Präambel VO (EU) 2024/357
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- VERFAHREN
- 1.1.
- Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahme n
- (1)
- Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung” ) führte der Rat mit der Verordnung (EU) Nr. 791/2011(2) einen endgültigen Antidumpingzoll zwischen 48,4 % und 62,9 % auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern (open mesh fabrics, im Folgenden „OMF” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China” , „VR China” oder „betroffenes Land” ) ein.
- (2)
- Im Juli 2012 weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2012(3) die geltenden Maßnahmen auf aus Malaysia versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, aus.
- (3)
- Im Januar 2013 weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 21/2013(4) die geltenden Maßnahmen auf aus Taiwan und Thailand versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht, aus.
- (4)
- Im Dezember 2013 weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013(5) die geltenden Maßnahmen außerdem auf die aus Indien und Indonesien versandten Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht, aus.
- (5)
- Im September 2014 weitete die Kommission im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 976/2014(6) die geltenden Zölle auch auf bestimmte geringfügig veränderte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China aus.
- (6)
- Im September 2015 befreite die Kommission im Anschluss an eine Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1507(7) zwei indische Hersteller von der in Erwägungsgrund 4 genannten Ausweitung des Zolls.
- (7)
- Im November 2017 verlängerte die Kommission mit der Verordnung (EU) 2017/1993(8) die ursprünglichen Maßnahmen, wie sie auf die aus den in den Erwägungsgründen 2 bis 4 genannten Ländern versandten Einfuhren der betroffenen Ware ausgeweitet worden waren, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung (im Folgenden „erste Auslaufüberprüfung” ) nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung um fünf Jahre. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um die „geltenden Maßnahmen” .
- (8)
- Im Mai 2018 befreite die Kommission im Anschluss an eine Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/788(9) einen weiteren indischen Hersteller von der in Erwägungsgrund 4 genannten Ausweitung des Zolls.
- (9)
- Schließlich befreite die Kommission im Dezember 2022 einen weiteren indischen Hersteller von dem in Erwägungsgrund 4 genannten ausgeweiteten Zoll.
- (10)
- Derzeit gelten folgende Antidumpingzölle:
- 1.2.
- Antrag auf Auslaufüberprüfung
- (11)
- Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen(10) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
- (12)
- Der Überprüfungsantrag wurde am 2. August 2022 vom Verband der europäischen Hersteller technischer Textilien Tech-Fab Europe (im Folgenden „Antragsteller” ) im Namen des OMF herstellenden Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Der Überprüfungsantrag wurde damit begründet, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem Anhalten und/oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
- 1.3.
- Einleitung einer Auslaufüberprüfung
- (13)
- Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, und leitete am 4. November 2022 nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von OMF mit Ursprung in der VR China in die Union ein. Die Kommission veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(11) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
- 1.4.
- Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
- (14)
- Die Untersuchung des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
- 1.5.
- Interessierte Parteien
- (15)
- In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien gebeten, sich zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit der Kommission in Verbindung zu setzen. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, die Behörden der VR China, ihr bekannte Einführer, Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.
- (16)
- Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Eine Anhörung wurde von keiner interessierten Partei beantragt.
- 1.6.
- Stichprobenverfahren
- (17)
- In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
- 1.6.1.
- Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
- (18)
- In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsmengen. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen 72 % der geschätzten gesamten Produktionsmenge und 71 % der geschätzten gesamten Verkaufsmenge der Union. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung bat die Kommission die interessierten Parteien, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein und die Stichprobe wurde bestätigt.
- 1.6.2.
- Bildung einer Stichprobe der Einführer
- (19)
- Die Kommission bat unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Nur ein unabhängiger Einführer legte die angeforderten Informationen vor. Daher befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.
- 1.6.3.
- Bildung einer Stichprobe der Hersteller in der VR China
- (20)
- Um über die Notwendigkeit einer Stichprobe entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.
- (21)
- Keine ausführenden Hersteller aus der VR China übermittelten die angeforderten Informationen fristgerecht und/oder stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Somit arbeiteten keine chinesischen Hersteller mit, und die Feststellungen zu den Einfuhren aus der VR China wurden nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen. Die verwendeten Quellen sind in Erwägungsgrund 35 dargelegt.
- 1.7.
- Beantwortung des Fragebogens
- (22)
- Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.
- (23)
- Die Kommission sandte Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Diese Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung gemeinsam mit den an unabhängige Einführer, Verwender und chinesische Ausführer gerichteten Fragebogen online zugänglich gemacht(12). Während der Untersuchung übermittelte die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen, in dem sie makroökonomische Daten über den Wirtschaftszweig der Union anforderte.
- (24)
- Beantwortet wurden die Fragebogen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, einem unabhängigen Einführer und dem Antragsteller.
- 1.8.
- Kontrollbesuche
- (25)
- Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie.
- (26)
- Bei folgenden Unternehmen/Verbänden wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
- 1.9.
- Weiteres Verfahren
- (27)
- Am 23. Oktober 2023 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Keine der Parteien nahm dazu Stellung.
- 2.
- ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- 2.1.
- Überprüfte Ware
- (28)
- Bei der überprüften Ware handelt es sich um bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, die derzeit unter den KN-Codes ex70196300, ex70196400, ex70196500, ex70196600 und ex70196990 (TARIC-Codes 7019630019, 7019640019, 7019650018, 7019660018 und 7019699019) eingereiht werden.
- (29)
- Offenmaschige Gewebe aus Glasfasern sind in unterschiedlichen Zellgrößen und Quadratmetergewichten erhältlich und werden überwiegend zur Bewehrung in der Baubranche eingesetzt (Außenwärmedämmung, Bodenbewehrung und Wandreparatur).
- 2.2.
- Betroffene Ware
- (30)
- Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in der VR China.
- 2.3.
- Gleichartige Ware
- (31)
- Wie in der Ausgangsuntersuchung und in den früheren Auslaufüberprüfungen festgestellt wurde, haben die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und weisen dieselben grundlegenden Verwendungen auf:
- (32)
- Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.
- 3.
- WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
- (33)
- Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der VR China wahrscheinlich wäre.
- 3.1.
- Vorbemerkungen
- (34)
- Wie in Erwägungsgrund 21 erwähnt, arbeitete kein ausführender Hersteller aus der VR China an der Untersuchung mit. Daher teilte die Kommission den Behörden der VR China am 16. Dezember 2022 mit, dass sie angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zur VR China möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Da keine Antwort einging, beschloss die Kommission, Artikel 18 anzuwenden.
- (35)
- Folglich wurden nach Artikel 18 der Grundverordnung die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen; dies waren insbesondere: im Überprüfungsantrag vorgelegte Informationen, von mitarbeitenden Parteien — d. h. von dem Antragsteller und von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern — während der Überprüfung bereitgestellte Informationen sowie Einfuhrdaten und Statistiken des Global Trade Atlas(13) (im Folgenden „GTA” ).
- 3.2.
- Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren von OMF mit Ursprung in der VR China
- (36)
- Da bei Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorgelegen hatten, die hinsichtlich der VR China auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.
- (37)
- Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.
- (38)
- Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt.
- (39)
- In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung darüber, dass sie bei ihrer Untersuchung zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde. Dazu gab es keine Stellungnahme der chinesischen Regierung.
- (40)
- Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass sie angesichts der vorliegenden Beweise möglicherweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ein geeignetes repräsentatives Land auswählen muss, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen wurden Russland und Indien als mögliche repräsentative Länder für die VR China ermittelt.
- (41)
- Die Kommission erklärte ferner, dass sie möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.
- (42)
- Am 10. Februar 2023 legte die Kommission einen Aktenvermerk zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen vor (im Folgenden „Vermerk zu den Quellen” ). Über den Vermerk zu den Quellen unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien darüber, dass sie Indien als repräsentatives Land heranzuziehen gedachte, und legte dar, welche einschlägigen Quellen sie zur Ermittlung des Normalwerts zu verwenden beabsichtigte.
- (43)
- Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für zwei Unternehmen, nämlich Montex Glass Fibre Industries Private Limited und Pyrotek India Private Limited, bei denen es sich um Hersteller der überprüften Ware in Indien handelt, ermitteln werde.
- (44)
- Die Kommission erhielt eine Stellungnahme des Wirtschaftszweigs der Union, in der die Entscheidung der Kommission, Indien als repräsentatives Land heranzuziehen, unterstützt wurde.
- (45)
- Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind” .
- (46)
- In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt” ; dieser „rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” ( „Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten” werden im Folgenden als „VVG-Kosten” bezeichnet).
- (47)
- Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller bzw. Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
- 3.3.
- Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
- 3.3.1.
- Einführung
- (48)
- Nennenswerte Verzerrungen sind nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:
- (49)
- Da die Liste in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dieselbe Faktenlage zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass einer oder mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegenden Beweise zu treffen.
- (50)
- Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.
- (51)
- In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig” .
- (52)
- Aufgrund dieser Bestimmung hat die Kommission einen Länderbericht zur VR China (im Folgenden „Bericht” )(14) erstellt, in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffe und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) festzustellen sind. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. Auch der Antrag enthielt einige relevante Beweise, die den Bericht ergänzten.
- (53)
- Der Antragsteller brachte in seinem Antrag vor, dass der chinesische OMF-Sektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung verzerrt sei. Unter anderem werde der OMF-Markt in erheblichem Umfang von Unternehmen versorgt, die im Eigentum, unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht oder Leitung der Behörden der VR China stünden. Darüber hinaus wurde in dem Antrag erläutert, dass bei der OMF-Produktion hauptsächlich Glasseidenstränge (Rovings) und Glasfasergarne als Rohstoffe verwendet würden.
- (54)
- In dem Antrag wurde auch auf den Bericht und die darin festgestellten Verzerrungen in Bezug auf den Chemiesektor verwiesen. Außerdem wurde, unter Bezugnahme auf den Bericht, auf bestehende Verzerrungen bei den Energiekosten, insbesondere bei Erdgas, und Strom hingewiesen. Es wurden die staatlichen Eingriffe in den Arbeitsmarkt und die Landnutzungsrechte erwähnt sowie die Tatsache, dass OMF-Hersteller von einem einfachen Zugang zu Finanzkrediten durch chinesische (staatseigene) Banken profitierten.
- (55)
- Wie in Erwägungsgrund 38 dargelegt, nahm die chinesische Regierung zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Beweisen für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung dieser Beweise vor.
- (56)
- Von den interessierten Parteien, einschließlich der ausführenden Hersteller, gingen keine Stellungnahmen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.
- (57)
- Die Kommission prüfte, ob es angesichts der nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen.
- (58)
- Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Beweise. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft der VR China im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevanten Kriterien.
- 3.3.2.
- Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in der VR China beeinflussen
- (59)
- Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft” . Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen” . Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft” , und der Staat hat die „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft” (15) zu gewährleisten.
- (60)
- Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt.
- (61)
- Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln(16).
- (62)
- Gemäß dem chinesischen Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter der Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei” ). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind.
- (63)
- Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde.
- (64)
- Nach dem bereits vorhandenen ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China” wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas” (17). Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China.
- (65)
- Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem chinesischen System inhärent und geht weit über das in anderen Ländern übliche Maß hinaus, bei dem die Regierung eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausübt, in deren Grenzen sich das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.
- (66)
- Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen.(18) Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie die Ebene des Regelungsumfelds.
