Artikel 3 VO (EU) 2024/434

Einrichtung von abgegrenzten Gebieten

(1) Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings amtlich bestätigt, richtet der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein, bestehend aus

a)
einer Befallszone mit einem Radius von mindestens 100 m um die befallenen Pflanzen, die die befallenen Pflanzen und alle spezifizierten Pflanzen umfasst, bei denen ein Befall wahrscheinlich ist (im Folgenden „Befallszone” );
b)
einer Pufferzone mit einer Breite von mindestens 10 km über die Grenze der Befallszone hinaus.

(2) Bei der Festlegung des abgegrenzten Gebiets werden die wissenschaftlichen Grundsätze, die Biologie des spezifizierten Schädlings, das Ausmaß des Befalls, die besondere Verteilung der spezifizierten Pflanzen in dem betreffenden Gebiet und der Nachweis der Ansiedlung des spezifizierten Schädlings berücksichtigt.

Auf die anfängliche Abgrenzung der Befallszone folgt unmittelbar eine Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen mit einem Konzept und einem Probenahmeplan, die es ermöglichen, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln.

Die Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen

a)
stützt sich auf die Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Agrilus planipennis und
b)
schließt Entnahmen von Astproben oder andere geeignete Methoden ein, die in der Lage sind, den Schädling vor dem Schlüpfen nachzuweisen.

(3) Innerhalb der abgegrenzten Gebiete sensibilisieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um seine weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern.

Sie stellen sicher, dass den betroffenen Unternehmern und der allgemeinen Öffentlichkeit der Grenzverlauf der abgegrenzten Gebiete bekannt ist.

(4) Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage von Informationen über das Ausmaß des Befalls, die Dichte der spezifizierten Pflanzen, den Ursprung und die bisherige Dauer des Ausbruchs beschließen, den Radius der Pufferzone zu verkleinern. In diesem Fall unterrichten sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich unter Angabe der Gründe über diese Verkleinerung.

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