Artikel 1 VO (EU) 2024/370

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Materialien bzw. Werkstoffe” feste, halbfeste oder flüssige Stoffe, die bei der Herstellung eines Produkts verwendet werden und

a)
eine organische Zusammensetzung aus einem oder mehreren Ausgangsstoffen sind oder
b)
eine zementgebundene Zusammensetzung aus einem oder mehreren Bestandteilen sind oder
c)
eine Zusammensetzung aus metallenen Werkstoffen, Email, keramischen Werkstoffen oder anderen anorganischen Materialien sind;

2.
„endgültige Materialien bzw. Werkstoffe” Materialien bzw. Werkstoffe, die einer Prüfung und Akzeptanz gemäß den im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368 festgelegten Prüfanforderungen und Akzeptanzkriterien unterliegen.
3.
„Produkt” einen Gegenstand, der mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommt, aus endgültigen Materialien bzw. Werkstoffen besteht und in Verkehr gebracht werden soll;
4.
„zusammengesetztes Produkt” ein Produkt, das aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Bauteilen besteht und als Ganzes funktioniert und zerlegt werden kann, ohne die Bauteile zu zerstören;
5.
„Bauteil” ein identifizierbares Teil eines zusammengesetzten Produkts, das aus einem oder mehreren Materialien bzw. Werkstoffen besteht;
6.
„Prüfmuster” einen repräsentativen Gegenstand der endgültigen Materialien bzw. Werkstoffe, der für die Durchführung einer Prüfung gemäß den Prüfverfahren und -methoden des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/368 verwendet wird;
7.
„Mindesthygieneanforderungen” die im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368 festgelegten Hygieneanforderungen;
8.
„Hersteller” jede natürliche oder juristische Person, die Produkte herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diese Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet oder Produkte für den Eigengebrauch entwickelt und herstellt;
9.
„Einführer” jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Produkte aus einem Drittstaat auf dem Markt der Union bereitstellt;
10.
„Bevollmächtigter” jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
11.
„Konformitätsbewertung” das Verfahren, mit dem nachgewiesen wird, dass ein Produkt die Mindesthygieneanforderungen erfüllt;
12.
„Konformitätsbewertungsstelle” eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
13.
„notifizierte Stelle” eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß Artikel 5 notifiziert wurde;
14.
„Akkreditierung” die Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
15.
„nationale Akkreditierungsstelle” eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
16.
„Bereitstellung auf dem Markt” jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
17.
„Inverkehrbringen” die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
18.
„reduzierte Prüfung” die Durchführung einer Prüfung, bei der nur ein Teil der im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368 festgelegten Prüfverfahren und -methoden auf Prüfmuster angewendet wird, die die notifizierte Stelle während der erstmaligen oder jährlichen Inspektion aus der Produktion entnimmt.

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