Artikel 7 VO (EU) 2024/434
Tilgungsmaßnahmen
(1) Nach der anfänglichen Abgrenzung des Gebiets treffen die zuständigen Behörden parallel zu den Erhebungen zur Feststellung der Befallsgrenzen alle folgenden Maßnahmen:
- a)
- unverzügliche Fällung aller befallenen und vermutlich befallenen Pflanzen in Bodenhöhe;
- b)
- unverzügliche Fällung aller spezifizierten Pflanzen in Bodenhöhe innerhalb eines Umkreises von mindestens 100 m um die befallenen Pflanzen und gründliche Untersuchung dieser spezifizierten Pflanzen auf Anzeichen eines Befalls, außer in Fällen, in denen die befallenen Pflanzen außerhalb der Flugperiode des spezifizierten Schädlings festgestellt werden; in diesem Fall ist die Fällung und Beseitigung spezifizierter Pflanzen rechtzeitig vor dem Beginn der nächsten Flugperiode durchzuführen;
- c)
- Entfernung, Untersuchung und sichere Entsorgung aller gemäß den Buchstaben a und b gefällten Pflanzen, wobei alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings während und nach der Fällung zu ergreifen sind;
- d)
- Untersuchung und sichere Entsorgung von Holz und Rinde, die mit dem Befall in Verbindung stehen, wobei alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings zu ergreifen sind;
- e)
- Verbot jeglicher Verbringung spezifizierter Pflanzen sowie von spezifiziertem Holz und spezifizierter Rinde aus dem abgegrenzten Gebiet heraus;
- f)
- Untersuchung des Ursprungs des Befalls mittels Rückverfolgung der Pflanzen, des Holzes, der Rinde und anderer Gegenstände, die mit dem Befall in Verbindung stehen, und Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls, was auch die Entnahme von Astproben und eine gezielte destruktive Probenahmen einschließt;
- g)
- gegebenenfalls Ersetzung der spezifizierten Pflanzen durch andere, nicht anfällige Pflanzenarten;
- h)
- Verbot des Vorhandenseins neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in dem in Buchstabe b bezeichneten Gebiet, wobei das Vorhandensein von Fangbäumen ausgenommen ist;
- i)
- falls Fangbäume eingesetzt werden, müssen diese regelmäßigen Inspektionen unterzogen und vor der nächsten Flugperiode vernichtet und untersucht werden;
- j)
- Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Schädling und die Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in das Gebiet der Union und seiner Ausbreitung in diesem Gebiet, einschließlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen sowie spezifizierten Holzes und spezifizierter Rinde aus dem abgegrenzten Gebiet;
- k)
- bei Bedarf spezifische Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Tilgung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und angemessenen Tilgung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung; und
- l)
- jede andere Maßnahme, die zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß dem internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ( „ISPM” ) Nr. 9 sowie zur Anwendung eines Systemansatzes nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 beitragen kann.
(2) Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage von Informationen über das Ausmaß des Befalls, die Dichte der spezifizierten Pflanzen, den Ursprung und die bisherige Dauer des Ausbruchs beschließen, den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Radius zu vergrößern.
(3) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass eine Fällung für eine begrenzte Anzahl einzelner Pflanzen aufgrund ihres besonderen sozialen, kulturellen oder ökologischen Werts nicht angebracht ist, werden diese einzelnen Pflanzen abweichend von Absatz 1 Buchstabe b monatlich einer individuellen Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls unterzogen. In solchen Fällen werden anstelle einer Fällung alternative Maßnahmen ergriffen, die ein hohes Schutzniveau sicherstellen, um eine mögliche Ausbreitung des spezifizierten Schädlings von diesen Pflanzen zu verhindern.
Die Gründe für eine solche Schlussfolgerung und die als Ergebnis dieser Schlussfolgerung getroffenen Maßnahmen werden der Kommission in dem in Artikel 9 genannten Bericht mitgeteilt.
(4) Ergibt die Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen nach Artikel 3 Absatz 2 einen weiteren Nachweis des spezifizierten Schädlings, wendet die zuständige Behörde alle in Absatz 1 genannten Maßnahmen an und setzt die Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen fort.
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