Artikel 5 VO (EU) 2024/436

Zusammenarbeit zwischen dem geprüften Anbieter und der Prüfstelle und gegenseitige Unterstützung

(1) Zu einem mit der Prüfstelle vereinbarten Zeitpunkt und in jedem Fall vor Durchführung eines Prüfverfahrens übermittelt der geprüfte Anbieter der ausgewählten Prüfstelle mindestens die folgenden Informationen:

a)
eine Beschreibung der internen Kontrollen, die in Bezug auf jede geprüfte Pflicht und Verpflichtungszusage eingeführt wurden, einschließlich zugehöriger Indikatoren und aller aktuellen und historischen Messungen, sowie Referenzwerte, die der geprüfte Anbieter verwendet hat, um die Einhaltung der geprüften Pflichten und Verpflichtungszusagen zu bestätigen oder zu überwachen, sowie alle Belege;
b)
seine vorläufige Analyse der inhärenten Risiken und Kontrollrisiken, sofern der geprüfte Anbieter eine solche Analyse durchgeführt hat, sowie alle Belege;
c)
Informationen über relevante Entscheidungsstrukturen, Zuständigkeiten der Abteilungen des Anbieters, einschließlich der Compliance-Funktion gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2022/2065, relevante IT-Systeme, Datenquellen, -verarbeitung und -speicherung sowie Erläuterungen zu relevanten algorithmischen Systemen und deren Interaktionen.

(2) Der geprüfte Anbieter gewährt der Prüfstelle unverzüglich Zugang zu allen für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, Unterlagen, Informationen über Verfahren und Prozesse, sowie zu den IT-Systemen, den Testumgebungen, dem Personal und den Räumlichkeiten des Anbieters sowie zu allen einschlägigen Unterauftragnehmern.

(3) Der geprüfte Anbieter stellt alle erforderlichen Ressourcen zur Verfügung und stellt der Prüfstelle die Unterstützung und die Erläuterungen bereit, die sie benötigt, um die einschlägigen Informationen zu analysieren und Tests durchzuführen, auch wenn die von der Prüfstelle gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 angeforderten Informationen sich im Besitz von dritten Vertragspartnern des geprüften Anbieters befinden.

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