Artikel 1 VO (EU) 2024/434
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- 1.
- „spezifizierter Schädling” Agrilus planipennis Fairmaire;
- 2.
- „spezifizierte Pflanze” Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L. außer deren Früchte, Samen, Pollen und Pflanzen in Gewebekultur;
- 3.
- „Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen” ein iteratives Verfahren zur Festlegung der Grenzen eines Gebiets, das als von einem Schädling befallen oder als befallsfrei gilt;
- 4.
- „spezifiziertes Holz und spezifizierte Rinde” Holz, lose Rinde und andere, aus dem Holz und der Rinde von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L. hergestellte Gegenstände;
- 5.
- „Fangbäume” spezifizierte Pflanzen, die geringelt und zur Unterstützung der Früherkennung des spezifizierten Schädlings genutzt werden.
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