Artikel 4 VO (EU) 2024/369
Übereinstimmungsprüfung
(1) Die ECHA wird bewerten, ob der Antrag eines Antragstellers die folgenden Anforderungen erfüllt:
- a)
- Er enthält die Informationen, die für die Einhaltung von Artikel 3 Absatz 7 erforderlich und ausreichend sind;
- b)
- er fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2020/2184 und steht im Einklang mit Artikel 3 Absätze 3 und 6.
(2) Erfüllt der Antrag nicht das Kriterium des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a, teilt die ECHA dem Antragsteller die Gründe mit. Der Antragsteller überarbeitet seinen Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Begründung der ECHA entsprechend.
Erfüllt der Antrag nicht das Kriterium des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b, teilt die ECHA dem Antragsteller diese Schlussfolgerung mit. Der Antragsteller übermittelt seine Stellungnahme innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Begründung der ECHA.
(3) Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1, so wird das Verfahren eingestellt und die ECHA teilt dies dem Antragsteller mit.
(4) Die ECHA informiert den Antragsteller unverzüglich mit Nennung des Datums des Abschlusses der Übereinstimmungsprüfung darüber, dass der Antrag die Übereinstimmungsprüfung bestanden hat.
(5) Das Bestehen der Übereinstimmungsprüfung gilt unbeschadet der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobewertung gemäß Artikel 6.
(6) Ist ein Antrag auf Überprüfung eines bestehenden Eintrags auf die Angabe der Annahme einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder die Aufnahme eines Stoffs in die Liste der für die Aufnahme infrage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) beschränkt, kann die ECHA diesen Antrag nach Abschluss der Übereinstimmungsprüfung direkt an die Kommission richten. In diesem Fall finden die Absätze 5 und 6 der vorliegenden Verordnung keine Anwendung.
(7) Liegen für einen Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 9 keine aktualisierten Informationen vor, kann die ECHA diesen Antrag nach Abschluss der Übereinstimmungsprüfung direkt an die Kommission richten. In diesem Fall findet Artikel 6 keine Anwendung.
(8) Bei Anträgen, auf die Anhang VI Abschnitt 1 Nummer 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/365 angewandt werden kann, kann die ECHA die entsprechenden Teile des Antrags direkt an den Ausschuss für Risikobewertung richten. In diesem Fall findet Artikel 5 keine Anwendung.
(9) Wird der ECHA ein Antrag auf Überprüfung eines Eintrags in einer der Positivlisten gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/367 der Kommission(3) übermittelt, bleibt der Eintrag nach seinem Ablaufdatum bis zum Beschluss der Kommission über den Antrag auf Überprüfung des Eintrags gültig, vorausgesetzt, der Antrag wird mindestens 18 Monate vor dem Ablaufdatum bei der ECHA eingereicht.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/367 der Kommission vom 23. Januar 2024 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Erstellung der europäischen Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die für die Verwendung bei der Herstellung von Materialien bzw. Werkstoffen oder Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, zugelassen sind (
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