Artikel 5 VO (EU) 2024/434
Jährliche Erhebungen in abgegrenzten Gebieten
In den abgegrenzten Gebieten führen die zuständigen Behörden intensive jährliche Erhebungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Feststellung des Auftretens des spezifizierten Schädlings durch, wobei sie die in der Schädlingserhebungskarte genannten Informationen berücksichtigen.
In dem Erhebungskonzept werden die Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Agrilus planipennis berücksichtigt. Die für Nachweiserhebungen verwendeten Erhebungskonzepte und Probenahmepläne müssen in der Lage sein, ein Auftreten des spezifizierten Schädlings von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln.
Die jährlichen Erhebungen werden gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4 in den Pufferzonen zum Nachweis des Auftretens des spezifizierten Schädlings und in den Befallszonen zur Überwachung seines Auftretens durchgeführt.
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