Artikel 7 VO (EU) 2024/370
Antrag auf Notifizierung
(1) Die Konformitätsbewertungsstellen beantragen ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind.
(2) Dem Antrag auf Notifizierung ist Folgendes beizufügen:
- a)
- eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten;
- b)
- eine Beschreibung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 2, für die die Konformitätsbewertungsstelle Kompetenz beansprucht;
- c)
- von nationalen Akkreditierungsstellen ausgestellte Akkreditierungsurkunden, in denen bescheinigt wird, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des Artikels 5 erfüllt und dass ihre Zweigstellen oder Unterauftragnehmer die Anforderungen des Artikels 6 erfüllen.
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