Artikel 6 VO (EU) 2024/369

Konsultation des Antragstellers und Stellungnahme

(1) Der Ausschuss für Risikobewertung gibt auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/365 eine Stellungnahme zu dem Risiko für die menschliche Gesundheit ab, das von der Verwendung des Ausgangsstoffs, der Zusammensetzung oder des organischen zementgebundenen Bestandteils ausgeht, für den bzw. die der Antrag gestellt wird.

Der Ausschuss für Risikobewertung erarbeitet gemäß den nachstehenden Bestimmungen unter Berücksichtigung aller von interessierten Kreisen übermittelten Informationen innerhalb von zehn Monaten nach der Veröffentlichung des Antrags bzw. im Falle einer gemeinsamen Stellungnahme innerhalb von 13 Monaten nach der Veröffentlichung des Antrags einen Entwurf einer Stellungnahme.

Bei dem Entwurf der Stellungnahme kann es sich um einen Entwurf einer gemeinsamen Stellungnahme handeln, der in den folgenden Fällen mehrere Anträge abdecken kann:

a)
wenn sie für dieselben Ausgangsstoffe, Zusammensetzungen oder organischen zementgebundenen Bestandteile gestellt wurden;
b)
wenn sie für dieselben unbeabsichtigt eingebrachten Spezies gestellt wurden;
c)
wenn sie auf ähnlichen toxikologischen Informationen beruhen;
d)
wenn sie ähnliche Erwägungen hervorbringen, insbesondere wenn keine nachteiligen Auswirkungen festgestellt wurden;
e)
in allen anderen hinreichend begründeten Fällen.

(2) Die ECHA übermittelt dem Antragsteller unverzüglich den Entwurf der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobewertung. Die ECHA informiert den Antragsteller gelichzeitig über sein Recht, innerhalb von 30 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Ausschuss für Risikobewertung stellt seine Stellungnahme gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Antragstellers zu dem Entwurf der Stellungnahme fertig.

(4) Die ECHA leitet die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobewertung unverzüglich an den Antragsteller und an die Kommission weiter.

(5) Die Kommission entscheidet gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobewertung unverzüglich über den Antrag.

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