Artikel 8 VO (EU) 2024/434

Notfallpläne

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Elementen sehen die Mitgliedstaaten in ihren Notfallplänen Folgendes vor:

a)
die Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 7;
b)
die Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit Verbringungen spezifizierter Pflanzen sowie spezifizierten Holzes und spezifizierter Rinde innerhalb des Gebiets der Union gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission(1);
c)
die durchzuführenden amtlichen Inspektionen der Verbringung spezifizierter Pflanzen sowie spezifizierten Holzes und spezifizierter Rinde innerhalb des Gebiets der Union;
d)
die bereitzustellenden Mindestressourcen und die Verfahren für die Bereitstellung dieser zusätzlichen Ressourcen im Falle eines bestätigten oder vermuteten Auftretens des spezifizierten Schädlings;
e)
die Verfahren für die Identifizierung der Eigentümer der zu vernichtenden Pflanzen sowie spezifizierten Holzes und spezifizierter Rinde für die Unterrichtung über die Entfernungsanordnung und für den Zugang zu Privateigentum.

(2) Die Mitgliedstaaten aktualisieren, soweit erforderlich, ihren Notfallplan bis zum 31. Dezember jedes Jahres.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.