Artikel 1 VO (EU) 2024/432

Feststellung der Gleichwertigkeit

Die Informationen, die gemäß Teil XX des Income Tax Act in der durch Abschnitt 78(1) des Budget Implementation Act, 2023, Nr. 1 geänderten Fassung und der bisher von den zuständigen Behörden Kanadas und Belgiens, Bulgariens, Estlands, Finnlands, Irlands, Kroatiens, Lettlands, Luxemburgs, Maltas, der Niederlande, Polens, Portugals, Schwedens, der Slowakei, Sloweniens, Spaniens und Zyperns (im Folgenden „Unterzeichnermitgliedstaaten” ) unterzeichneten mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über mittels digitaler Plattformen erzielte Einkünfte (im Folgenden „DPI-MCAA” ) automatisch ausgetauscht werden müssen, sind den in Anhang V Abschnitt III Unterabschnitt B der Richtlinie 2011/16/EU genannten Informationen gleichwertig im Sinne von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 7 der Richtlinie 2011/16/EU.

Die Feststellung der Gleichwertigkeit gilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der von der Kommission bewertete Teil XX des kanadischen Einkommensteuergesetzes (Income Tax Act) in der durch Abschnitt 78(1) des kanadischen Haushaltsdurchführungsgesetzes (Budget Implementation Act), 2023, Nr. 1 geänderten Fassung ist in Kraft getreten;
b)
die Austauschbeziehung zwischen den zuständigen Behörden Kanadas und jedes einzelnen Unterzeichnermitgliedstaats wurde gemäß Abschnitt 7 der DPI-MCAA aktiviert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.