amerika
Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Huftieren, die für einen geschlossenen Betrieb bestimmt sind Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang von für einen geschlossenen Betrieb bestimmten Huftieren in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach betroffener Tierart einem der folgenden Muster:
- a)
- CONFINED-RUM, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 18 Abschnitt 2, für in Abschnitt 1 dieses Kapitels aufgeführte Tiere, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind
- b)
- CONFINED-SUI, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 19 Abschnitt 2, für in Abschnitt 1 dieses Kapitels aufgeführte Tiere, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind
- c)
- CONFINED-TRE, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 20 Abschnitt 2, für in Abschnitt 1 dieses Kapitels aufgeführte Tiere, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind
- d)
- CONFINED-HIPPO, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 21, für Tiere der Familie Hippopotamidae, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind
Muster der Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang bestimmter Kategorien von Vögeln und ihres Zuchtmaterials in die Union Die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Vögeln und ihres Zuchtmaterials in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach betroffener Kategorie von Vögeln und betroffenem Zuchtmaterial einem der folgenden Muster:
- a)
- BPP, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 22, für Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel
- b)
- BPR, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 23, für Zuchtlaufvögel oder Nutzlaufvögel
- c)
- DOC, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 24, für Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel
- d)
- DOR, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 25, für Eintagsküken von Laufvögeln
- e)
- HEP, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 26, für Bruteier von Geflügel, ausgenommen Laufvögel
- f)
- HER, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 27, für Bruteier von Laufvögeln
- g)
- SPF, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 28, für spezifiziert pathogenfreie Eier
- h)
- SP, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 29, für zur Schlachtung bestimmtes Geflügel, ausgenommen Laufvögel
- i)
- SR, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 30, für zur Schlachtung bestimmte Laufvögel
- j)
- POU-LT20, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 31, für weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel
- k)
- HE-LT20, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 32, für weniger als 20 Bruteier von Geflügel, ausgenommen Laufvögel
- l)
- CAPTIVE-BIRDS, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 33, für in Gefangenschaft gehaltene Vögel, ausgenommen nach dem Eingang in die Union unverzüglich freigelassene Brieftauben
- m)
- RACING PIGEONS-IMMEDIATE RELEASE, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 34, für nach dem Eingang in die Union unverzüglich freigelassene Brieftauben
- n)
- HE-CAPTIVE-BIRDS, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 35, für Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
- 2.
- Die Artikel 20 bis 24 erhalten folgende Fassung:
Artikel 20
Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Rindern in die Union Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Rindern in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster:
- a)
- BOV-SEM-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 39, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- b)
- BOV-SEM-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 40, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Rindersperma, das nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- c)
- BOV-SEM-C-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 41, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Rindersperma, das vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- d)
- BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 42, für Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert, sowie von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versendet wurden
- e)
- BOV-in vivo-EMB-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 43, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit, von der die Embryonen entnommen wurden, versandte Sendungen von Beständen in vivo hergestellter Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurden
- f)
- BOV-in vitro-EMB-C-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 44, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Embryonen hergestellt wurden, versandte Sendungen von Beständen in vitro hergestellter Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG unter Verwendung von Samen, der den Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG genügte, hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden
- g)
- BOV-in vitro-EMB-D-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 45, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Embryonen hergestellt wurden, versandte Sendungen von Beständen in vitro hergestellter Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG unter Verwendung von Samen aus von der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlands oder Gebiets zugelassenen Besamungsstationen bzw. Samendepots hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden
- h)
- BOV-GP-PROCESSING-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 46, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- —
-
Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- —
-
Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- —
-
Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- —
-
Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- —
-
Bestände von in vivo hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden
- —
-
Bestände von in vitro hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden und die unter Verwendung von Samen entstanden sind, der die Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG erfüllte
- —
-
Bestände von in vitro erzeugten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden und die unter Verwendung von Samen entstanden sind, der aus von der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlands oder Gebiets zugelassenen Besamungsstationen oder Zuchtmaterialdepots stammt
- i)
- BOV-GP-STORAGE-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 47, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- —
-
Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- —
-
Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- —
-
Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- —
-
Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- —
-
Bestände von in vivo hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden
- —
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Bestände von in vitro hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden und die unter Verwendung von Samen entstanden sind, der die Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG erfüllte
- —
-
Bestände von in vitro erzeugten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden und die unter Verwendung von Samen entstanden sind, der aus von der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlands oder Gebiets zugelassenen Besamungsstationen oder Zuchtmaterialdepots stammt
Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen in die Union Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster:
- a)
- OV/CAP-SEM-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 48, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- b)
- OV/CAP-SEM-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 49, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- c)
- OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 50, für von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt wurden
- d)
- OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 51, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahme- oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
- e)
- OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 52, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- —
-
Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- —
-
Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- —
-
Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- —
-
Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
- f)
- OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 53, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- —
-
Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- —
-
Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- —
-
Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- —
-
Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schweinen in die Union Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schweinen in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster:
- a)
- POR-SEM-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 54, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- b)
- POR-SEM-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 55, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- c)
- POR-OOCYTES-EMB-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 56, für von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- d)
- POR-GP-PROCESSING-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 57, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- —
-
Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- —
-
Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- —
-
Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- e)
- POR-GP-STORAGE-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 58, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- —
-
Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- —
-
Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- —
-
Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Equiden in die Union Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Equiden in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster:
- a)
- EQUI-SEM-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 59, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- b)
- EQUI-SEM-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 60, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Equidensperma, das nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- c)
- EQUI-SEM-C-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 61, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma gewonnen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Equidensperma, das nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- d)
- EQUI-SEM-D-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 62, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Equidensperma, das vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- e)
- EQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 63, für von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- f)
- EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 64, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
- g)
- EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 65, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
- h)
- EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 66, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- —
-
Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- —
-
Bestände von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- —
-
Bestände von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- —
-
Bestände von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- —
-
Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- —
-
Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
- —
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Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden
- i)
- EQUI-GP-STORAGE-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 67, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- —
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Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
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Bestände von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
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Bestände von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
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Bestände von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
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Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
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Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
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Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden
Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang von Zuchtmaterial bestimmter Kategorien von Landtieren in die Union Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang von Sendungen in die Union zu verwenden ist, die Samen, Eizellen und Embryonen von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren enthalten, der/die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde(n), entspricht dem Muster GP-CONFINED-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 68.
- 3.
- Die Anhänge II und III erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
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