Artikel 11 VO (EU) 2024/436
Qualität der Prüfbelege
Die Prüfungsschlussfolgerungen und Stellungnahmen stützen sich auf Prüfbelege, die die beiden folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- Sie sind relevant und ausreichend, um die nach Artikel 9 ermittelten Prüfrisiken zu verringern und die Prüfstelle in die Lage zu versetzen, Schlussfolgerungen und Stellungnahmen nach Artikel 8 abzugeben.
- b)
- Sie sind nach dem fachlichen Urteil und der kritischen Grundhaltung der Prüfstelle verlässlich.
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