Artikel 1 VO (EU) 2024/357
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, die derzeit unter den KN-Codes ex70196300, ex70196400, ex70196500, ex70196600 und ex70196990 (TARIC-Codes 7019630019, 7019640019, 7019650018, 7019660018 und 7019699019) eingereiht werden und ihren Ursprung in der VR China haben.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den CIF-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
| Unternehmen | Zollsatz (in %) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
| Yuyao Mingda Fiberglass Co., Ltd | 62,9 | B006 |
| Grand Composite Co., Ltd und sein verbundenes Unternehmen Ningbo Grand Fiberglass Co., Ltd | 48,4 | B007 |
| Yuyao Feitian Fiberglass Co., Ltd | 60,7 | B122 |
| Im Anhang aufgeführte Unternehmen | 57,7 | B008 |
| Alle anderen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China | 62,9 | B999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] [(TARIC-Zusatzcode)] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China” geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Der in Absatz 2 genannte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf
- —
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die Einfuhren der gleichen, aus Indien und Indonesien versandten offenmaschigen Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019630014, 7019630015, 7019640014, 7019640015, 7019650014, 7019650015, 7019660014, 7019660015, 7019699014 und 7019699015),
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ausgenommen hiervon sind die von folgenden Unternehmen hergestellten Gewebe:
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Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd (TARIC-Zusatzcode B942),
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Pyrotek India Pvt. Ltd (TARIC-Zusatzcode C051),
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SPG Glass Fibre Pvt. Ltd (TARIC-Zusatzcode C205) und
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Urja Products Private Limited (TARIC-Zusatzcode C861),
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die Einfuhren der gleichen, aus Malaysia versandten offenmaschigen Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019630011, 7019640011, 7019650011, 7019660011 und 7019699011),
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die Einfuhren der gleichen, aus Taiwan und Thailand versandten offenmaschigen Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019630012, 7019630013, 7019640012, 7019640013, 7019650012, 7019650013, 7019660012, 7019660013, 7019699012 und 7019699013).
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
(6) Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er
- 1.
- die in Absatz 1 beschriebene Ware im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht in die Union ausgeführt hat,
- 2.
- mit keinem Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt,
- 3.
- nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung entweder die betroffene Ware tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Menge in die Union eingegangen ist,
so kann die Kommission den Anhang dahin gehend ändern, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 57,7 % gilt.
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