Artikel 15 VO (EU) 2024/436

Spezifische Methoden für die Prüfung der Einhaltung des Artikels 36 ( „Krisenreaktionsmechanismus” ) der Verordnung (EU) 2022/2065

(1) Die Bewertung der Einhaltung des Artikels 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2065 durch den geprüften Anbieter umfasst unter anderem eine Analyse, ob und wie der geprüfte Anbieter die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt hat, insbesondere

a)
ob und wie der geprüfte Anbieter die einschlägigen Systeme ermittelt hat, die an dem Betrieb und der Nutzung seines Dienstes beteiligt sind und erheblich zu der schwerwiegenden Bedrohung beitragen, und ob diese Systeme angemessen ermittelt wurden;
b)
ob und wie der geprüfte Anbieter den erheblichen Beitrag zur schwerwiegenden Bedrohung definiert und überwacht hat und ob seine Bewertung angemessen war;
c)
jedes sonstige Erfordernis, das in dem in Artikel 36 Absatz 1 bzw. Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Beschluss der Kommission festgelegt ist.

(2) Die Bewertung der Einhaltung von Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065 durch den geprüften Anbieter umfasst unter anderem eine Analyse, ob und wie der geprüfte Anbieter die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt hat, insbesondere

a)
ob und wie der geprüfte Anbieter Maßnahmen ermittelt hat, um einen Beitrag zu der schwerwiegenden Bedrohung zu verhindern, zu beseitigen oder zu begrenzen;
b)
ob und wie mit den vom geprüften Anbieter ergriffenen Maßnahmen der Schwere der schwerwiegenden Bedrohung und der Dringlichkeit begegnet wurde und ob die Maßnahmen in dieser Hinsicht angemessen waren;
c)
ob und wie der geprüfte Anbieter die von den Maßnahmen betroffenen Parteien und ihre berechtigten Interessen ermittelt hat und wie der geprüfte Anbieter die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Rechte dieser Parteien, einschließlich der Grundrechte, und ihre berechtigten Interessen bewertet hat;
d)
ob die von dem geprüften Anbieter ergriffenen Maßnahmen wirksam und verhältnismäßig waren;
e)
jedes sonstige Erfordernis, das in dem in Artikel 36 Absatz 1 bzw. Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Beschluss der Kommission festgelegt ist.

(3) Die Bewertung der Einhaltung des Artikels 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2065 durch den geprüften Anbieter umfasst unter anderem eine Analyse der Art und Weise, wie der geprüfte Anbieter die erforderliche Maßnahme durchgeführt hat, insbesondere, ob der geprüfte Anbieter der Kommission die im Beschluss der Kommission nach Artikel 36 Absatz 1 bzw. Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgeschriebenen erforderlichen Informationen übermittelt hat, und ob diese Berichte korrekt waren.

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