- (67)
- Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft.
- (68)
- Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt.
- (69)
- Manche Pläne beinhalten nach wie vor konkrete Produktionsziele. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten.
- (70)
- Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.3.5).(19)
- (71)
- Zweitens wird das Finanzsystem der VR China in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.3.8)(20). Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte.
- (72)
- Auch diese Teile des Nichtbanken-Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet(21).
- (73)
- Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt(22).
- (74)
- Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie(23).
- (75)
- Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen(24).
- 3.3.3.
- Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird
- (76)
- Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle und/oder der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.
- (77)
- Im OMF-Sektor ist der Anteil an staatlichem Eigentum erheblich, da es sich bei mehreren chinesischen OMF-Herstellern um staatseigene Unternehmen handelt. Shaanxi Huatek New Material ist beispielsweise ein staatseigenes Unternehmen, das von einem provinziellen staatlichen Unternehmen, Shaanxi Yanchang Petroleum (Group) Co., Ltd., und zwei weiteren staatseigenen Unternehmen, Shaanxi Technology Progress Investment Co., Ltd. und Shaanxi Provincial State-owned Assets Management Co., Ltd., gehalten wird(25). Der Vorstandsvorsitzende von Shaanxi ist Sekretär des Parteikomitees(26).
- (78)
- Ein weiterer OMF-Hersteller, die China National Building Material Group (im Folgenden „CNBM” ), ist ebenfalls ein staatseigenes Unternehmen(27). Der Vorstandsvorsitzende und der Geschäftsführer des Unternehmens sind Sekretär bzw. stellvertretender Sekretär des Parteikomitees(28). Die staatliche Einflussnahme auf CNBM wird auch durch einen Artikel belegt, der 2020 auf der Website von CNBM veröffentlicht wurde(29) und über ein Treffen zwischen dem Sekretär des Gemeindeparteikomitees und dem Vizepräsidenten von CNBM berichtet: Das Gemeindeparteikomitee der Stadt Tengzhou und die Gemeindeverwaltung messen der Zusammenarbeit mit der China National Building Materials Group und der Sinoma Science and Technology Corporation große Bedeutung bei, und beide Seiten haben stets eine tiefe Freundschaft und gute Kooperationsbeziehungen unterhalten. … In einem nächsten Schritt wird Tengzhou die Vorbereitung des „14. Fünfjahresplans” damit verknüpfen, dass sowohl Industriepläne für Schlüsselbereiche wie neue Energie und neue Werkstoffe als auch Demonstrationsgrundlagen für die Wasserstoffenergieindustrie ausgearbeitet werden, damit die Pläne mit den Entwicklungsplänen der China National Building Materials Group und der Sinoma Science and Technology Enterprises in Einklang stehen.
- (79)
- Jiangsu Jiuding New Material, ein weiterer OMF-Hersteller, ist ein privates Unternehmen, das sich im Besitz der Jiuding Group und letztlich im Besitz der Shenzhen Zhengwei Group befindet (in englischer Sprache AMER GROUP, einer privaten Gruppe, die sich im Besitz einer natürlichen Person befindet)(30). Die Einmischung der staatlichen Behörden in das Unternehmen wird jedoch dadurch belegt, dass der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der stellvertretende Direktor Mitglieder der Kommunistischen Partei sind(31).
- (80)
- Darüber hinaus gilt das Unternehmen als nationales High-Tech-Unternehmen(32). Um als nationales High-Tech-Unternehmen eingestuft zu werden(33), muss das Unternehmen in einem vom Staat unterstützten Sektor tätig sein.
- (81)
- Folglich können selbst private Hersteller im OMF-Sektor nicht unter Marktbedingungen agieren. Vielmehr unterliegen in diesem Sektor sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie auch in Abschnitt 3.3.5 dargelegt.
- 3.3.4.
- Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen
- (82)
- Abgesehen davon, dass die chinesische Regierung durch ihre Eigentümerschaft an staatseigenen Unternehmen und durch sonstige Instrumente die Wirtschaft kontrolliert, ist die chinesische Regierung auch in der Lage, die Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden(34); der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei.
- (83)
- Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor(35)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann.
- (84)
- In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei jedoch verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen von Unternehmen als politisches Prinzip(36) geltend, wozu auch gehört, dass sie Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus” an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren(37). Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten(38). Diese Regeln gelten grundsätzlich für die gesamte chinesische Wirtschaft und alle Sektoren, somit auch für die OMF-Hersteller und die Lieferanten ihrer Inputs.
- (85)
- Darüber hinaus wurde am 15. September 2020 ein Dokument mit dem Titel „Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära” (im Folgenden „Leitlinien” )(39) herausgegeben, mit dem die Rolle der Parteikomitees in Privatunternehmen weiter ausgebaut wurde.
- (86)
- In Abschnitt II.4 der Leitlinien heißt es: „Wir müssen allgemein die Kapazität der Partei zur Führung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor intensivieren und die Anstrengungen in diesem Bereich effektiv stärken” ; und in Abschnitt III.6 heißt es: „Wir müssen die Parteiaufbauarbeit in privaten Unternehmen intensivieren und die Parteizellen befähigen, ihre Rolle als Bollwerk wirksam auszuüben, und die Parteimitglieder in die Lage versetzen, als Vorhut Pionierarbeit zu leisten” . Somit wird in den Leitlinien die Rolle der Kommunistischen Partei in Unternehmen und anderen privatwirtschaftlichen Einrichtungen hervorgehoben und gestärkt(40).
- (87)
- Wie in den Erwägungsgründen 77 bis 81 erläutert, hat die Untersuchung bestätigt, dass Überschneidungen zwischen Führungspositionen in Unternehmen, die die überprüfte Ware herstellen, und der Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei bzw. Parteifunktionen bestehen.
- (88)
- Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.3.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Marktes(41). Die staatliche Präsenz in Betrieben, im OMF-Sektor sowie in anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs) ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.
- 3.3.5.
- Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird
- (89)
- Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten festgelegten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene.
- (90)
- Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden(42).
- (91)
- Diese Strategie der Zentralregierung gilt auch für OMF, die ein wichtiges Verstärkungsmaterial in der Baubranche sind. Es gibt einige nationale und regionale allgemeine und sektorspezifische Pläne, über die staatliche Behörden auf allen Ebenen und staatseigene Finanzinstitute dazu angeregt werden, die chinesische OMF-Industrie zu fördern.
- (92)
- In den 2022 von der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (National Development and Reform Commission — im Folgenden „NDRC” ) des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie (Ministry of Industry and Information Technology — im Folgenden „MIIT” ) herausgegebenen „Leitenden Stellungnahmen zur hochwertigen Entwicklung der Chemiefaserindustrie” (im Folgenden „Leitende Stellungnahmen” )(43) heißt es: „Die Chemiefaserindustrie ist eine wesentliche Säule der stabilen Entwicklung und kontinuierlichen Innovation der Textilindustriekette, eine Industrie mit internationalem Wettbewerbsvorteil und ein wichtiger Teil der Industrie für neue Materialien” . In Artikel I.2. der Leitenden Stellungnahmen wird ausdrücklich die Absicht der chinesischen Regierung zum Ausdruck gebracht, die geografische und unternehmerische Struktur des Sektors sowie wesentliche Produktionsparameter festzulegen(44).
- (93)
- Der 13. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung(45) der VR China (im Folgenden „13. Fünfjahresplan” ) für den Zeitraum 2016-2020 sowie der 14. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die langfristigen Ziele bis zum Jahr 2035(46) für den Zeitraum 2021-2025 unterstreichen die Bedeutung des Bausektors.
- (94)
- Die chinesische Regierung unterstützt und kontrolliert die chinesische OMF-Industrie auch im Rahmen des 13. Fünfjahresplans für die Entwicklung der Baustoffindustrie(47). In dem Plan wird zur Optimierung der Industriestruktur Chinas aufgerufen, unter anderem durch den Ausbau aufstrebender Industriezweige wie Glaswerkstoffe und Hochleistungsfasern, zu denen OMF gehören.
- (95)
- Glasfasern werden auch im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie(48) in Abschnitt III.3 erwähnt. Tabelle 1 bezieht sich auf die wichtigsten Leitlinien zur technologischen Innovation und schließt Baustoffe ein: „Förderung des Bergbaus sowie der Industrialisierung von Tiefenverarbeitungstechnologien wie der kontinuierlichen intelligenten Garngewinnung mit chemischen Poolöfen, beispielsweise im Bereich … Spezialglasfasern, Basaltfasern und anderer Hochleistungsfasern.”
- (96)
- OMF sind auch in der Ausgabe 2019 des Leitlinien-Katalogs für die Anpassung der Industriestruktur aufgeführt(49). Einer der geförderten Wirtschaftszweige bezieht sich auf Baustoffe: „Entwicklung von Technologien und entsprechende Fertigung von ultrafeinen, hochfesten, alkalibeständigen, abbaubaren, speziell geformten Glasfasern und Glasfaserprodukten mit hohem Elastizitätsmodul, niedriger Dielektrizitätskonstante und hohem Siliziumgehalt; Poolofen-Ziehverfahren für Basaltfasern; Siliziumkarbidfasern, Verbundfasern” .
- (97)
- Darüber hinaus fallen Glasfasertextilien für die Verwendung im Baugewerbe unter die Leitlinien des MIIT 2022 zur hochwertigen Entwicklung von Textilien, die in der Industrie verwendet werden(50). In Abschnitt III.7 „Textilien für das Baugewerbe” heißt es: „Forschung und Förderung von Baustoffen aus Kohlenstofffasern, die als Verstärkungsmaterial eingesetzt werden. Entwicklung … glasfaserverstärkter Grundgewebe zur Verbesserung der Leistung von wasserdichten Baustoffen.” Darüber hinaus umfasst Abschnitt IV.1-2 Kapitel 4 „Politische Maßnahmen” Folgendes:
- (98)
- Glasfasern fallen auch unter den Arbeitsplan 2023 der NDRC des MIIT für das stetige Wachstum der Baustoffindustrie(51). In Abschnitt III.1.1 heißt es: Jährliche Veröffentlichung von Verzeichnissen zu energiesparenden und kohlenstoffmindernden Technologien und von Anwendungsleitlinien, Förderung von Pilotprojekten zur Erfolgsanalyse, Zusammenfassung von Transformationsplänen, Unterstützung des Baus einer Reihe von Demonstrationsprojekten und Unterstützung von Baustoffunternehmen, wobei der Schwerpunkt auf Zement, Flachglas, Sanitärkeramik für den Bau, Glasfasern und anderen Industriezweigen liegen soll. … Förderung einer gründlichen Führung der Geschäfte der Glas-, Keramik- und Glasfaserindustrie und anderer Industriezweige und Förderung der CO2-Reduktion sowie einer koordinierten Bekämpfung der Umweltverschmutzung.
- (99)
- Abschnitt III.4.10 des Arbeitsplans sieht Folgendes vor: Stärkung der industriellen Zusammenarbeit mit Ländern und Regionen entlang der „Neuen Seidenstraße” und mit anderen Ländern und Regionen, umfassende Nutzung der Vorteile ganzer Reihen von Technologien, Ausrüstungen, Normen und Ingenieurdienstleistungen in Branchen wie Zement und Glas und Förderung einer umweltfreundlichen und emissionsarmen Zusammenarbeit in der internationalen Baustoffindustrie. Unterstützung von tragenden Unternehmen bei der Schwerpunktsetzung auf Zement, Glas, Keramik, Glasfaser, Gipsprodukte usw., gemeinsame Einrichtung von FuE-Einrichtungen und grünen Industrieparks und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und der Sicherheit der globalen Lieferkette in der Industrie.
