Präambel VO (EU) 2024/371

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2020/2184 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bestimmte Materialien bzw. Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, weder direkt noch indirekt den Schutz der menschlichen Gesundheit gefährden, die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen, die Vermehrung von Mikroorganismen nicht fördern und nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als aufgrund des mit dem Material bzw. Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.
(2)
Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2020/2184 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Festlegung harmonisierter Spezifikationen für eine unübersehbare, deutlich lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung, die zu verwenden ist, um anzugeben, dass Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, die Anforderungen von Artikel 11 der genannten Richtlinie einhalten. Auf einem Produkt, für das eine EU-Konformitätserklärung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/370 der Kommission(2) ausgestellt wurde, muss die in der vorliegenden Verordnung festgelegte Kennzeichnung angebracht werden.
(3)
Die harmonisierten Spezifikationen für die Position und Gestaltung der Kennzeichnung gelten für Produkte, die für die Verwendung in neuen Anlagen oder — im Fall von Reparatur- oder Sanierungsmaßnahmen — in bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch vorgesehen sind und mit diesem Wasser in Kontakt kommen.
(4)
Um ausreichend sichtbar und eindeutig erkennbar zu sein, sollte eine Mindestgröße für die Kennzeichnung festgelegt werden, und die Kennzeichnung sollte aus einem Symbol und einem Informationstext bestehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2024/370 der Kommission vom 23. Januar 2024 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, sowie von Vorschriften für die Benennung der an diesen Verfahren beteiligten Konformitätsbewertungsstellen (ABl. L, 2024/370, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/370/oj).

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