Artikel 14 VO (EU) 2024/436
Spezifische Methoden für die Prüfung der Einhaltung des Artikels 35 ( „Risikominderung” ) der Verordnung (EU) 2022/2065
(1) Die Bewertung der Einhaltung des Artikels 35 der Verordnung (EU) 2022/2065 durch den geprüften Anbieter umfasst unter anderem eine Analyse aller folgenden Aspekte:
- a)
- wie der geprüfte Anbieter Risikominderungsmaßnahmen für jedes der in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten systemischen Risiken ermittelt hat und ob bei der Ermittlung dieser Risikominderungsmaßnahmen sorgfältig vorgegangen wurde;
- b)
- wie der geprüfte Anbieter bewertet hat, ob die Risikominderungsmaßnahmen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a bis k der Verordnung (EU) 2022/2065 auf den geprüften Dienst anwendbar waren und ob die Schlussfolgerung dieser Bewertung angemessen war, auch in Bezug auf die Maßnahmen, die der geprüfte Anbieter nicht ergriffen hat;
- c)
-
ob die vom geprüften Anbieter eingeführten Risikominderungsmaßnahmen angemessen, verhältnismäßig und wirksam sind, um die betreffenden Risiken zu mindern, unter anderem indem
- i)
- bewertet wird, ob damit gemeinsam auf alle Risiken reagiert wird, unter besonderer Berücksichtigung der Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Grundrechte,
- ii)
- vergleichend bewertet wird, wie den Risiken vor und nach der Einführung der spezifischen Risikominderungsmaßnahmen begegnet wurde,
- iii)
- bewertet wird, ob die Risikominderungsmaßnahmen angemessen konzipiert und durchgeführt wurden.
(2) Unbeschadet anderer Analysen, die erforderlich sind, um ein hinreichendes Maß an Sicherheit zu erreichen, umfassen die Methoden für die Prüfung der Einhaltung von Artikel 35 der Verordnung (EU) 2022/2065 mindestens eine Bewertung der folgenden Elemente durch die Prüfstelle:
- a)
-
der internen Kontrollen, die der geprüfte Anbieter eingeführt hat, um die Anwendung der Risikominderungsmaßnahmen nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 zu überwachen, wobei zu prüfen ist, ob diese angemessen, verhältnismäßig und wirksam sind; eine entsprechende Bewertung
- i)
- beruht für diese internen Kontrollen auf vertieften Analyseverfahren;
- ii)
- beruht auf Tests, bei denen ermittelt wird, ob diese internen Kontrollen verlässlich sind und sorgfältig konzipiert, durchgeführt und überwacht werden;
- iii)
- dient der Einschätzung, wie die Compliance-Beauftragten ihre Aufgaben nach Artikel 41 Absatz 3 Buchstaben b, d, e und ggf. f der Verordnung (EU) 2022/2065 durchgeführt haben und wie das Leitungsorgan des Anbieters nach Artikel 41 Absätze 6 und 7 der genannten Verordnung beteiligt war;
- b)
-
der von den geprüften Anbietern eingeführten Risikominderungsmaßnahmen; diese Bewertung stützt sich auf
- i)
- vertiefte Analyseverfahren;
- ii)
- Tests, einschließlich algorithmischer Systeme, wenn die Prüfstelle aufgrund der Ergebnisse der vertieften Analyseverfahren und der Bewertung der internen Kontrollen begründete Zweifel hat oder wenn sie es für erforderlich hält, Tests bei ihrer Wahl der Methode nach Artikel 10 Absatz 1 durchzuführen.
(3) Die von der Prüfstelle zur Untermauerung der gemäß diesem Artikel durchgeführten Bewertung analysierten Informationen umfassen unter anderem
- a)
- die vom geprüften Anbieter erstellten Risikobewertungs- und Risikominderungsberichte für den betreffenden geprüften Zeitraum, die erforderlichenfalls vertrauliche Informationen enthalten, die nicht zu den nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 veröffentlichten Informationen gehören, sowie alle Belege;
- b)
- gegebenenfalls sonstige Risikobewertungs- und Risikominderungsberichte des geprüften Anbieters und Belege dazu;
- c)
- vom geprüften Anbieter nach Artikel 5 übermittelte Informationen;
- d)
- alle einschlägigen Transparenzberichte des geprüften Anbieters nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065;
- e)
- gegebenenfalls frühere Risikominderungsberichte und die zugehörigen Belege, die Zeiträume betreffen, die nicht in den geprüften Zeitraum fallen, und die erforderlichenfalls vertrauliche Informationen enthalten, die nicht zu den nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 veröffentlichten Informationen gehören;
- f)
- sonstige Testergebnisse, Unterlagen, Belege, Erklärungen, die in Beantwortung schriftlicher bzw. mündlicher Fragen der Prüfstelle an das Personal des geprüften Anbieters abgegeben wurden, sowie gegebenenfalls vor Ort vorgebrachte Bemerkungen;
- g)
- sonstige einschlägige Belege, auch auf der Grundlage von Informationen, die vom geprüften Anbieter bereitgestellt wurden;
- h)
- sofern verfügbar, Berichte nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 und Orientierungshilfen der Kommission, einschließlich Leitlinien nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung erstellte Leitlinien sowie andere einschlägige Orientierungshilfen der Kommission in Bezug auf die Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2065.
(4) Die von der Prüfstelle analysierten Informationen können gegebenenfalls Informationen nach Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065, unter anderem aus Prüf-, Risikobewertungs- und Risikominderungsberichten, in Bezug auf andere sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen umfassen, oder auch Daten und Forschungsarbeiten, die von zugelassenen Forscherinnen und Forschern nach Artikel 40 Absatz 8 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/2065 öffentlich zugänglich gemacht werden.
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