- (100)
- Die Umsetzung des Arbeitsplans steht im Mittelpunkt von Abschnitt IV.11: „Weitere Stärkung der Organisation: Es ist weiter sicherzustellen, dass der Staatsrat umfassende und effiziente Pakete aus wirtschaftspolitischen Strategien und Folgemaßnahmen umsetzt. Die zuständigen Dienststellen sollen die wichtigsten lokalen Gebiete bei der Umsetzung politischer Maßnahmen zur Stabilisierung des Wachstums der Baustoffindustrie anleiten, genauer ausgerichtete Strategien fördern und die Wirkung der Maßnahmen weiter erhöhen. Alle lokalen Gebiete sollen den Gegebenheiten vor Ort Rechnung tragen, die Rolle des Koordinierungsmechanismus zur Stabilisierung des industriellen Wachstums voll ausschöpfen, die organisatorische Führungsrolle stärken, die politische Unterstützung und Umsetzung verstärken und ihre lokale Baustoffindustrie fördern.”
- (101)
- Darüber hinaus sieht Abschnitt IV.13 des Arbeitsplans eine operative Überwachung vor: „Stärkung der Überwachung der wirtschaftlichen Betriebslage der Baustoffindustrie und Frühwarnung, Verbesserung des Koordinierungsmechanismus der Ministerien, Industrieverbände und Schlüsselunternehmen, rechtzeitige Ermittlung und Bewertung neu auftretender, wiederkehrender und potenzieller Probleme, die das reibungslose Funktionieren der Industrie beeinträchtigen, sowie Ergreifen von Maßnahmen gegen diese Probleme und Vermeidung operativer Risiken. Stabilisierung der Markterwartungen. Stärkung der Überwachung und Steuerung der Preise für Massengüter wie Brennstoffe und Rohstoffe und der Preise von Produktionsfaktoren, Stärkung der Ermittlung und Bewertung von Angebots- und Nachfragetrends und Einrichtung eines langfristigen Kooperationsmechanismus zwischen vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweigen. Stärkung der Preisüberwachung wichtiger Baustoffe, Veröffentlichung des Wachstumsindexes der Baustoffindustrie, Steuerung des dynamischen Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage und Schaffung eines stabilen und geordneten Marktumfelds.”
- (102)
- Die Strategie der Zentralregierung wird in zahlreichen auf Provinzebene herausgegebenen Planungsdokumenten mit Schwerpunkt auf der Chemiefaserindustrie bestätigt. Gute Beispiele sind insbesondere die Provinzen Shandong, Zhejiang, Jiangxi, Shaanxi und Shanxi.
- (103)
- In Abschnitt IV.4 des 14. Fünfjahresplans von Shandong über die Entwicklung der Baustoffindustrie(52) heißt es:
- (104)
- In Abschnitt VI.2 des 14. Fünfjahresplans von Shandong geht es um politische Maßnahmen, wobei Folgendes vorgesehen ist: „Verstärkte Unterstützung bei Steuern und Abgaben, Förderung der Umsetzung nationaler Finanz- und Steuerpolitiken, z. B. erhöhter Ausgabenabzug bei FuE-Aufwendungen für Unternehmen, Umsatzsteuerregelung bei Baustoffprodukten für die umfassende Nutzung von Ressourcen und Abzug der Einkommensteuer. Verbesserte Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung, Ermutigung verschiedener Finanzinstitute, Kredite für qualifizierte Baustoffprojekte zu gewähren, Erhöhung der finanziellen Unterstützung für Fusionen und Übernahmen, Markenpflege, Aufbau von FuE-Zentren und internationalen Marketingnetzwerken, aktive Entwicklung von Finanzierungsleasing und von Dienstleistungen für Finanzierungen der Lieferketten sowie Erweiterung des Finanzierungsumfangs für wachstumsstarke kleine und mittlere Baustoffunternehmen.”
- (105)
- Zhejiang hat ebenfalls Pläne zur Entwicklung der Glasfaserindustrie umgesetzt. Der 14. Fünfjahresplan von Zhejiang zur Entwicklung des Sektors „Neue Werkstoffe” (53) nimmt speziell auf Hochleistungsfasern Bezug: Industriecluster „Neue Werkstoffe” von Jiaxing Tongxiang. Durch hauptsächliche Stützung auf die Wirtschaftsentwicklungszone Tongxiang und Schwerpunktsetzung auf Hochleistungsfasern und Verbundwerkstoffe, Hochleistungsbatteriematerialien, modernste neue Werkstoffe und andere unterteilte Bereiche sollen Hochleistungsglasfaser- und Verbundwerkstoff-Industrieketten sowie Industrieketten für Hochleistungsbatteriematerialien und nachgelagerte Produkte geschaffen werden, um die Wertschöpfungskette zu fördern.
- (106)
- Im 14. Fünfjahresplan von Jiangxi zur hochwertigen Entwicklung neuer Werkstoffe(54) wird auch die Glasfaserindustrie genannt: „Hochleistungsfasern und Verbundwerkstoffe. Konzentration auf die Entwicklung kostengünstiger Hochleistungsglasfasern und -produkte zur Deckung des Entwicklungsbedarfs der elektronischen Informationsindustrie und anderer Industrien. Ausgehend von den beiden Industrieclustern (Basen) im Norden und Süden sowie von wichtigen Glasfaserunternehmen wird eine Forschungs-, Entwicklungs- und Testplattform für die Hochleistungsfaser- und Verbundwerkstoffindustrie von Jiangxi eingerichtet. Schwerpunkt auf der Entwicklung von leicht zu gestaltenden Glasfasern mit hoher Festigkeit und Zähigkeit, alkalifreien Glasfasern, Glasfasern mit hohem Elastizitätsmodul und hoher Festigkeit, Hochleistungsverbundfasern, hochreinen pflanzlichen Zellulosefasern (antibakterielle Fasern für Masken, medizinische Faserstoffe usw.).”
- (107)
- Im 14. Fünfjahresplan von Shaanxi zur Entwicklung des Sektors „Neue Werkstoffe” (55) ist ebenfalls eine Unterstützung der Glasfaserindustrie vorgesehen: „Aktive Förderung der gesunden Entwicklung der anorganischen, nichtmetallischen Verbundwerkstoffindustrie. Förderung der Entwicklung von kohlenstoffbasierten Verbundwerkstoffen in Richtung Industrialisierung und zivile Nutzung, Förderung der technologischen Ebene von Kohlenstofffasern und Glasfasern.”
- (108)
- Auf ähnliche Weise wird die Glasfaserindustrie in Abschnitt IV.5 des 14. Fünfjahresplans von Shanxi zu neuen Werkstoffen(56) erwähnt: „Mit Schwerpunkt auf der Nachfrage nach Werkstoffen in den Sektoren Schiffsbau, Hochgeschwindigkeitszüge, Windenergie, Leichtbau in der Automobilindustrie, Druckbehälter, öffentlicher Bau, Gebäudeverstärkung und Hochspannungsstromübertragung sollen vor- und nachgelagerte industrielle Ressourcen vollständig integriert werden, die Forschung und Entwicklung und Förderung von Hochleistungsfaserverbundwerkstoffen angestrebt werden sowie Bauvorhaben in Bezug auf Hochleistungskohlenstofffasern, Basaltlangfasern, Hochleistungsglasfasern, hochwertigen Textilfasern und ihren Verbundwerkstoffen usw. beschleunigt und gefördert werden, um eine vollständige industrielle Kette von Hochleistungsfasern zu schaffen, die grundlegende Rohstoffe bzw. Verbundwerkstoffe und Produktkomponenten umfasst. Bis 2025 sollen die Betriebseinnahmen der Industrie für neue Faserstoffe 10 Mrd. CNY erreichen, wodurch ein auf internationaler Ebene führendes Industriecluster für Hochleistungsfasern und Verbundwerkstoffe entsteht.”
- (109)
- Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Akteure mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele einer Unterstützung der geförderten Wirtschaftszweige zu erfüllen, zu denen auch die Produktion von wesentlichen Rohstoffen für die Herstellung von OMF zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Funktionieren der Marktkräfte.
- 3.3.6.
- Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts
- (110)
- Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das Insolvenzrecht der VR China formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist.
- (111)
- Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren(57).
- (112)
- Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht(58). Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum), und die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates.
- (113)
- Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus(59). Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der wirtschaftspolitischen Pläne(60).
- (114)
- Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die OMF-Hersteller den üblichen chinesischen Vorschriften des Insolvenzrechts, des Gesellschaftsrechts und des Eigentumsrechts. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Diese Überlegungen scheinen auch uneingeschränkt auf den Chemiefasersektor zuzutreffen. Die vorliegende Untersuchung erbrachte keine Ergebnisse, die diese Feststellungen infrage stellen könnten.
- (115)
- In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Chemiefasersektor in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wurden, auch in Bezug auf die überprüfte Ware.
- 3.3.7.
- Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten
- (116)
- Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. Die VR China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert(61). Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär(62).
- (117)
- Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit Wohnsitzregistrierung(63). Dies deutet auf eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China hin.
- (118)
- Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Chemiefasersektor, darunter auch die OMF-Hersteller, nicht den beschriebenen Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems unterliegen. Somit gibt es im Chemiefasersektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl unmittelbarer Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware oder beim Hauptrohstoff für deren Produktion) als auch mittelbarer Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls besagtes Arbeitsrechtssystem der VR China gilt).
- 3.3.8.
- Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren
- (119)
- Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen.
- (120)
- Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Position staatseigener Banken gekennzeichnet(64), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt)(65); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der chinesischen Regierung festgelegten staatlichen Strategien um.
- (121)
- Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten(66). Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden(67).
- (122)
- Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch legen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, den Schluss nahe, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.
- (123)
- So hat die chinesische Regierung beispielsweise klargestellt, dass sogar Entscheidungen privater Geschäftsbanken der Aufsicht der Kommunistischen Partei unterliegen und im Einklang mit der nationalen Politik stehen müssen. Eines der drei übergeordneten Ziele des Staates bezüglich der Governance im Bankwesen lautet nun, die Führungsrolle der Partei im Banken- und Versicherungssektor zu stärken, auch in Hinblick auf operative Fragen oder Fragen des Managements(68). Auch in den Kriterien zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken muss nun insbesondere berücksichtigt werden, inwiefern Unternehmen „den nationalen Entwicklungszielen und der Realwirtschaft dienen” und wie sie insbesondere „strategischen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen dienen” (69).
- (124)
- Außerdem sind in dem vom Ministerium für Wissenschaft und Technologie, vom Ministerium für Außenhandel und von der allgemeinen Zollverwaltung herausgegebenen Verzeichnis für High-Tech-Ausfuhrprodukte aus der VR China(70) 1900 High-Tech-Waren in acht Kategorien aufgeführt, bei denen ausfuhrpolitische Vorzugsregelungen der chinesischen Regierung zur Anwendung kommen sollen. Eine dieser Kategorien ist die Kategorie „Neue Werkstoffe” , zu der OMF gehören. Zudem sind in dem vom Ministerium für Wissenschaft und Technologie, dem Finanzministerium und der staatlichen Steuerverwaltung herausgegebenen Verzeichnis für High-Tech-Waren aus der VR China „neue Werkstoffe” unter den elf vorrangigen Bereichen aufgeführt.
