Artikel 3 VO (EU) 2024/436

Prüfungsumfang und hinreichendes Maß an Sicherheit

(1) Die Prüfung wird in einer Weise und für einen Zeitraum durchgeführt, die es der Prüfstelle ermöglichen, die Einhaltung aller geprüften Pflichten und Verpflichtungszusagen durch den geprüften Anbieter mit einem hinreichenden Maß an Sicherheit zu bewerten.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf den Zeitraum, der unmittelbar nach dem von der vorherigen Prüfung abgedeckten Zeitraum beginnt und an einem Tag endet, der es der Prüfstelle ermöglicht, die Prüfung innerhalb des in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgeschriebenen Zeitrahmens durchzuführen, unter anderem indem sie ihre Bewertung gemäß Absatz 1 auf der Grundlage der in diesem Zeitraum gesammelten Nachweise und durchgeführten Prüfverfahren abgibt und den Prüfbericht gemäß Artikel 37 Absatz 4 der genannten Verordnung fertigstellt und dem geprüften Anbieter vorlegt.

(3) Wurde kein früheres Audit durchgeführt, deckt die Prüfung den Zeitraum ab, der vier Monate nach der Mitteilung gemäß Artikel 33 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 beginnt, und die Dauer der Prüfung muss es ermöglichen, dass der Prüfbericht gemäß Artikel 6 Absatz 1 spätestens innerhalb eines Jahres nach Beginn des geprüften Zeitraums abgeschlossen werden kann.

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