Artikel 12 VO (EU) 2024/436

Stichprobenverfahren

(1) Stützen sich die Prüfbelege ganz oder teilweise auf eine Stichprobe von Daten oder Informationen, so werden der Stichprobenumfang und die Methode für die Stichprobenauswahl so bestimmt, dass das Aufdeckungsrisiko so gering wie möglich gehalten wird und der geprüfte Anbieter keinen Einfluss nimmt.

(2) Der Stichprobenumfang und die Methode für die Stichprobenauswahl werden so bestimmt, dass die Repräsentativität der Daten oder Informationen gewährleistet ist und gegebenenfalls alle folgenden Aspekte berücksichtigt werden:

a)
die Repräsentativität der Stichprobe für den in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Zeitraum;
b)
relevante Änderungen des geprüften Dienstes während dieses Zeitraums;
c)
relevante Änderungen des Rahmens, in dem der geprüfte Dienst während dieses Zeitraums erbracht wird;
d)
gegebenenfalls relevante Merkmale algorithmischer Systeme, einschließlich Personalisierung auf der Grundlage von Profiling oder sonstigen Kriterien;
e)
sonstige relevante Merkmale oder Untergliederungen der Daten, Informationen und Nachweise, die Gegenstand der Prüfung sind;
f)
gegebenenfalls Darstellung und angemessene Analyse von Bedenken in Bezug auf bestimmte Gruppen wie Minderjährige oder schutzbedürftige Gruppen und Minderheiten, in Bezug auf die geprüfte Pflicht oder Verpflichtungszusage.

(3) Der Prüfbericht enthält eine Begründung für die Wahl des Stichprobenumfangs und der Methode für die Stichprobenauswahl.

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