Artikel 1 VO (EU) 2024/434

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.
„spezifizierter Schädling” Agrilus planipennis Fairmaire;
2.
„spezifizierte Pflanze” Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L. außer deren Früchte, Samen, Pollen und Pflanzen in Gewebekultur;
3.
„Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen” ein iteratives Verfahren zur Festlegung der Grenzen eines Gebiets, das als von einem Schädling befallen oder als befallsfrei gilt;
4.
„spezifiziertes Holz und spezifizierte Rinde” Holz, lose Rinde und andere, aus dem Holz und der Rinde von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L. hergestellte Gegenstände;
5.
„Fangbäume” spezifizierte Pflanzen, die geringelt und zur Unterstützung der Früherkennung des spezifizierten Schädlings genutzt werden.

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