Artikel 17 VO (EU) 2024/436
Prüfung der Einhaltung von Verhaltenskodizes und Krisenprotokollen
(1) Der geprüfte Anbieter stellt der Prüfstelle Folgendes zur Verfügung:
- a)
- eine Liste und den Wortlaut aller Verhaltenskodizes nach den Artikeln 45 und 46 der Verordnung (EU) 2022/2065 und der Krisenprotokolle nach Artikel 48 der genannten Verordnung, die der geprüfte Anbieter unterzeichnet hat;
- b)
- eine detaillierte Liste der Verpflichtungszusagen, die der geprüfte Anbieter in diesen Verhaltenskodizes und Krisenprotokollen gemacht hat;
- c)
- gegebenenfalls die wesentlichen Leistungsindikatoren, die im Rahmen der einzelnen Verhaltenskodizes und Krisenprotokolle vereinbart wurden;
- d)
- gegebenenfalls verfügbare Messungen, Daten und Unterlagen sowie vom geprüften Anbieter erstellte Berichte über die Einhaltung der gemachten Verpflichtungszusagen durch den geprüften Anbieter, einschließlich des Zugangs zu allen einschlägigen Informationen und Daten im Zusammenhang mit dem Betrieb der vom geprüften Anbieter angebotenen Dienste, die für die Umsetzung des Verhaltenskodex oder des Krisenprotokolls von Belang sind;
- e)
- gegebenenfalls sonstige von den Unterzeichnern des Verhaltenskodex oder des Krisenprotokolls erstellte Messungen, Daten und Unterlagen sowie die Bewertungen durch die Kommission oder das Gremium nach Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065.
(2) Die Bewertung der Einhaltung der in Artikel 45 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Verhaltenskodizes durch den geprüften Anbieter umfasst unter anderem die Messung der wesentlichen Leistungsindikatoren, die im Verhaltenskodex nach Artikel 45 Absatz 3 der genannten Verordnung vereinbart wurden, wobei anzugeben ist, welches die Wesentlichkeitsschwelle der Prüfungsschlussfolgerungen ist und ob die mitgeteilten Daten korrekt sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.