Artikel 2 VO (EU) 2024/369
Mitteilung der Absicht
(1) Ein potenzieller Antragsteller übermittelt der ECHA eine Mitteilung über seine Absicht, innerhalb eines bestimmten Zeitraums einen Antrag für die Aufnahme eines Ausgangsstoffs, einer Zusammensetzung oder eines Bestandteils in die europäische Positivliste einzureichen. Sofern der potenzielle Antragsteller keine zuständige Behörde und es bei diesem Antrag nicht aus Gründen der Dringlichkeit berechtigt ist, erfolgt diese Mitteilung innerhalb von zwölf Monaten vor Einreichung des Antrags.
(2) Die ECHA bestätigt den Eingang der Mitteilung der Absicht.
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