- (125)
- Darüber hinaus können nach dem Gesetz der VR China über den Fortschritt in Wissenschaft und Technologie in High-Tech-Entwicklungszonen ansässige High-Tech-Unternehmen in den Genuss verschiedener Vorzugsregelungen kommen, die u. a. einen Körperschaftsteuersatz von 15 % anstelle des normalen Satzes von 25 % umfassen, und wenn sich das Volumen der Ausfuhrerzeugnisse auf 70 % der Gesamtproduktion für das betreffende Jahr beläuft, reduziert sich der Körperschaftsteuersatz nochmals (auf dann nur noch 10 %). Neu gegründete High-Tech-Unternehmen sind in den ersten beiden Jahren nach der Aufnahme der Produktionstätigkeit von der Körperschaftsteuer und von Bauabgaben befreit.
- (126)
- Mit der Entwicklung neuer Technologien und der entsprechenden Fertigung befassten Unternehmen werden Grundstücke für FuE-Zwecke steuerfrei überlassen, Ausrüstungen von High-Tech-Unternehmen, die für die Entwicklung und die Fertigung von High-Tech-Erzeugnissen eingesetzt werden, können in kürzeren Zeiträumen abgeschrieben werden und Ausfuhrerzeugnisse, die von High-Tech-Unternehmen hergestellt werden, sind von Ausfuhrzöllen befreit, es sei denn, sie unterliegen staatlichen Beschränkungen oder betreffen bestimmte Erzeugnisse.
- (127)
- Jiangxi Luobian Glass Fibre, einer der größten Hersteller von OMF in China, verfügt über eine Zertifizierung als nationales High-Tech-Unternehmen und kommt daher für die entsprechenden Subventionen und Vorzugsregelungen für High-Tech-Unternehmen in Betracht.
- (128)
- Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem, weil sich die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen(71).
- (129)
- Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden(72). Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.
- (130)
- Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.
- (131)
- Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. Der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe belief sich Ende 2018 noch immer auf mindestens ein Drittel(73). Die offiziellen Medien der VR China berichteten kürzlich, dass die Kommunistische Partei gefordert hatte, „den Zins am Kreditmarkt nach unten zu lenken” (74). Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.
- (132)
- Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen lässt sich ein starker Anstieg notleidender Kredite beobachten, angesichts derer sich die chinesische Regierung mehrfach dafür entschied, entweder Ausfälle zu vermeiden, was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen” führte, oder das Eigentum an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps) zu übertragen, ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.
- (133)
- Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind. Die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem führen somit zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen.
- 3.3.9.
- Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen
- (134)
- Die im Bericht beschriebenen Verzerrungen sind charakteristisch für die chinesische Wirtschaft. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den Abschnitten 3.3.2 bis 3.3.5 dieser Verordnung sowie in Teil I des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.3.6 bis 3.3.8 sowie in Teil II des Berichts.
- (135)
- Für die Herstellung von OMF wird eine breite Palette von Inputs benötigt. Wenn OMF-Hersteller diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als ihre Kosten erfasst werden) eindeutig denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und Wirtschaftszweige erstreckt.
- (136)
- Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für OMF zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn diese unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden.
- (137)
- Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter.
- (138)
- Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Nachweise oder Argumente vorgebracht.
- 3.3.10.
- Schlussfolgerung
- (139)
- Die in den Abschnitten 3.3.2 bis 3.3.8 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und in den Chemiefasersektor (einschließlich der betroffenen Ware) im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise oder Kosten der betroffenen Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt.
- (140)
- Angesichts dieses Sachverhalts und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.
- (141)
- Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Umsatzkosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Umsatzkosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.
- 3.4.
- Repräsentatives Land
- (142)
- Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:
- (143)
- Wie in Erwägungsgrund 42 erläutert, veröffentlichte die Kommission am 10. Februar 2023 einen Vermerk zu den Quellen zur Ermittlung des Normalwerts. In diesem Vermerk sind die Sachverhalte und Nachweise beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen; ferner werden darin die interessierten Parteien über die Absicht der Kommission unterrichtet, Indien als geeignetes repräsentatives Land heranzuziehen, wenn sich das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigen sollte. Den in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung aufgeführten Kriterien entsprechend nannte die Kommission in dem Vermerk zu den Quellen Indien als Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China. Indien wird von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als Land mit niedrigem mittlerem Einkommen eingestuft. Des Weiteren wurde Indien als Land identifiziert, in dem die überprüfte Ware hergestellt wird und in dem maßgebliche Daten ohne Weiteres verfügbar waren.
- (144)
- Gleichwohl ist Indien nicht wie die VR China ein Land mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie, und im Überprüfungsantrag wurde die Russische Föderation als alternatives repräsentatives Land vorgeschlagen. Da die Russische Föderation jedoch seit April 2022 keine detaillierten Ein- und Ausfuhrdaten mehr veröffentlicht hat, war die Kommission nicht der Auffassung, dass die Russische Föderation ein geeignetes repräsentatives Land wäre.
- (145)
- Im Überprüfungsantrag wurde festgestellt, dass es andere Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie, gibt, in denen OMF hergestellt wird. Aus den Einfuhrstatistiken in die Union geht hervor, dass OMF in drei Ländern mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie, in angemessenen Mengen hergestellt wird, nämlich in Serbien, Nordmazedonien und in der Republik Moldau.
- (146)
- Wie aus den im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen hervorgeht, sind jedoch „öffentliche Daten für alle Kostenfaktoren, einschließlich Einfuhrstatistiken und Jahresabschlüsse” für diese Länder nicht verfügbar. Daher zog die Kommission im Vermerk zu den Quellen kein anderes Land mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie, als geeignetes repräsentatives Land in Erwägung.
- (147)
- Die Kommission analysierte zudem die im Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA” ) gemeldeten Einfuhrstatistiken über die wichtigsten Rohstoffe in Bezug auf alle drei in Erwägungsgrund 145 genannten Länder. Die wichtigsten Rohstoffe sind in Tabelle 1 aufgeführt und umfassen Glasseidenstränge (Rovings), Glasfasergarne, Styrol-Butadien-Kautschuk und Klebstoff.
- (148)
- Die Analyse der Kommission in Bezug auf diese Länder, die zu dem Schluss führte, dass keines dieser Länder als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden kann, ist nachstehend aufgeführt:
- 3.4.1.
- Serbien
- (149)
- Für Serbien konnte die Kommission öffentlich zugängliche Finanzdaten zu dem einzigen bekannten Hersteller, DOO Masterplast yu Subotica(75), finden. Dieser Hersteller war 2022 rentabel.
- (150)
- Im Jahr 2022 waren jedoch 96 % der Einfuhren von Glasseidensträngen (Rovings) und 70 % der Einfuhren von Glasfasergarnen in Serbien chinesischen Ursprungs, und die Menge der Einfuhren von Glasfasergarnen war zudem nicht erheblich genug, um als angemessener Referenzwert herangezogen zu werden. Serbien konnte daher nicht als geeignetes repräsentatives Land betrachtet werden.
- 3.4.2.
- Republik Moldau
- (151)
- Für die Republik Moldau konnte die Kommission öffentlich zugängliche Finanzdaten für den einzigen bekannten Hersteller, Djofra-M Srl(76), finden, der 2022 rentabel war.
- (152)
- Im Falle der Republik Moldau waren 2022 jedoch 86 % der Einfuhren von Glasfasergarnen und 90 % der Einfuhren von Glasseidensträngen (Rovings) chinesischen oder belarussischen Ursprungs. Die Republik Moldau konnte daher nicht als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden, da seine Rohstoffpreise überwiegend durch China oder ein Land bestimmt wurden, das nicht Mitglied der WTO ist.
- 3.4.3.
- Nordmazedonien
- (153)
- Im Falle Nordmazedoniens konnte die Kommission keine Finanzdaten für den einen bekannten Hersteller, Technical Textiles DOO(77), finden. Die Kommission stellte ferner fest, dass die überwiegende Mehrheit der Einfuhren der wichtigsten Rohstoffe nach Nordmazedonien chinesischen Ursprungs war.
- (154)
- Nordmazedonien konnte daher auch nicht als geeignetes repräsentatives Land betrachtet werden.
- 3.4.4.
- Schlussfolgerung
- (155)
- Die Kommission vertrat die Auffassung, dass Indien aufgrund der Art dieses Verfahrens der Auslaufüberprüfung ein geeignetes repräsentatives Land sein könnte, da die Kommission keine neue Dumpingspanne vorschlägt, sondern lediglich untersucht, ob das Dumping anhielt oder ob ein erneutes Auftreten wahrscheinlich ist, wobei sie sich auf eine Schätzung der Höhe des Dumpings auf der Grundlage der jeweiligen Preise der Ausfuhren in die Union oder in Drittländer stützt.
- (156)
- In Ländern mit niedrigem mittlerem Einkommen, wie Indien, dürften die Produktionsfaktoren kostengünstiger sein als in Ländern mit einem höheren wirtschaftlichen Entwicklungsstand, wie der VR China.
- (157)
- Dies führt wahrscheinlich zu einem zu niedrig veranschlagten Normalwert und einer zu niedrigen Dumpingspanne.
- (158)
- Da es sich jedoch bei der vorliegenden Untersuchung um eine Auslaufüberprüfung handelt, bei der es um die Frage geht, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings unabhängig von dessen tatsächlicher Höhe wahrscheinlich wäre, vertrat die Kommission die Ansicht, dass Indien ausnahmsweise als geeignete Quelle für die unverzerrten Kosten und Preise berücksichtigt werden kann, auch wenn die Berechnung des Normalwerts wahrscheinlich zu einem zu niedrigen Wert führen dürfte.
- (159)
- Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass der auf der Grundlage dieses sehr konservativen Ansatzes ermittelte Normalwert bereits erhebliches Dumping aufzeigte.
- (160)
- Vor diesem Hintergrund wurde Indien als ein geeignetes repräsentatives Land betrachtet.
- (161)
- Da es keine Bereitschaft zur Mitarbeit gab und festgestellt wurde, dass Indien ein geeignetes repräsentatives Land war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.
- (162)
- Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit und angesichts dessen, dass Indien die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllte, wählte die Kommission dem Vorschlag im Antrag auf Auslaufüberprüfung entsprechend Indien als geeignetes repräsentatives Land aus.
- 3.5.
- Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
- (163)
- In dem Vermerk zu den Quellen listete die Kommission alle von den ausführenden Herstellern zur Herstellung der überprüften Ware eingesetzten Produktionsfaktoren auf, wie etwa Werkstoffe, Energie und Arbeit.
- (164)
- Die Kommission erklärte in ihrem Vermerk zu den Quellen auch, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der Produktionsfaktoren und insbesondere der wichtigsten Rohstoffe zu bestimmen.
- (165)
- Die Kommission erklärte ferner, dass sie zur Ermittlung unverzerrter Strom-, Gas- bzw. Arbeitskosten die Daten der Maharashtra State Electricity Distribution Company Ltd., des Ministeriums für Erdöl und Erdgas und des Ministeriums für Arbeit und Beschäftigung der indischen Regierung heranziehen werde.
