Artikel 1 VO (EU) 2024/369

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Kalibrant” eine repräsentative physikalische Probe eines Ausgangsstoffs oder eines organischen zementgebundenen Bestandteils, der Gegenstand eines Antrags gemäß der vorliegenden Verordnung ist und der bei der Kalibrierung von Geräten oder von einem Messverfahren verwendet wird.

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