Artikel 9 VO (EU) 2024/434

Jährliche Berichte

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jeden Jahres einen Bericht über die Maßnahmen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr gemäß den Artikeln 2 bis 8 ergriffen wurden, sowie über ihre Ergebnisse.

Die Ergebnisse der gemäß Artikel 5 durchgeführten Erhebungen werden der Kommission unter Verwendung des im Anhang genannten Meldebogens übermittelt.

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