Artikel 7 VO (EU) 2024/370

Antrag auf Notifizierung

(1) Die Konformitätsbewertungsstellen beantragen ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind.

(2) Dem Antrag auf Notifizierung ist Folgendes beizufügen:

a)
eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten;
b)
eine Beschreibung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 2, für die die Konformitätsbewertungsstelle Kompetenz beansprucht;
c)
von nationalen Akkreditierungsstellen ausgestellte Akkreditierungsurkunden, in denen bescheinigt wird, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des Artikels 5 erfüllt und dass ihre Zweigstellen oder Unterauftragnehmer die Anforderungen des Artikels 6 erfüllen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.