Artikel 11 VO (EU) 2024/436

Qualität der Prüfbelege

Die Prüfungsschlussfolgerungen und Stellungnahmen stützen sich auf Prüfbelege, die die beiden folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind relevant und ausreichend, um die nach Artikel 9 ermittelten Prüfrisiken zu verringern und die Prüfstelle in die Lage zu versetzen, Schlussfolgerungen und Stellungnahmen nach Artikel 8 abzugeben.
b)
Sie sind nach dem fachlichen Urteil und der kritischen Grundhaltung der Prüfstelle verlässlich.

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