Artikel 1 VO (EU) 2024/371

(1) Die Kennzeichnung gemäß Artikel 11 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2020/2184 (im Folgenden „Kennzeichnung” ) umfasst das im Anhang wiedergegebene Symbol. Das Symbol muss mindestens 5 mm hoch sein.

Kann das Symbol in seiner Mindestgröße nicht auf dem Produkt angebracht werden, so wird es auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.

Das Symbol ist auf einer oder mehreren Flächen des Produkts, auf den dem Produkt beigefügten technischen und administrativen Unterlagen (im Folgenden „Begleitunterlagen” ) und auf der Verpackung des Produkts unauslöschlich und sichtbar anzubringen.

(2) Die Kennzeichnung auf den Begleitunterlagen und auf der Verpackung des Produkts muss auch folgenden Informationstext enthalten:

„FÜR TRINKWASSER GEEIGNET” .

(3) Der in Absatz 2 genannte Informationstext muss deutlich sichtbar sein und unterhalb des Symbols in der Schriftart Helvetica Bolt mit einer Schriftgröße von mindestens 5 mm in Großbuchstaben angebracht sein.

Der auf den Begleitunterlagen angebrachte Informationstext ist in den Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, sofern dieser Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt.

Der auf der Verpackung angebrachte Informationstext ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird.

Für den Informationstext können weitere Sprachen als die in diesem Absatz vorgeschriebenen verwendet werden, sofern die gleichen Informationen in allen verwendeten Sprachen erscheinen.

Wird der Informationstext in eine andere Sprache als die in diesem Absatz genannten vorgeschriebenen Sprachen übersetzt, so ist der übersetzte Text unter dem in den vorgeschriebenen Sprachen gehaltenen Informationstext zu platzieren.

(4) Farbe und Aufmachung der Kennzeichnung müssen so beschaffen sein, dass sich das Symbol deutlich abhebt.

(5) Andere Kennzeichnungen können auf dem Produkt, den Begleitunterlagen und der Verpackung angebracht werden, sofern die Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der Kennzeichnung nicht beeinträchtigt werden.

(6) Alle Elemente der Kennzeichnung müssen sich in der Nähe der anderen Kennzeichnungen auf dem Produkt, den Begleitunterlagen und der Verpackung befinden.

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