Artikel 2 VO (EU) 2024/370
Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Wird ein Produkt gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368 in Risikogruppe 1 oder 2 oder im Fall einer metallenen Zusammensetzung gemäß Anhang II Tabelle 2 „Europäische Positivliste von Gruppen metallener Zusammensetzungen für metallene Werkstoffe” des Durchführungsbeschlusses der Kommission (EU) 2024/365(1) in Produktgruppe A oder B eingestuft, finden die beiden folgenden Konformitätsbewertungsverfahren Anwendung:
- a)
- Modul B (EU-Baumusterprüfung) gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), durchgeführt von einer notifizierten Stelle, mit folgenden Spezifikationen:
- i)
- die Konformitätsbewertung umfasst eine Prüfung eines Prüfmusters (Baumuster);
- ii)
- alle einschlägigen Prüfungen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368 werden von der notifizierten Stelle oder im Auftrag der notifizierten Stelle durchgeführt;
- iii)
- zur Prüfung bestimmte Prüfmuster werden von der notifizierten Stelle bei der Inspektion der Produktionsstätte gemäß Buchstabe b Ziffer ii oder iii aus der Produktion entnommen, es sei denn, die Herstellung der Produkte hat noch nicht begonnen.
- b)
- Modul D (Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess) gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG mit folgenden Spezifikationen:
- i)
- das Qualitätssicherungssystem wird von der notifizierten Stelle bewertet, die das unter Buchstabe a genannte Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat;
- ii)
- die notifizierte Stelle führt eine Erstinspektion der Produktionsstätte zur Bewertung des Qualitätssicherungssystems und zur Entnahme von Prüfmustern für die Baumusterprüfung durch;
- iii)
- die notifizierte Stelle führt eine jährliche Inspektion der Produktionsstätte zur Bewertung des Qualitätssicherungssystems und zur Entnahme von Prüfmustern für die Neubewertung der Baumusterprüfung gemäß Buchstabe a oder für eine reduzierte Prüfung gemäß Ziffer iv durch;
- iv)
- jährliche reduzierte Prüfungen können von der notifizierten Stelle oder im Auftrag der notifizierten Stelle durchgeführt werden, und der Hersteller kann im Rahmen des Qualitätssicherungssystems Prüfungen durchführen.
Wird mit den in Unterabsatz 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Produkt die Mindesthygieneanforderungen erfüllt, stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller, dem Einführer oder dem Bevollmächtigten für beide in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Konformitätsbewertungsverfahren ein Zertifikat aus. Das Zertifikat enthält Namen und Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Konformitätsbewertung, etwaige Bedingungen für das Zertifikat und die für die Identifizierung der bestätigten Bauart erforderlichen Angaben. Das Zertifikat hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
Auf der Grundlage des Ergebnisses der jährlichen Inspektion gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii kann die notifizierte Stelle das einschlägige Zertifikat zurücknehmen.
(2) Wird ein Produkt gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368 in Risikogruppe 3 oder 4 oder im Fall einer metallenen Zusammensetzung gemäß Anhang II Tabelle 2 „Europäische Positivliste von Gruppen metallener Zusammensetzungen für metallene Werkstoffe” des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/365 in Produktgruppe C oder D eingestuft, finden die beiden folgenden Konformitätsbewertungsverfahren Anwendung:
- a)
- Modul B (EU-Baumusterprüfung) gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, durchgeführt von einer notifizierten Stelle, mit folgenden Spezifikationen:
- i)
- die Konformitätsbewertung umfasst eine Prüfung eines Prüfmusters (Baumuster);
- ii)
- alle einschlägigen Prüfungen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368 werden von der notifizierten Stelle oder im Auftrag der notifizierten Stelle durchgeführt;
- iii)
- die Prüfmuster werden der notifizierten Stelle vom Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigten zur Prüfung zur Verfügung gestellt;
- b)
- Modul C (Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle) gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG:
Wird mit den in Unterabsatz 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Produkt die Mindesthygieneanforderungen erfüllt, stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller, dem Einführer oder dem Bevollmächtigten für das in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Konformitätsbewertungsverfahren ein Zertifikat aus. Das Zertifikat enthält Namen und Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Konformitätsbewertung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit des Zertifikats und die für die Identifizierung der bestätigten Bauart erforderlichen Angaben. Das Zertifikat hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Der Hersteller gewährleistet und erklärt, dass das betreffende Produkt der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entspricht und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
(3) Handelt es sich bei dem Produkt um ein zusammengesetztes Produkt, so richtet sich das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren nach dem in die höchste Risikogruppe gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368 eingestuften Bauteil (wobei Risikogruppe 1 das höchste Risiko und Risikogruppe 4 das geringste Risiko bedeutet) oder im Fall von metallenen Zusammensetzungen nach dem in die höchste Produktgruppe gemäß Anhang II Tabelle 2 „Europäische Positivliste von Gruppen metallener Zusammensetzungen für metallene Werkstoffe” des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/365 eingestuften Bauteil.
(4) Das für die Herstellung eines einzelnen Bauteils eines zusammengesetzten Produkts anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren richtet sich nach der Risikogruppe dieses einzelnen Bauteils gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368 oder im Fall von metallenen Zusammensetzungen nach der Produktgruppe des einzelnen Bauteils gemäß Anhang II Tabelle 2 „Europäische Positivliste von Gruppen metallener Zusammensetzungen für metallene Werkstoffe” des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/365
(5) Wurde die Konformität eines Produkts mit den geltenden Mindesthygieneanforderungen durch das in Absatz 1 oder 2 genannte Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, stellen die Hersteller oder ihre Bevollmächtigten eine EU-Konformitätserklärung aus.
Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung oder der Ausstellung durch seinen Bevollmächtigten übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit den Mindesthygieneanforderungen.
Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem im Anhang aufgeführten Muster und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten in die Sprache(n) übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/365 der Kommission vom 23. Januar 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Methoden für die Prüfung und Akzeptanz von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die in die europäischen Positivlisten aufzunehmen sind (
ABl. L, 2024/365, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/365/oj ).- (2)
Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
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