Artikel 12 VO (EU) 2024/386
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
- a)
- gemäß Artikel 2 eingefrorene Gelder und im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen erteilte Genehmigungen,
- b)
- Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
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