Präambel VO (EU) 2024/432
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG(1), insbesondere auf Artikel 8ac Absatz 7 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 8ac Absatz 7 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU hat die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus festzustellen, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und eines Drittlands automatisch ausgetauscht werden müssen, den in Anhang V Abschnitt III Unterabschnitt B jener Richtlinie aufgeführten Informationen gleichwertig sind. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/823 der Kommission(2) wurden Vorschriften zur Umsetzung dieser Bestimmung der Richtlinie 2011/16/EU festgelegt.
- (2)
- Auf Ersuchen der zuständigen Behörde Kanadas vom 30. Juni 2023 beschloss die Kommission festzustellen, ob sich die Informationen, die gemäß der bis zum jetzigen Zeitpunkt von den zuständigen Behörden Kanadas und Belgiens, Bulgariens, Estlands, Finnlands, Irlands, Kroatiens, Lettlands, Luxemburgs, Maltas, der Niederlande, Polens, Portugals, Schwedens, der Slowakei, Sloweniens, Spaniens und Zyperns (im Folgenden „Unterzeichnermitgliedstaaten” ) unterzeichneten mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über mittels digitaler Plattformen erzielte Einkünfte(3) (im Folgenden „DPI-MCAA” ), automatisch ausgetauscht werden müssen, auf Tätigkeiten beziehen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/16/EU fallen, und ob sie den nach den Meldevorschriften der genannten Richtlinie erforderlichen Informationen gleichwertig sind.
- (3)
- Um die Gleichwertigkeit festzustellen, hat die Kommission die relevanten Bestimmungen des kanadischen Einkommensteuergesetzes (Income Tax Act)(4), insbesondere Abschnitt 162 und Teil XX ( „Reporting Rules for Digital Platform Operators” ), der mit Abschnitt 78(1) des Haushaltsdurchführungsgesetzes, 2023, Nr. 1 (Budget Implementation Act)(5) eingeführt wurde und gemäß Abschnitt 78(2) des genannten Haushaltsdurchführungsgesetzes am 1. Januar 2024 in Kraft treten wird, sowie die bisher von den zuständigen Behörden Kanadas und den Unterzeichnermitgliedstaaten unterzeichnete DPI-MCAA geprüft.
- (4)
- In dem Einkommensteuergesetz in der durch das Haushaltsdurchführungsgesetz, 2023, Nr. 1 geänderten Fassung kommen Bestimmungen der „Mustervorschriften für Meldungen durch Plattformbetreiber in Bezug auf Anbieter in der Sharing- und Gig-Ökonomie” (6) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aus dem Jahr 2020 zur Anwendung, die durch die „Mustervorschriften für Meldungen durch digitale Plattformen: Rechtsrahmen für den internationalen Informationsaustausch und optionales Modul für den Verkauf von Waren” (7) der OECD aus dem Jahr 2021 ergänzt werden.
- (5)
- Bei der DPI-MCAA handelt es sich um ein von der OECD entwickeltes internationales rechtliches Rahmenwerk zur Unterstützung des jährlichen automatischen Austauschs von gemäß den Mustervorschriften der OECD durch den Staat der Ansässigkeit des Plattformbetreibers erhobenen Informationen, der zwischen diesem Staat der Ansässigkeit und den Staaten der Ansässigkeit der Verkäufer sowie in Bezug auf Transaktionen, die die Vermietung von unbeweglichem Vermögen betreffen, mit den Staaten, in denen dieses unbewegliche Vermögen belegen ist, im Einklang mit den festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erfolgt.
- (6)
- Die von Kanada und den Unterzeichnermitgliedstaaten unterzeichnete DPI-MCAA erfordert die Aktivierung der Austauschbeziehung zwischen Kanada und jedem einzelnen der Unterzeichnermitgliedstaaten im Einklang mit Abschnitt 7 der DPI-MCAA.
- (7)
- Im Einklang mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/823 hat die Kommission festgestellt, dass die Bestimmungen des Begriffs „meldender Plattformbetreiber” , die im Einkommensteuergesetz in der durch das Haushaltsdurchführungsgesetz, 2023, Nr. 1 geänderten Fassung enthalten sind und gemäß der von den zuständigen Behörden Kanadas und der Unterzeichnermitgliedstaaten unterzeichneten DPI-MCAA gelten, den Begriffsbestimmungen in Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.
- (8)
- Im Einklang mit Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/823 hat die Kommission festgestellt, dass die Bestimmungen des Begriffs „meldepflichtiger Verkäufer” , die im Einkommensteuergesetz in der durch das Haushaltsdurchführungsgesetz, 2023, Nr. 1 geänderten Fassung und in der von den zuständigen Behörden Kanadas und der Unterzeichnermitgliedstaaten unterzeichneten DPI-MCAA enthalten sind, den Begriffsbestimmungen in Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt B Nummern 1 bis 4 sowie Unterabschnitt C Nummern 1 und 2 der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.
