Artikel 4 VO (EU) 2024/434
Ausnahmeregelungen für die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
(1) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die Datenlage zeigt, dass der spezifizierte Schädling mit den Pflanzen oder dem Pflanzenmaterial, auf denen bzw. dem er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde und dass diese Pflanzen vor dem Einführen in das betroffene Gebiet befallen waren und keine Vermehrung des spezifizierten Schädlings stattgefunden hat, oder die Datenlage zeigt, dass es sich um einen Einzelfall handelt, bei dem nicht mit einer Ansiedlung des spezifizierten Schädlings gerechnet wird;
- b)
- es wird bestätigt, dass der spezifizierte Schädling sich nicht ansiedeln konnte und dass die Ausbreitung und erfolgreiche Fortpflanzung des spezifizierten Schädlings aufgrund seiner Biologie nicht möglich ist, basierend auf den Ergebnissen einer spezifischen Untersuchung und der ergriffenen Tilgungsmaßnahmen.
(2) Wendet die zuständige Behörde die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 an, muss sie
- a)
- Maßnahmen zur umgehenden Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird;
- b)
- gegebenenfalls die Zahl der Fallen und die Häufigkeit, mit der die Fallen in diesem Gebiet kontrolliert werden, unverzüglich erhöhen;
- c)
- die visuellen Kontrollen auf das Vorhandensein von adulten Tieren in Kombination mit der Entnahme von Astproben oder mit anderen geeigneten Nachweismethoden, die in der Lage sind, den Schädling vor dem Schlüpfen nachzuweisen, unverzüglich intensivieren;
- d)
- mindestens über einen Lebenszyklus des spezifizierten Schädlings plus ein weiteres Jahr in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 1 km um die befallenen Pflanzen oder um den Ort, an dem der spezifizierte Schädling festgestellt wurde, regelmäßig und intensiv während der Flugperiode des spezifizierten Schädlings Erhebungen durchführen;
- e)
- den Ursprung des spezifizierten Schädlings untersuchen, indem Pflanzen, Holz, Rinde und andere Gegenstände, die mit dem spezifizierten Schädling in Verbindung stehen, zurückverfolgt und auf Anzeichen eines Befalls untersucht werden, was auch die Entnahme von Astproben und eine gezielte destruktive Probenahmen einschließt;
- f)
- die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung sensibilisieren und
- g)
- jegliche andere Maßnahme ergreifen, die zur Tilgung des spezifizierten Schädlings beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 9(1) und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14(2).
Fußnote(n):
- (1)
„Guidelines for pest eradication programmes” — Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom, https://www.fao.org/3/x2981e/x2981e.pdf.
- (2)
„The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management” — Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom, https://www.ippc.int/en/publications/607/.
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