- (166)
- Die Kommission teilte den interessierten Parteien mit, dass sie auch einen Wert für die Herstellungsgemeinkosten aufnehmen werde, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind. Die Kommission ermittelte das Verhältnis der Herstellungsgemeinkosten zu den Herstellungseinzelkosten auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen.
- (167)
- Schließlich erklärte die Kommission, dass sie zur Ermittlung der VVG-Kosten und Gewinne die Finanzdaten von zwei indischen Herstellern der überprüften Ware heranziehen werde, wie in Erwägungsgrund 43 dargelegt.
- 3.6.
- Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
- 3.6.1.
- Produktionsfaktoren
- (168)
- Unter Berücksichtigung aller Angaben im Überprüfungsantrag und der anschließend vom Antragsteller übermittelten und vor Ort überprüften Informationen sowie angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller und des Ausbleibens etwaiger Stellungnahmen zum Vermerk zu den Quellen, wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:
- 3.6.2.
- Rohstoffe
- (169)
- Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der wichtigsten Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates(78) aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind.
- (170)
- Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da sie zu dem Schluss kam, dass es aufgrund der bestehenden nennenswerten Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen.
- (171)
- Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land ausgeschlossen wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ.
- (172)
- Nach Analyse der Daten über die Rohstoffe, die von einem repräsentativen Unionshersteller für die OMF-Herstellung verwendet wurden, und da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, beschloss die Kommission, die rechnerische Ermittlung des Normalwerts auf zwei unterschiedliche Kategorien von OMF anzuwenden: OMF in Rollen und OMF in Bändern.
- (173)
- Aus diesem Grund hat die Kommission zusätzlich zu den im Aktenvermerk vom 10. Februar 2023 aufgeführten Produktionsfaktoren den Faktor Klebstoff (Warencode 35069110) in die Rohstoffliste aufgenommen; dieser Faktor wurde bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für OMF in Form von Bändern verwendet.
- (174)
- Die Kommission berechnete den Anteil der Verbrauchsmaterialien an den gesamten Herstellungseinzelkosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für diese Kostenelemente im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen und auf die vom Antragsteller vorgelegten Daten.
- (175)
- Der Anteil der Verbrauchsmaterialien war für jede Kategorie von OMF-Erzeugnissen spezifisch und machte 4,9 % bzw. 5,1 % der gesamten Herstellungseinzelkosten von OMF in Rollen bzw. Bändern aus. Diese Prozentsätze wurden dann auf den unverzerrten Wert der Herstellungseinzelkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Verbrauchsmaterialien zu ermitteln.
- (176)
- Zu den Preisen für die Einfuhr von Rohstoffen müssen in der Regel noch die inländischen Transportpreise hinzugerechnet werden. In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit sowie der Art dieser Auslaufüberprüfung, bei der es darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbesteht oder erneut auftreten könnte, und nicht darum, seine genaue Höhe zu ermitteln, entschied die Kommission, dass Berichtigungen für den Inlandstransport nicht notwendig waren. Solche Berichtigungen würden nur zu einer Erhöhung des Normalwerts führen und somit das Vorliegen von Dumping durch einen höheren Betrag bestätigen.
- 3.6.3.
- Arbeit
- (177)
- Zur Ermittlung des Vergleichswerts für die Arbeitskosten in dem repräsentativen Land zog die Kommission die aktuellsten verfügbaren Daten des Arbeitsamts des Ministeriums für Arbeit und Beschäftigung heran, die von der indischen Regierung veröffentlicht wurden. Der Durchschnittslohn in der Glasindustrie in der Region Maharashtra belief sich 2016 auf 329,85 INR/Tag. Der Durchschnittslohn für 2016 wurde anschließend mit dem letzten verfügbaren Indikator für den Lohnindex, d. h. mit dem für das zweite Halbjahr 2020, indexiert, was 1566,79 INR/Tag ergab. Daraus resultierten durchschnittliche Arbeitskosten pro Vollzeitäquivalent von 3,53 EUR/h, was 0,08 CNY pro Quadratmeter entsprach(79).
- 3.6.4.
- Strom
- (178)
- Zur Ermittlung des Strompreises verwendete die Kommission die aktuellsten verfügbaren Daten zu den industriellen Strompreisen, wie sie den Informationen der Regulierungskommission für Elektrizität von Maharashtra(80) zufolge von einem der größten Stromversorger in Indien, nämlich der Maharashtra State Electricity Distribution Company Ltd, in Rechnung gestellt wurden.
- (179)
- Den verfügbaren Informationen zufolge betrug der durchschnittliche Industrietarif für die Jahre 2021-2022 8,49 INR/kWh und der durchschnittliche Industrietarif für die Jahre 2022-2023 8,54 INR/kWh. Da sich der Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf sechs Monate des Jahres 2021 und sechs Monate des Jahres 2022 erstreckte, betrug der gewogene durchschnittliche Industrietarif für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung 8,51 INR/kWh, was 0,73 CNY/kWh entspricht(81).
- 3.6.5.
- Erdgas
- (180)
- Zur Ermittlung des Preises für Erdgas, das an industrielle Abnehmer geliefert wurde, zog die Kommission den Erdgaspreis in Indien für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung heran, der von der Petroleum Planning & Analysis Cell (Abteilung für Erdölplanung und -analyse) des Ministeriums für Erdöl und Erdgas der indischen Regierung veröffentlicht wurde.
- (181)
- Der Stückpreis für Erdgas in Indien wurde den Berichten über den „Inländischen Erdgaspreis” entnommen und betrug für den Zeitraum April bis September 2021 1,8 USD/MMBtu(82), für den Zeitraum Oktober 2021 bis März 2022 2,9 USD/MMBtu und für den Zeitraum April bis September 2022 6,1 USD/MMBtu.
- (182)
- Dies wurde für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung in durchschnittliche Stückkosten von 0,08 CNY/kWh umgerechnet(83).
- 3.6.6.
- Herstellungsgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne
- (183)
- Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt Folgendes: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” . Außerdem muss ein Wert für die Herstellungsgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.
- (184)
- Da die Hersteller in der VR China nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellungsgemeinkosten im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ermittelte die Kommission daher das Verhältnis der Herstellungsgemeinkosten zum Gesamtbetrag der Herstellungseinzelkosten. Die Herstellungsgemeinkosten umfassten die Anlagegemeinkosten, Lagergemeinkosten, Abschreibungen, Instandhaltungskosten und die Kosten für Lieferungen und Dienstleistungen (z. B. Deponien, Reinigungsdienstleistungen und Outsourcing).
- (185)
- Der Anteil der Herstellungsgemeinkosten machte rund 7 % bzw. 11 % der gesamten Herstellungseinzelkosten von OMF in Rollen bzw. Bändern aus. Diese Prozentsätze wurden dann auf den unverzerrten Wert der gesamten Herstellungseinzelkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellungsgemeinkosten für die jeweilige Kategorie der hergestellten OMF zu ermitteln.
- (186)
- Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne stützte sich die Kommission auf die aktuellsten verfügbaren Finanzdaten von zwei Herstellern in Indien, die im Aktenvermerk zu den einschlägigen Quellen als aktive und gewinnbringende OMF-Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelt worden waren.
- (187)
- Die Finanzdaten der beiden Unternehmen wurden konsolidiert, und die Kommission berechnete einen durchschnittlichen Anteil der VVG-Kosten und des Gewinns, der für den rechnerisch ermittelten Normalwert herangezogen werden konnte. Es wurden Finanzdaten der folgenden Unternehmen verwendet, die in der Datenbank Orbis Bureau van Dijk(84) öffentlich zugänglich sind:
- 3.7.
- Berechnung des Normalwerts
- (188)
- Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung je Warentyp (nämlich OMF in Rollen und OMF in Bändern, wie in Erwägungsgrund 172 erläutert) den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
- (189)
- Den im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen zufolge, die anschließend anhand der Daten eines der Unionshersteller überprüft wurden, der an der Untersuchung mitarbeitete und zu diesem Zweck spezifische Informationen vorlegte, werden sowohl OMF in Rollen als auch OMF in Bändern unter Verwendung von Strängen (Rovings), Garnen und Styrol-Butadien-Kautschuk hergestellt. OMF in Bändern haben außerdem eine Klebstoffbeschichtung.
- (190)
- Daher wurde der unverzerrte Wert für die Klebstoffbeschichtung zusammen mit den Werten für alle anderen Rohstoffe zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für OMF in Bändern herangezogen, während er nicht zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für OMF in Rollen herangezogen wurde. Die in den folgenden Erwägungsgründen dargelegte Methode ist in beiden Fällen die gleiche.
- (191)
- Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellungseinzelkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben(85) des Antragstellers und die vor Ort überprüften Informationen eines in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers zum Verbrauch der einzelnen Faktoren (Rohstoffe, Arbeit und Energie) bei der Herstellung der überprüften Ware.
- (192)
- Die Kommission multiplizierte die Verbrauchsmengen mit den unverzerrten Stückkosten, die für Indien (siehe Abschnitt 3.6.2) ermittelt wurden. Wie in Erwägungsgrund 166 erläutert, wurden eine Reihe von Produktionsfaktoren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen unerheblichen Anteil an den gesamten Rohstoffkosten ausmachten, als Prozentsatz der wichtigsten Rohstoffe ausgedrückt. Die Kommission wandte diesen Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten der wichtigsten Rohstoffe an, um einen unverzerrten Wert zu erhalten.
- (193)
- Im Anschluss an die Ermittlung der unverzerrten Herstellungseinzelkosten addierte die Kommission die in Erwägungsgrund 183 ermittelten Herstellungsgemeinkosten, die VVG-Kosten und die Gewinne zu den unverzerrten Herstellungseinzelkosten:
- (194)
- Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung je Warentyp (wie in Erwägungsgrund 189 dargelegt) den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
- 3.8.
- Ausfuhrpreis
- (195)
- Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhrdaten auf CIF-Stufe (Kosten, Versicherung, Fracht) ermittelt. Für die Ermittlung des Ausfuhrpreises auf der Stufe ab Werk wurde dieser CIF-Preis um die Seefracht- und die Inlandstransportkosten in China verringert. Die abgeleiteten Beträge beruhten auf den im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen.
- 3.9.
- Vergleich und Dumpingspanne
- (196)
- Da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, lagen der Kommission keine Informationen über die ausgeführten Warentypen vor. Daher verglich die Kommission die nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ermittelten Normalwerte für OMF in Rollen und OMF in Bändern mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk, der wie oben dargelegt ermittelt wurde.
- (197)
- Auf dieser Grundlage ergab die Dumpingspanne für Einfuhren aus der VR China, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, durchschnittlich 169 %.
- (198)
- Die Menge der Einfuhren aus der VR China war jedoch gering und entsprach nur einem Marktanteil von 0,76 % im Unionsmarkt. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass eine anhand dieser Mengen ermittelte Dumpingspanne zwar ein Anhaltspunkt ist, aber keine ausreichende Grundlage für die Feststellung eines Anhaltens des Dumpings lieferte; somit untersuchte die Kommission auch die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings.
- 3.10.
- Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
- (199)
- Die Kommission untersuchte nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, wie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wäre.
- (200)
- Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht:
- 3.10.1.
- Mögliche Dumpingspannen auf dem Unionsmarkt im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen
- (201)
- Da die chinesischen Hersteller nicht mitarbeiteten, ermittelte die Kommission das wahrscheinliche Preisniveau für Ausfuhren in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen.