- (9)
- Im Einklang mit Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/823 hat die Kommission festgestellt, dass die Bestimmungen des Begriffs „relevante Tätigkeit” , die im Einkommensteuergesetz in der durch das Haushaltsdurchführungsgesetz, 2023, Nr. 1 geänderten Fassung enthalten sind und gemäß der von den zuständigen Behörden Kanadas und der Unterzeichnermitgliedstaaten unterzeichneten DPI-MCAA gelten, den Begriffsbestimmungen in Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummern 8, 10 und 11 sowie Unterabschnitt C Nummer 9 der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.
- (10)
- Im Einklang mit Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/823 hat die Kommission festgestellt, dass die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die im Einkommensteuergesetz in der durch das Haushaltsdurchführungsgesetz, 2023, Nr. 1 geänderten Fassung enthalten sind und gemäß der von den zuständigen Behörden Kanadas und der Unterzeichnermitgliedstaaten unterzeichneten DPI-MCAA gelten, den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Anhang V Abschnitt II der Richtlinie 2011/16/EU sowie den Begriffsbestimmungen gemäß Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt C Nummern 3 bis 7 der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.
- (11)
- Im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/823 hat die Kommission festgestellt, dass die Meldepflichten, die im Einkommensteuergesetz in der durch das Haushaltsdurchführungsgesetz, 2023, Nr. 1 geänderten Fassung enthalten sind und gemäß der von den zuständigen Behörden Kanadas und der Unterzeichnermitgliedstaaten unterzeichneten DPI-MCAA gelten, den Meldepflichten gemäß Anhang V Abschnitt III Unterabschnitt A Nummern 1, 2, 5, 6 und 7 und Unterabschnitt B der Richtlinie 2011/16/EU sowie den Begriffsbestimmungen gemäß Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt C Nummern 3 bis 8 der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.
- (12)
- Im Einklang mit Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/823 hat die Kommission festgestellt, dass die Vorschriften und Verwaltungsverfahren, die im Einkommensteuergesetz in der durch das Haushaltsdurchführungsgesetz, 2023, Nr. 1 geänderten Fassung enthalten sind und gemäß der von den zuständigen Behörden Kanadas und der Unterzeichnermitgliedstaaten unterzeichneten DPI-MCAA gelten, um für die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sowie der Meldepflichten zu sorgen, den Bestimmungen gemäß Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitte A bis D der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.
- (13)
- Daher sollten die Informationen, die gemäß der DPI-MCAA zwischen den zuständigen Behörden Kanadas und der Unterzeichnermitgliedstaaten automatisch ausgetauscht werden müssen, als den in Anhang V Abschnitt III Unterabschnitt B der Richtlinie 2011/16/EU aufgeführten Informationen gleichwertig betrachtet werden. Im Einklang mit Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/823 gilt diese Feststellung der Gleichwertigkeit für dieselbe Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden jedes anderen Mitgliedstaats und Kanada.
- (14)
- Da Teil XX des Einkommensteuergesetzes, der mit Abschnitt 78(1) des Haushaltsdurchführungsgesetzes eingefügt wurde, noch nicht in Kraft getreten ist, sollte die Feststellung der Gleichwertigkeit erst ab dem Tag des Inkrafttretens von Teil XX des Einkommensteuergesetzes gelten.
- (15)
- Zudem sollte die Feststellung der Gleichwertigkeit nur unter der Voraussetzung gelten, dass die Austauschbeziehung zwischen Kanada und jedem einzelnen der Unterzeichnermitgliedstaaten gemäß Abschnitt 7 der DPI-MCAA aktiviert wird.
- (16)
- Nach Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU sollte jeder Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittländern gemäß der DPI-MCAA unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) erfolgen.
- (17)
- Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) angehört.
- (18)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/16/oj.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/823 der Kommission vom 13. April 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften zur Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates in Bezug auf die Bewertung und Feststellung der Gleichwertigkeit von Informationen in einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands (ABl. L 103 vom 18.4.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/823/oj).
- (3)
Die DPI-MCAA ist online abrufbar unter: https://www.oecd.org/tax/exchange-of-tax-information/model-reporting-rules-for-digital-platforms-international-exchange-framework-and-optional-module-for-sale-of-goods.pdf.
- (4)
Der vollständige Wortlaut des Einkommensteuergesetzes kann online abgerufen werden unter: https://laws-lois.justice.gc.ca/eng/acts/I-3.3/FullText.html.
- (5)
Der vollständige Wortlaut des Gesetzes kann online abgerufen werden unter: https://laws-lois.justice.gc.ca/eng/AnnualStatutes/2023_26/FullText.html.
- (6)
OECD (2020), Mustervorschriften für Meldungen durch Plattformbetreiber in Bezug auf Anbieter in der Sharing- und Gig-Ökonomie, OECD, Paris. Online abrufbar unter: https://www.oecd.org/tax/exchange-of-tax-information/mustervorschriften-fur-meldungen-durch-plattformbetreiber-in-bezug-auf-anbieter-sharing-und-gig-okonomie.pdf.
- (7)
OECD (2021), Model Reporting Rules for Digital Platforms: International Exchange Framework and Optional Module for Sale of Goods, OECD, Paris. Online abrufbar unter: https://www.oecd.org/tax/exchange-of-tax-information/model-reporting-rules-for-digital-platforms-international-exchange-framework-and-optional-module-for-sale-of-goods.pdf.
- (8)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
- (9)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
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