Artikel 8 VO (EU) 2024/370
Notifizierungsverfahren
(1) Notifizierende Behörden notifizieren nur Konformitätsbewertungsstellen, die den in Artikel 5 festgelegten Anforderungen genügen.
(2) Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Notifizierungsinstruments.
(3) Die Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten und den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 2 sowie die Akkreditierungsurkunden gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c.
(4) Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung Einwände erhoben haben.
Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Verordnung als notifizierte Stelle.
(5) Die notifizierende Behörde teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende relevante Änderung der Notifizierung mit.
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