Artikel 11 VO (EU) 2024/386
(1) Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, dessen Erfüllung bzw. deren Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, einschließlich Schadensersatzansprüchen oder ähnlichen Ansprüchen, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüchen, speziell Ansprüchen auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von
- a)
- den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen,
- b)
- natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Gruppe, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach dieser Verordnung.
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