- (202)
- Die Kommission analysierte die Ausfuhrpreise Chinas für OMF in Bezug auf seine drei wichtigsten Ausfuhrmärkte laut GTA. Diese Ausfuhren zusammengenommen machten rund 50 % der Menge der chinesischen Ausfuhrverkäufe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus. Bei den betreffenden Ausfuhrmärkten handelte es sich um Indien, Russland und die Türkei. Anschließend verglich die Kommission diese Ausfuhrpreise mit den ermittelten Normalwerten (siehe Abschnitt 3.7).
- (203)
- Der Vergleich ergab, dass der von der Kommission ermittelte Normalwert mindestens anderthalbmal höher war als die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren aus der VR China in jeden dieser drei Märkte, wie sie im GTA angegeben waren.
- (204)
- Aus den Unterlagen ging nicht hervor, dass sich im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die Preise für Ausfuhren in die Union davon unterscheiden würden.
- (205)
- Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die Ausfuhren aus der VR China in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich zu gedumpten Preisen erfolgen würden.
- 3.10.2.
- Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
- (206)
- Da die chinesischen Hersteller/ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und in Ermangelung anderer verfügbarer Informationen über die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China, stützte sich die Kommission bei der Bewertung der Kapazitätsreserven in China auf die im Überprüfungsantrag vorgelegten Beweise und die Stellungnahme des Antragstellers.
- (207)
- Dem Antrag und der Stellungnahme zufolge verfügen die chinesischen OMF-Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven. Im Jahr 2021 beliefen sich die geschätzten OMF-Produktionskapazitäten in China auf etwa 2,8 Mrd. Quadratmeter, während der inländische OMF-Verbrauch auf lediglich etwa 1,2 Mrd. Quadratmeter geschätzt wurde. Bei Ausfuhren von 1,5 Mrd. Quadratmetern verfügten die chinesischen Hersteller über Kapazitätsreserven von rund 450 Mio. Quadratmetern.(86) Diese Zahl entspricht fast der Hälfte der Größe des Unionsmarktes.
- 3.10.3.
- Attraktivität des Unionsmarktes
- (208)
- Aus dem Antrag geht hervor, dass der chinesische Ausfuhrmarkt derzeit von kleinen Lieferungen auf Märkte mit niedrigen Absatzzahlen abhängig ist; diese sind kostspielig und erfordern hohe Organisations-, Logistik- und Versandkosten.
- (209)
- Daher wäre es für die chinesischen ausführenden Hersteller wesentlich attraktiver, sich stattdessen auf Ausfuhren in großen Mengen auf den europäischen Markt zu konzentrieren; diese Strategie hatten sie bis zur Einführung vorläufiger Maßnahmen verfolgt. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Union zu Chinas größtem Ausfuhrmarkt entwickelt.
- (210)
- Darüber hinaus verglich die Kommission die Preise für Ausfuhren der VR China in ihre wichtigsten Ausfuhrmärkte [siehe Erwägungsgründe 202 bis 203] mit dem Durchschnittspreis auf dem Unionsmarkt. Die Preise für diese Ausfuhrmärkte lagen bis zu 21 % unter den Preisen auf dem Unionsmarkt. Dieser Vergleich zeigt deutlich, dass die Preise für Ausfuhren auf den Unionsmarkt höher sind als bei anderen Ausfuhrmärkten. Die Union ist daher nach wie vor ein attraktiver Markt für chinesische ausführende Hersteller, und der Preisanreiz für die Wiederaufnahme großer Ausfuhren ist erheblich.
- (211)
- Die Kommission stellte ferner fest, dass seit der Einführung der Maßnahmen regelmäßig eine Umgehung durch China über andere Länder festgestellt wurde, was belegt, dass die chinesischen ausführenden Hersteller den Unionsmarkt ohne Entrichtung von Zöllen beliefern wollen.
- 3.10.4.
- Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
- (212)
- Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings sehr wahrscheinlich wäre. Insbesondere die Höhe des in der VR China ermittelten Normalwerts im Vergleich zur Höhe der Preise der chinesischen Ausfuhren auf Drittlandsmärkte und den Unionsmarkt, die Attraktivität des Unionsmarktes und die Verfügbarkeit beträchtlicher Produktionskapazitäten in der VR China deuten alle darauf hin, dass im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings sehr wahrscheinlich wäre.
- 4.
- SCHÄDIGUNG
- 4.1.
- Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
- (213)
- Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von 18 Herstellern in der Union hergestellt. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
- (214)
- Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde auf rund 918,7 Mio. m2 beziffert. Die Kommission ermittelte die Zahl anhand der Fragebogenantworten der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der vom Antragsteller übermittelten Fragebogenantwort zu den Makroindikatoren.
- (215)
- Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, wurde bei der Ermittlung eines möglichen Anhaltens oder erneuten Auftretens der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet. Auf die drei in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unionshersteller entfielen 72 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.
- 4.2.
- Unionsverbrauch
- (216)
- Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage a) der Daten des Antragstellers über die Verkäufe der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Union, die teilweise mit den von den Unionsherstellern in der Stichprobe gemeldeten Verkaufsmengen abgeglichen wurden, sowie b) der von Eurostat und dem Überwachungssystem ausgewiesenen Einfuhren der überprüften Ware aus allen Drittländern.(87)
- (217)
- Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
- (218)
- Aus der Überprüfung ging hervor, dass der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 13 % gestiegen ist. Sein Rückgang in der Zeit zwischen dem Rekordjahr 2021 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung war auf einen Rückgang der Einfuhren sowohl aus der VR China als auch aus Drittländern zurückzuführen.
- 4.3.
- Einfuhren aus dem betroffenen Land
- 4.3.1.
- Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
- (219)
- Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren aus der VR China auf der Grundlage von Statistiken von Eurostat und aus dem Überwachungssystem, wie in Erwägungsgrund 216 eingehend erläutert. Ihr Marktanteil wurde, wie in Tabelle 2 dargestellt, durch den Vergleich der Einfuhren mit dem Unionsverbrauch festgestellt.
- (220)
- Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:
- (221)
- Die Menge der Einfuhren aus der VR China war im gesamten Bezugszeitraum gering. Der chinesische Marktanteil lag in den Jahren 2019-2021 bei rund 1 % und fiel im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 0,76 %.
- 4.3.2.
- Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land
- (222)
- Die Kommission ermittelte die Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China auf der Grundlage von Statistiken von Eurostat und aus dem Überwachungssystem.
- (223)
- Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelte sich wie folgt:
- (224)
- Die Preise aus dem betroffenen Land haben sich im Bezugszeitraum fast verdoppelt. Diese Entwicklungen müssen jedoch vor dem Hintergrund der geringen Einfuhrmengen betrachtet werden, insbesondere im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, als die Einfuhren einen Marktanteil von 0,76 % ausmachten.
- (225)
- Die Kommission ermittelte die Mengen und Preise der Einfuhren aus Drittländern nach derselben Methode wie für die VR China (siehe Abschnitt 4.3).
- (226)
- Die Menge der Einfuhren aus Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (227)
- Unter den Einfuhren aus den Drittländern waren die Einfuhren aus Serbien, der Republik Moldau und Nordmazedonien die wichtigsten. Diese drei Länder sowie andere Drittländer erhöhten ihre Einfuhrmengen und -anteile auf dem Unionsmarkt in den Jahren 2019-2021 stetig. Nach dem Rekordjahr 2021 gingen ihre Einfuhrmengen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung jedoch zurück, und der Marktanteil der Drittländer erreichte fast wieder das Niveau des Jahres 2019.
- 4.5.
- Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
- 4.5.1.
- Allgemeine Anmerkungen
- (228)
- Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren beurteilt, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren.
- (229)
- Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren anhand der Daten und Informationen in der Fragebogenantwort des Antragstellers, die ordnungsgemäß mit den Angaben im Antrag und den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller abgeglichen wurden. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
- (230)
- Die makroökonomischen Indikatoren sind folgende: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
- (231)
- Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
- 4.5.2.
- Makroökonomische Indikatoren
- 4.5.2.1.
- Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
- (232)
- Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (233)
- Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum um 11 %. Sie folgte der allgemeinen Entwicklung des Unionsverbrauchs, wenngleich im Jahr 2020 leichte negative Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs zu beobachten waren, während im Jahr 2021 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine deutliche Erholung eintrat.
- (234)
- Die Produktionskapazität nahm im Bezugszeitraum ebenfalls um 4 % zu.
- (235)
- Da das Produktionswachstum stärker zunahm als der Anstieg der Produktionskapazität, stieg die Kapazitätsauslastung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 89 %.
- 4.5.2.2.
- Verkaufsmenge und Marktanteil
- (236)
- Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (237)
- Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Bezugszeitraum um 14 % und lagen damit auf einem ähnlichen Niveau wie der in Tabelle 2 dargestellte Anstieg des Verbrauchs um 13 %. Daher hielt der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil von fast 85 % auf dem wachsenden Markt.
- 4.5.2.3.
- Wachstum
- (238)
- Im Bezugszeitraum nahm der Unionsverbrauch um 13 % zu, während die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union um 14 % anstiegen. Folglich ist der Wirtschaftszweig der Union in absoluten Zahlen gewachsen und blieb hinsichtlich seines Marktanteils stabil. Das Absatzwachstum ging auch mit einem Anstieg der Produktion, der Produktionskapazität und der Investitionen einher.
- 4.5.2.4.
- Beschäftigung und Produktivität
- (239)
- Die Beschäftigungszahlen und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (240)
- Im gesamten Bezugszeitraum stieg die Zahl der Beschäftigten leicht an. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beschäftigte der Wirtschaftszweig der Union mehr als 2400 Personen; im Vergleich dazu waren es im Jahr 2019 2277 Personen. Die Produktivität je Beschäftigten stieg im Bezugszeitraum um 5 %. Im Jahr 2020 wurde aufgrund des Rückgangs bei der Produktion im Zusammenhang mit COVID-19 vorübergehend eine rückläufige Produktivität festgestellt.
- 4.5.2.5.
- Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
- (241)
- Wie in Erwägungsgrund 198 dargelegt, bot die geringe Menge der Einfuhren aus der VR China keine ausreichende Grundlage für eine Untersuchung des Anhaltens des Dumpings. Die Untersuchung konzentrierte sich daher auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen.
- (242)
- Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wiesen die meisten Schadensindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union eine günstige Entwicklung auf. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von früherem Dumping erholt hat.
- 4.5.3.
- Mikroökonomische Indikatoren
- 4.5.3.1.
- Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
- (243)
- Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die den unabhängigen Abnehmern in der Union von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurden, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (244)
- Die Verkaufsstückpreise blieben in den Jahren 2019-2021 stabil und stiegen dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung vor allem im ersten Halbjahr 2022 um 15 %. Dieser Preisanstieg spiegelte in gewisser Weise den Anstieg der Herstellkosten im Bezugszeitraum wider.
- 4.5.3.2.
- Arbeitskosten
- (245)
- Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (246)
- Zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller um 10 %.
- 4.5.3.3.
- Lagerbestände
- (247)
- Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (248)
- Da im zweiten Teil des Bezugszeitraums der Anstieg der Verkaufsmengen stärker zunahm als der Anstieg der Produktionsmengen, gingen die Schlussbestände sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zur Produktionsmenge erheblich zurück.
