Artikel 2 VO (EU) 2024/351
Während einer Übergangszeit bis zum 15. November 2024 ist der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials weiterhin zulässig, wenn sie von den entsprechenden Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen sowie amtlichen Erklärungen begleitet sind, die gemäß den Mustern in Anhang II Kapitel 1 bis 68 und Anhang III Kapitel 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, sofern diese Bescheinigungen und Erklärungen spätestens am 15. August 2024 ausgestellt wurden.
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