Artikel 16 VO (EU) 2024/436

Prüfung der Einhaltung des Artikels 37 ( „Unabhängige Prüfung” ) der Verordnung (EU) 2022/2065

(1) Die Einhaltung der in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2022/2065 und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Pflichten wird im Zusammenhang mit der Prüfung bzw. den Prüfungen bewertet, die im Jahreszeitraum vor der laufenden Prüfung durchgeführt wurden.

(2) Zusätzlich zu Absatz 1 umfasst die Prüfung eine Bewertung der Einhaltung des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 durch den geprüften Anbieter in Bezug auf die laufende Prüfung.

(3) Wurden in Absatz 1 genannte frühere Prüfungen von derselben Prüfstelle wie die laufende Prüfung durchgeführt oder besteht die Prüfstelle, die die laufende Prüfung durchführt, aus mindestens einer juristischen Person, die an der früheren Prüfung teilgenommen hat, muss im Prüfbericht dargelegt werden, welche Schritte die Prüfstelle unternommen hat, um die Objektivität der Bewertung sicherzustellen.

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