- 4.5.3.4.
- Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
- (249)
- Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (250)
- Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Während des gesamten Bezugszeitraums blieb der Wirtschaftszweig der Union rentabel, Tendenz steigend in den Jahren 2019-2021. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ging die Rentabilität vor allem aufgrund des Anstiegs der Energiekosten im ersten Halbjahr 2022 zurück, doch die Gesamtrentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller betrug nach wie vor 14 %.
- (251)
- Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Insgesamt wies der Cashflow im gesamten Bezugszeitraum absolut gesehen ein hohes Niveau auf.
- (252)
- Die Unionshersteller setzten ihre Investitionen während des gesamten Bezugszeitraums fort. Sie erreichten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ihren Höchststand.
- (253)
- Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich während des Bezugszeitraums positiv. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war die Gesamtkapitalrendite der Unionshersteller um zwei Prozentpunkte höher als im Jahr 2019.
- (254)
- Keiner der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller berichtete über Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung.
- 4.6.
- Schlussfolgerungen zur Schädigung
- (255)
- Die Einfuhrmenge aus dem betroffenen Land war im Bezugszeitraum unerheblich.
- (256)
- Im Bezugszeitraum steigerte der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion, seine Produktionskapazität und seine Verkaufsmengen sowie seine prozentuale Auslastung, seine Beschäftigung und seine Produktivität. Außerdem behielt er einen hohen Marktanteil von 85 % bei einem allgemeinen Verbrauchsanstieg.
- (257)
- In Bezug auf die Finanzindikatoren erwirtschaftete der Wirtschaftszweig der Union trotz eines Anstiegs der Herstellkosten in allen Jahren des Bezugszeitraums weiterhin Gewinne. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ging seine Rentabilität im Vergleich zu den Jahren 2020-2021 zurück, lag aber immer noch bei 14 %. Darüber hinaus blieb der Cashflow im gesamten Bezugszeitraum positiv, der Wirtschaftszweig der Union konnte seine Investitionen im selben Zeitraum mehr als verdoppeln und eine gute Rendite erzielen.
- (258)
- Angesichts dieser Sachlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
- 5.
- WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
- (259)
- In Erwägungsgrund 258 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher hat die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.
- (260)
- In diesem Zusammenhang untersuchte die Kommission die Produktionskapazitäten in der VR China, die Attraktivität des Unionsmarktes und die Auswirkungen der potenziellen Einfuhrmengen und Einfuhrpreise auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen.
- 5.1.
- Kapazitätsreserven in China
- (261)
- Wie bereits in Erwägungsgrund 207 dargelegt, haben die chinesischen OMF-Hersteller immer noch hohe Kapazitätsreserven für mögliche Ausfuhren in die Union, sollte ihnen der Unionsmarkt bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen offenstehen.
- 5.2.
- Attraktivität des Unionsmarktes
- (262)
- Für die chinesischen ausführenden Hersteller sind die Preise auf dem Unionsmarkt relativ hoch, was den Unionsmarkt für sie attraktiv macht. Die chinesischen CIF-Preise für ihre wichtigsten Ausfuhrmärkte (Türkei, Indien und Russland) lagen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zwischen 3 % und 21 % unter dem durchschnittlichen Preis des Wirtschaftszweigs der Union.
- (263)
- Darüber hinaus ist der Unionsmarkt auch aufgrund seiner Größe attraktiv und dürfte mit der Entwicklung von Verbundsystemen für die Außenwärmedämmung (External Thermal Insulation Composite Systems — ETICS), einem wachsenden nachgelagerten Markt für OMF, noch weiter an Größe gewinnen.
- 5.3.
- Auswirkungen der potenziellen Einfuhrmenge und der Einfuhrpreise auf den Wirtschaftszweig der Union
- (264)
- Die Kommission analysierte auch das wahrscheinliche Preisniveau, zu dem die chinesischen ausführenden Hersteller Ausfuhren in die Union tätigen würden.
- (265)
- Der Vergleich der chinesischen Ausfuhrpreise auf CIF-Stufe, berichtigt durch Hinzurechnung des vertragsmäßigen Zollsatzes und der nach der Einfuhr anfallenden Kosten, mit den Verkaufspreisen ab Werk der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ergab für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Preisunterbietungsspanne von 5 %.
- (266)
- Die Differenz zwischen den chinesischen CIF-Preisen und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union war vor dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung im gesamten Bezugszeitraum außerdem noch größer. Die Lage im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war außergewöhnlich: Der Anstieg der Preise auf CIF-Stufe und der Anlandepreise spiegelt in erster Linie einen Anstieg der Frachtkosten wider — auf FOB-Stufe blieben die chinesischen Ausfuhrpreise stabil. Die Containerpreise für Versandwege von China in die Union sind seit dem zweiten Halbjahr 2021 und bis zum ersten Halbjahr 2022 infolge der als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen der Regierungen erheblich gestiegen. In der zweiten Hälfte des Jahres 2022 (gleich nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung) gingen die Versandkosten auf das Niveau von 2019 zurück, und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union wurden von den chinesischen Anlandepreisen für Ausfuhren wieder stärker unterboten.
- (267)
- Die Preiserhöhungen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren daher nicht auf eine strukturelle Änderung der aggressiven Preispolitik der chinesischen Hersteller und unlautere Handelspraktiken zurückzuführen — die chinesischen OMF-Preise sind im Vergleich zu den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt weiterhin niedrig.
- (268)
- Die vorstehende Preisunterbietungsberechnung basiert auf geringen Einfuhrmengen. Die Schlussfolgerung in Bezug auf das niedrige Niveau der chinesischen Ausfuhrpreise wird jedoch durch die Feststellungen zu den Ausfuhren der VR China in ihre wichtigsten Drittlandsmärkte gestützt. Wie in Erwägungsgrund 262 dargelegt, sind die Preise der chinesischen Ausfuhren auf diese Märkte niedriger als die Preise der Unionshersteller. Die letztgenannten Berechnungen basieren auf Mengen in Höhe von 23 % des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
- (269)
- Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen werden die Auswirkungen zunehmender Niedrigpreisausfuhren aus der VR China in die Union sicherlich zu einem Verlust des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union oder zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union führen, sollte der Wirtschaftszweig der Union durch einen Versuch, mit den Preisen zu konkurrieren, dagegen ankämpfen.
- 5.4.
- Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
- (270)
- Die beträchtlichen Kapazitäten in China, die Attraktivität des Unionsmarktes und das Niveau der chinesischen Preise für die Union und Drittmärkte deuten darauf hin, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erhebliche Mengen chinesischer Ausfuhren auf den Unionsmarkt gelenkt würden, wobei die Preise deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen würden.
- (271)
- Dadurch würde der Wirtschaftszweig der Union rasch Marktanteile verlieren und müsste seine Verkaufspreise zulasten seiner Rentabilität und Tragfähigkeit erheblich senken.
- (272)
- Angesichts des derzeitigen internationalen und europäischen wirtschaftlichen Umfelds (Energiekrise, Krieg, steigende Kosten usw.) kann der Unionsmarkt daher keine zusätzlichen Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren von OMF aus der VR China aufnehmen. Bei einer Aufhebung der Maßnahmen wäre es möglich, dass die Einfuhren von OMF aus der VR China die Unionshersteller erneut schädigen und sie in kürzester Zeit dazu bringen, ihre Tätigkeit einzustellen zu müssen.
- (273)
- Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen führen würde und dass folglich eine erneute bedeutende Schädigung wahrscheinlich wäre.
- 6.
- UNIONSINTERESSE
- (274)
- Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
- (275)
- Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
- (276)
- Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.
- 6.1.
- Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
- (277)
- Wie in Erwägungsgrund 258 festgestellt, leidet der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr unter einer bedeutenden Schädigung. Der Wirtschaftszweig der Union wäre jedoch, wie aus der Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 273 hervorgeht, nicht in der Lage, den mit einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich einhergehenden erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren in den Unionsmarkt zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten, zu bewältigen. Die Aufhebung der Maßnahmen würde daher die langfristige finanzielle Tragfähigkeit des Wirtschaftszweigs infrage stellen. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen liegt daher im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.
- 6.2.
- Interesse der unabhängigen Einführer und der Verwender
- (278)
- Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Verwender wurden von der Einleitung der Überprüfung in Kenntnis gesetzt.
- (279)
- Kein Einführer der betroffenen Ware(88) oder Verwender in der Union arbeitete an der Auslaufüberprüfung mit oder übermittelte Daten oder Stellungnahmen. Somit gab es keinen Hinweis darauf, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen negative Auswirkungen auf die Einführer und Verwender hätte, die die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union überwiegen würden; auch brachte die Untersuchung der Kommission nichts Gegenteiliges hervor.
- (280)
- Somit ergab sich kein Hinweis, dass die negativen Auswirkungen auf die Verwender und/oder Einführer bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen schwerer wögen als die positiven Auswirkungen der Maßnahmen.
- (281)
- Es gab daher weder Hinweise darauf, dass die negativen Auswirkungen auf die Einführer bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen schwerer wögen als die positiven Auswirkungen der Maßnahmen, noch wurde dies von der Kommission in ihrer Untersuchung festgestellt.
- 6.3.
- Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
- (282)
- Die Union ist ein wichtiger und attraktiver Markt für OMF. Die Umweltpolitik der Union trägt dazu bei, dass die Nachfrage nach OMF bei Systemen der Außenwärmedämmung steigt. Die Produktionskapazität der Union beträgt eine Milliarde Quadratmeter, wobei die derzeitige Produktion bei einer Nachfrage von 957 Mio. Quadratmetern bei über 900 Mio. Quadratmetern liegt. Das bedeutet, dass die Unionshersteller den Binnenmarkt nahezu vollständig beliefern können, und dass vor allem noch Potenzial für einen Kapazitätsausbau besteht.
- (283)
- Darüber hinaus nimmt der interne Wettbewerb auf dem Unionsmarkt zu. Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen stieg die Zahl der Unionshersteller von OMF von sechs auf vierzehn Unternehmen an.
- (284)
- Der OMF-Industrie der Union kommt bei der Entwicklung neuer Anwendungen und der Verbesserung von Technologien, um die Leistung von Dämmstoffen zu erhöhen, eine wichtige Rolle zu, und das Fortbestehen einer gesunden OMF-Industrie in der Union ist zweifellos von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der Klimaziele der EU.
- (285)
- Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von OMF mit Ursprung in der VR China sprechen.
- (286)
- Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zum erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter veränderter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, aufrechterhalten werden.
- (287)
- Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China” geltende Antidumpingzoll erhoben werden.
- (288)
- Auch wenn die Vorlage dieser Handelsrechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Handelsrechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
- (289)
- Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen erheblich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
- (290)
- Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
- (291)
- Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten(89). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Umfirmierung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
- (292)
- Ein Ausführer oder Hersteller, der die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des derzeit für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausführte, kann bei der Kommission beantragen, dass der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller solle nachweisen, dass i) er die betroffene Ware in dem Zeitraum, der zur Festsetzung des für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausgeführt hat, ii) er nicht mit einem Unternehmen verbunden ist, das dies getan hat, und daher den Antidumpingzöllen unterliegt und iii) er die betroffene Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr in erheblichen Mengen eingegangen ist.
- (293)
- Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
- (294)
- Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(90) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
- (295)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
- (2)
ABl. L 204 vom 9.8.2011, S. 1.
