Artikel 10 VO (EU) 2024/436

Geeignete Prüfungsmethoden

(1) Unbeschadet der spezifischen Prüfungsmethoden nach den Artikeln 13, 14 und 15 werden die Prüfungen unter Verwendung geeigneter Prüfungsmethoden durchgeführt, um die bewerteten Prüfrisiken auf ein Niveau zu senken, das es der Prüfstelle ermöglicht, mit einem hinreichenden Maß an Sicherheit zu Prüfungsschlussfolgerungen zu gelangen.

(2) Der Prüfbericht enthält eine Beschreibung der von der Prüfstelle vor der Durchführung von Prüfverfahren entwickelten Prüfungsmethoden, die mindestens Folgendes umfasst:

a)
die auf der Grundlage von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz a 1 Buchstabe a festgelegten Prüfkriterien, die zur Bewertung der Einhaltung jeder geprüften Pflicht oder Verpflichtungszusage verwendet werden, sowie die tolerierte und gegebenenfalls qualitativ oder quantitativ formulierte Wesentlichkeitsschwelle;
b)
alle Tests und vertieften Analyseverfahren sowie Prüfbelege, die die Prüfstelle für jede geprüfte Pflicht oder Verpflichtungszusage zu verwenden beabsichtigt, um deren Einhaltung zu bewerten.

Der Prüfbericht enthält eine Beschreibung etwaiger Änderungen der bei der Durchführung der Prüfung verwendeten Methoden im Vergleich zu den Methoden, die vor der Durchführung der Prüfverfahren konzipiert wurden.

(3) Hat eine Prüfstelle begründete Zweifel an den bei der Durchführung der Prüfung bewerteten Informationen, insbesondere in Bezug auf die von dem geprüften Anbieter vorgelegten Informationen, so sind die Wahl und Anwendung der Methode so anzupassen, dass der Prüfstelle die erforderlichen Prüfbelege nach Artikel 11 zur Verfügung stehen.

(4) Begründete Zweifel nach Absatz 3 liegen insbesondere dann vor, wenn eines der folgenden Elemente gegeben ist:

a)
fachliches Urteil und kritische Grundhaltung bei der Bewertung von Informationen, auch in Bezug auf interne Kontrollen des geprüften Anbieters, die die Prüfstelle dazu veranlassen, begründete Zweifel zu formulieren;
b)
externe Hinweise auf Prüfrisiken, insbesondere Berichte des Europäischen Gremiums für digitale Dienste nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065, Leitlinien der Kommission nach Artikel 35 Absatz 3 der genannten Verordnung und sonstige einschlägige Orientierungshilfen der Kommission in Bezug auf die Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie Prüfberichte, die gemäß den in den Artikeln 45, 46 und 48 der genannten Verordnung genannten Verhaltenskodizes oder Krisenprotokollen erstellt werden;
c)
Informationen über Ereignisse, die während der Durchführung der Prüfung eintreten, einschließlich Krisensituationen, die zusätzliche Maßnahmen des geprüften Anbieters erfordern, um die Einhaltung bestimmter geprüfter Pflichten oder Verpflichtungszusagen sicherzustellen.

(5) Die Prüfverfahren umfassen mindestens Folgendes:

a)
die Durchführung von Tests und vertieften Analyseverfahren für die internen Kontrollen, die der geprüfte Anbieter für jede der geprüften Pflichten oder Verpflichtungszusagen eingeführt hat;
b)
die Durchführung vertiefter Analyseverfahren zur Bewertung der Einhaltung jeder geprüften Pflicht und Verpflichtungszusage, auch in Bezug auf algorithmische Systeme;
c)
die Durchführung von Tests, auch in Bezug auf algorithmische Systeme, in Bezug auf die geprüften Pflichten und Verpflichtungszusagen, an denen die Prüfstelle begründete Zweifel im Sinne von Absatz 4 hat, und in Bezug auf geprüfte Pflichten und Verpflichtungen, wenn die Prüfstelle es für erforderlich hält, bei ihrer Wahl der Methode nach Absatz 1 Tests durchzuführen.

(6) Ist es gemäß den Pflichten oder Verpflichtungszusagen nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 erforderlich, dass der geprüfte Anbieter bestimmte Informationen veröffentlicht, so müssen die Prüfungsmethoden eine Bewertung zu der Frage enthalten, ob diese Informationen frei von wesentlichen Fehlern oder Auslassungen sind, die andernfalls dazu führen könnten, dass die Informationen irreführend sind.

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