Artikel 4 VO (EU) 2024/436

Auswahl der Prüfstelle

(1) Vor der Auswahl einer Prüfstelle im Hinblick auf die Durchführung der Prüfung prüft der geprüfte Anbieter, ob die auszuwählende Stelle die Anforderungen nach Artikels 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 erfüllt.

(2) Besteht die auszuwählende Prüfstelle aus mehr als einer juristischen Person oder beabsichtigt sie, einen oder mehrere Unterauftragnehmer in Anspruch zu nehmen, so prüft der geprüfte Anbieter, ob alle diese juristischen Personen oder Unterauftragnehmer

a)
für sich genommen die Anforderungen nach Artikel 37 Absatz 3 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2022/2065 erfüllen;
b)
gemeinsam die Anforderungen nach Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065 erfüllen;

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