- (3)
ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 1.
- (4)
ABl. L 11 vom 16.1.2013, S. 1.
- (5)
ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 20.
- (6)
ABl. L 274 vom 16.9.2014, S. 13.
- (7)
ABl. L 236 vom 10.9.2015, S. 1.
- (8)
ABl. L 236 vom 7.11.2017, S. 4.
- (9)
ABl. L 134 vom 31.5.2018, S. 5.
- (10)
ABl. C 63 vom 7.2.2022, S. 1.
- (11)
ABl. C 421 vom 4.11.2022, S. 54.
- (12)
https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2633
- (13)
https://connect.ihsmarkit.com/gta/standard-reports
- (14)
Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.
- (15)
Bericht, Kapitel 2, S. 6-7.
- (16)
Bericht, Kapitel 2, S. 10.
- (17)
Abrufbar unter: http://www.npc.gov.cn/englishnpc/constitution2019/201911/1f65146fb6104dd3a2793875d19b5b29.shtml (abgerufen am 3. September 2023).
- (18)
Bericht, Kapitel 2, S. 20-21.
- (19)
Bericht, Kapitel 3, S. 41 und S. 73-74.
- (20)
Bericht, Kapitel 6, S. 120-121.
- (21)
Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.
- (22)
Bericht, Kapitel 7, S. 167-168.
- (23)
Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und S. 200-201.
- (24)
Bericht, Kapitel 2, S. 15-16, Kapitel 4, S. 50 und S. 84, Kapitel 5, S. 108-109.
- (25)
Siehe: https://www.qixin.com/company/47d67dfa-24e2-4bfb-b568-4705b6e86623
- (26)
Siehe: https://mp.weixin.qq.com/s/TlNbOe1gpJPE9K8Svk1puQ
- (27)
Siehe: http://wap.sasac.gov.cn/n2588045/n27271785/n27271792/c14159097/content.html
- (28)
Siehe: https://www.cnbm.com.cn/CNBM/0000000100020005/index.html (abgerufen am 3. September 2023).
- (29)
Siehe den 2020 auf der Website von CNBM veröffentlichten Artikel, abrufbar unter: http://old.tengzhou.gov.cn/xwzx/jrtz/202011/t20201130_4049343.htm (abgerufen am 3. September 2023)
- (30)
Siehe: https://www.jiemian.com/article/3659075.html (abgerufen am 3. September 2023).
- (31)
Siehe: https://news.fromgeek.com/people/55-45425.html; https://pdf.dfcfw.com/pdf/H2_AN202204291562370883_1.pdf?1651327796000.pdf; https://pdf.dfcfw.com/pdf/H2_AN202204291562370883_1.pdf?1651327796000.pdf (abgerufen am 3. September 2023).
- (32)
Siehe: https://baike.baidu.com/item/%E6%B1%9F%E8%8B%8F%E4%B9%9D%E9%BC%8E%E6%96%B0%E6%9D%90%E6%96%99%E8%82%A1%E4%BB%BD%E6%9C%89%E9%99%90%E5%85%AC%E5%8F%B8/9909303 (abgerufen am 3. September 2023).
- (33)
High-Tech-Unternehmen sind Unternehmen in den „vom Staat unterstützten High-Tech-Bereichen” , führen weiterhin Forschung, Entwicklung und Umwandlung technologischer Errungenschaften durch, bilden die wichtigsten unabhängigen Rechte des geistigen Eigentums des Unternehmens und üben auf dieser Grundlage in China (mit Ausnahme der Regionen Hongkong, Macau und Taiwan) eingetragene gebietsansässige Unternehmen Geschäftstätigkeiten aus. Siehe: http://www.cdht.gov.cn/cdht/c139592/2022-11/28/content_bd4f763a6fb44b09abaab927f317f7a3.shtml (abgerufen am 3. September 2023).
- (34)
Bericht, Kapitel 5, S. 100-101.
- (35)
Bericht, Kapitel 2, S. 26.
- (36)
Siehe z. B.: Blanchette, J., „Xi’s Gamble: The Race to Consolidate Power and Stave off Disaster” , in Foreign Affairs, Bd. 100, Nr. 4, Juli/August 2021, S. 10-19.
- (37)
Bericht, Kapitel 2, S. 31-32.
- (38)
Abrufbar unter: https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (abgerufen am 3. September 2023).
- (39)
Abrufbar unter: www.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htm (abgerufen am 3. September 2023).
- (40)
Financial Times (2020): „Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise” , abrufbar unter: https://on.ft.com/3mYxP4j (abgerufen am 3. September 2023).
- (41)
Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.
- (42)
Bericht, Kapitel 4, S. 41-42 und S. 83.
- (43)
Abrufbar unter: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/yj/art/2022/art_a01b7532a39a41e891d2540da6981d72.html (abgerufen am 3. September 2023).
- (44)
Optimierung der regionalen Struktur, Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, Förderung des digitalen Wandels, Beseitigung rückständiger Produktionskapazitäten sowie Fusionen und Umstrukturierungen im Einklang mit den Gesetzen und Vorschriften, Aufbau führender Unternehmen, Förderung der Integration und Entwicklung großer und kleiner Unternehmen sowie Stärkung und Verbesserung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit.
- (45)
Siehe: https://www.gov.cn/xinwen/2016-03/17/content_5054992.htm (abgerufen am 7. September 2023).
- (46)
Siehe: https://www.gov.cn/xinwen/2021-03/13/content_5592681.htm (abgerufen am 7. September 2023).
- (47)
Siehe: https://www.gov.cn/xinwen/2017-05/04/5190836/files/3ebd21600fa94ce3947d30f7ba9f47ab.pdf (abgerufen am 7. September 2023).
- (48)
Siehe: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2021/art_2960538d19e34c66a5eb8d01b74cbb20.html (abgerufen am 3. September 2023).
- (49)
Siehe Seite 19 der Ausgabe 2019 des Leitlinien-Katalogs für die Anpassung der Industriestruktur, abrufbar unter:
https://www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/content_5449193.htm (abgerufen am 3. September 2023).
- (50)
Siehe: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/yj/art/2022/art_6ff2a1f968264ee7bc89888fd480a43b.html (abgerufen am 3. September 2023).
- (51)
Siehe: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2023/art_5ed0072a1d7f400fa18ea61ce5197775.html (abgerufen am 3. September 2023).
- (52)
Siehe: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211129/1190544.shtml (abgerufen am 3. September 2023).
- (53)
Siehe: https://jxj.jiaxing.gov.cn/art/2021/12/29/art_1229399353_4851032.html (abgerufen am 3. September 2023).
- (54)
Siehe: http://www.zgys.gov.cn/ysgxj/c121089/202305/6e02e9c8622b4ea180c0b174349868c8.shtml (abgerufen am 7. September 2023).
- (55)
Siehe: http://www.shaanxi.gov.cn/zfxxgk/zcwjk/szfbm_14999/ghwb_15010/202208/t20220812_2244723.html (abgerufen am 3. September 2023).
- (56)
Siehe: http://www.lvliang.gov.cn/llxxgk/zfxxgk/xxgkml/sswghzxccx/sjghjjd/wj/202209/t20220919_1693321.html (abgerufen am 7. September 2023).
- (57)
Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.
- (58)
Bericht, Kapitel 9, S. 216.
- (59)
Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.
- (60)
Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.
- (61)
Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.
- (62)
Bericht, Kapitel 13, S. 336.
- (63)
Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.
- (64)
Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.
- (65)
Bericht, Kapitel 6, S. 119.
- (66)
Bericht, Kapitel 6, S. 120.
- (67)
Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.
- (68)
Siehe das offizielle Strategiedokument der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen (China Banking and Insurance Regulatory Commission — im Folgenden CBIRC“) vom 28. August 2020: Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020-2022), abrufbar unter: http://www.cbirc.gov.cn/cn/view/pages/ItemDetail.html?docId=925393&itemId=928 (abgerufen am 3. September 2023). Der Plan enthält die Anweisung, „den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen” . In Abschnitt II des Plans wird darüber hinaus die Förderung der organischen Integration der Führungsrolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle als Ziel vorgegeben: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen … Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee besprochen werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet.”
- (69)
Siehe „Notice on the Commercial banks performance evaluation method” der CBIRC, herausgegeben am 15. Dezember 2020. http://jrs.mof.gov.cn/gongzuotongzhi/202101/t20210104_3638904.htm (abgerufen am 3. September 2023).
- (70)
„China High-Tech Export Products Catalogue” , abrufbar unter https://www.gov.cn/jrzg/2006-03/24/content_235746.htm.
- (71)
Siehe das Arbeitspapier des Internationalen Währungsfonds „Resolving China’s Corporate Debt Problem” von Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak und Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.
- (72)
Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.
- (73)
Siehe OECD (2019), OECD Economic Surveys: China 2019, OECD Publishing, Paris, S. 29. Abrufbar unter: OECD Economic Surveys: China 2019 | OECD Economic Surveys: China | OECD iLibrary (oecd-ilibrary.org).
- (74)
Siehe: https://m.jiemian.com/article/4179811.html (abgerufen am 3. September 2023).
- (75)
https://www.masterplast.rs/ (abgerufen am 16. Oktober 2023).
- (76)
http://www.fgm.constructor.md/ (abgerufen am 16. Oktober 2023).
- (77)
http://www.techtex.mk/index-eng.php (abgerufen am 16. Oktober 2023).
- (78)
Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.
- (79)
Indische Arbeitsstatistik (2018-2019), ILS_2018_2019.pdf (labourbureau.gov.in) und Index der Tarifverdienste — Serien, Basis (2016 = 100) (2016-2020) Wage Rate Index Series (Base:2016 = 100) (labour.gov.in).
- (80)
Aufsichtsbehörde für Elektrizität des Bundesstaats Maharashtra (Maharashtra Electricity Regulatory Commission — MERC), https://new.merc.gov.in/.
- (81)
Tarife für die Stromverteilung der Maharashtra State Electricity Distribution Company Ltd., nach Informationen der Electricity Regulatory Commission (Aufsichtsbehörde für Elektrizität) des Bundesstaates Maharashtra, https://new.merc.gov.in/electric/distribution/.
- (82)
1 MMBtu = 1 Mio. British thermal unit = 293,07 kWh.
- (83)
Erdgaspreise nach Informationen der Petroleum Planning & Analysis Cell (Abteilung für Erdölplanung und -analyse) des Ministeriums für Erdöl und Erdgas, Regierung von Indien, https://ppac.gov.in/natural-gas/gas-price.
- (84)
https://orbis4.bvdinfo.com/version-201866/orbis/Companies
- (85)
Abrufbar unter: https://sherlock.trade.ec.europa.eu/sherlock/viewDoc.do?activityId=101&docId=104537,
Referenz: t22.006603.
- (86)
Dies ist ein Anstieg gegenüber den Feststellungen der letzten Auslaufüberprüfung, in der bestätigt wurde, dass die chinesischen OMF-Hersteller über freie Kapazitäten von rund 406 Mio. Quadratmetern verfügten.
- (87)
Elektronisches System für die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren [Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union und Artikel 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1 bzw. ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558)].
- (88)
Die Kommission erhielt vom Einführer von OMF aus Indien eine Antwort auf den Fragebogen (Grunddaten der Einfuhren). Das Unternehmen übermittelte keine weiteren Stellungnahmen.
- (89)
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.
- (90)
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
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